Dr. Kütz, Bremen:
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich spreche zu den
Anträgen VI-2 und VI-34. Es geht um ein altes Thema. Leider
ist es bei alten Themen häufig so, dass die Länge der
Diskussionszeit nicht unbedingt die Klarheit des Problems verstärkt.
Wir müssen uns an diesem Punkt entscheiden, ob wir in der Berufsordnung
eine Maßnahme, die strafrechtlich, wenn sie unter entsprechenden
Kautelen durchgeführt wird, rechtsstaatlich ist, verbieten
wollen. Das beinhaltet der Antrag VI-34. Es wird als unethisch deklariert,
an der Vergabe von Brechmitteln teilzunehmen. Das bedeutet, dass
ein Arzt unter keinen Umständen Brechmittel verabreichen darf
bzw. bei der Verabreichung von Brechmitteln im Hintergrund zur Verfügung
steht und den medizinischen Sicherungsrahmen darstellt.
Es ist etwas anderes, ob Ärzte zu solchen Maßnahmen
genötigt werden dürfen. Wir müssen also unterscheiden,
ob wir sagen, wir wollen aus berufsordnungsrechtlichen Gründen
überhaupt nicht, dass Ärzte an solchen Maßnahmen
teilnehmen, oder ob wir sagen, sofern solche Maßnahmen staatlich,
juristisch abgesichert und rechtmäßig sind, können
Ärzte freiwillig sozusagen den medizinischen Hintergrund sichern,
damit es bei der Durchführung dieser Maßnahmen nicht
zu gesundheitlichen Problemen kommt.
Insofern würde die Annahme des Antrags 34 bedeuten, dass Sie
den Arzt, der an einer solchen Maßnahme teilnimmt, sozusagen
berufsrechtlich verfolgen müssen. Weil das ein Vorgehen sein
kann, das wahrscheinlich rechtlich keinen Bestand haben wird, weil
es gegen die Strafprozessordnung ist bzw. weil man der Ärzteschaft
vorwerfen würde, dass sie in bestimmten strafprozessordnungsmäßig
gesicherten Tatbeständen ihre Hilfe verweigert, schlage ich
vor, dem Antrag VI-34 nicht zuzustimmen.
Aus demselben Grund möchte ich Sie bitten, den letzten Satz
des Antrags 2 zu streichen. Er scheint mir ein bisschen missverständlich
zu sein. Der letzte Absatz dieses Antrags lautet:
Beweissicherungsmaßnahmen sind staatliche Maßnahmen,
zu deren Teilnahme Ärztinnen und Ärzte nicht gezwungen
werden können. Ärztinnen und Ärzte beteiligen sich
nicht an Maßnahmen der Gewaltanwendung.
Der erste Satz macht klar, dass die Teilnahme an solchen Maßnahmen
freiwillig sein muss. Es ist auch klargestellt, dass die Zielsetzung
dieser Maßnahmen keine Heilmaßnahmen, sondern staatliche
Beweissicherungsmaßnahmen sind. Der direkt anschließende
zweite Satz dieses Absatzes legt nahe, dass es sich bei diesen Beweissicherungsmaßnahmen
um berufsordnungsmäßig zu ahndende Gewaltanwendung handelt.
Diesen Zusammenhang möchte ich nicht herstellen. Deshalb beantrage
ich, den letzten Satz des Antrags VI-2 ersatzlos zu streichen.
Danke.
(Vereinzelt Beifall)
Prof. Dr. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer
und des Deutschen Ärztetages:
Schönen Dank. - Der nächste Redner ist Herr Kollege Koch
aus Baden-Württemberg.
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