Dr. Windau, Sachsen:
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte
zum Antrag VI-2 sprechen. Das Verabreichen von Brechmitteln ist
aus zwei Indikationen möglich: zum einen aus Beweissicherungsgründen
und zum anderen aus therapeutischen Gründen. Ich kann nicht
entscheiden, ob wir uns dem grundsätzlich entziehen können
oder nicht. Ich glaube, zum Schluss können wir es nicht.
Ich möchte allerdings fordern: Wenn Ärzte es tun, sollte
die Verabreichung von Brechmitteln zwingend nur unter stationären
Bedingungen erfolgen. Ich bin seit 15 Jahren Notarzt und sicherlich
geübt in intensivmedizinischen Maßnahmen. Ich werde vermutlich
kein Problem haben, aber jeder von Ihnen, der von der Fachrichtung
her diesen Dingen nahe ist, weiß, wie schnell man sich irren
kann. Die Situation, dass in dem einen Raum Rechtsmediziner, denen
ich in keiner Weise etwas Negatives nachsagen möchte, unter
den Bedingungen, dass sich ein Patient wehrt, versuchen, einen Magenschlauch
zu legen, während im Nebenraum die Anästhesisten in Bereitschaft
sitzen sollen - das war in Hamburg der konkrete Fall -, ist in keiner
Weise zu vertreten. Wir müssen innerärztlich klären,
unter welchen Bedingungen wir etwas tun. Dann sollen es bitte diejenigen
tun, die es wirklich können oder können müssten.
In einer Situation, die sowieso schon ein hohes Gefährdungspotenzial
darstellt, weil sich der Patient wehrt, ist es nicht vertretbar,
Maßnahmen von Ärzten durchführen zu lassen, die
a priori dafür nicht geeignet sein können. Wenn, dann
müssen es die besser qualifizierten Kollegen machen.
Lassen Sie uns überlegen, ob wir nicht wenigstens einen Satz
in dieser Richtung aufnehmen sollten.
Ich danke Ihnen.
(Vereinzelt Beifall)
Prof. Dr. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer
und des Deutschen Ärztetages:
Vielen Dank. - Zur Geschäftsordnung jetzt bitte Herr Eisenkeil
aus Bayern.
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