Prof. Dr. Kahlke, Hamburg:
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich muss trotz
der Vielzahl der Anträge kurz noch etwas zu den Äußerungen
von Herrn Kütz sagen. Ich würde keinen Antrag stellen,
in dem ich eine bestimmte Maßnahme als gegen die Berufsordnung
verstoßend deklariere, wenn dies rechtliche Irritationen hervorriefe,
wenn es also rechtswidrig wäre. Es geht darum, dass dann -
und nur dann -, wenn bei diesem gewaltsamen Einsatz eine Gefährdung
der Gesundheit gegeben ist - die Nichteinwilligung vorausgesetzt
-, die Ärztin/der Arzt diese Maßnahme - es gibt ja auch
Alternativen - nicht durchführen darf. Der Leitende Oberstaatsanwalt
in Hamburg hat ja gesagt: Wir würden einem Arzt dieses niemals
abverlangen, wenn er aus ärztlicher Indikation sagt, hier sei
ein Risiko gegeben.
Nur aus diesem Grund ist diese Maßnahme gegen den Willen
und bei Zwangsmaßnahmen nicht zulässig. Unsere Einstellung
beispielsweise gegenüber Drogendealern, die uns ja an vielen
Stellen das Leben schwer machen, müssen wir zurückstellen,
wenn eine Gefährdung droht. Wir müssen sagen: Wenn eine
Gefährdung gegeben ist, müssen wir dies als berufsunwürdig
ansehen.
Nur deshalb bitte ich Sie, den Antrag so, wie er gestellt ist,
zu akzeptieren, damit das Ärztliche nicht auf der Strecke bleibt.
Vielen Dank.
Prof. Dr. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer
und des Deutschen Ärztetages:
Schönen Dank, Herr Kahlke. - Jetzt bitte Herr Dietz aus Bayern
zur Geschäftsordnung.
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