Dr. Montgomery, Vorstand der Bundesärztekammer:
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zum Vorstandsantrag
VI-2 sind zwei Änderungsanträge formuliert worden. Zum
einen hat Herr Windau gebeten, im vorletzten Absatz zum Ausdruck
zu bringen, dass die Verabreichung von Brechmitteln nur unter stationären
Bedingungen erfolgen sollte. Das ist nicht ganz richtig, Herr Windau.
Sie meinen, dass es in stationärer Interventionsbereitschaft
geschehen soll. Wir haben versucht, das vertretbar auszudrücken,
indem wir formuliert haben: "unter qualifizierter und ärztlicher
Aufsicht". Wir meinten, dass dies reicht. Nehmen Sie bitte
einfach zur Kenntnis, dass dies damit gemeint ist.
Herr Kütz, Sie haben beantragt, den letzten Satz des Antrags
VI-2 zu streichen, der lautet:
Ärztinnen und Ärzte beteiligen sich
nicht an Maßnahmen der Gewaltanwendung.
Ich möchte gegen diesen Antrag sprechen. Das ist gerade die
zentrale Forderung: Ärzte dürfen sich nicht an Gewaltanwendung
als einer staatlichen Maßnahme beteiligen. Wir Ärzte
wenden ja Gewalt an, wenn es im Interesse des Patienten ist, aber
nicht als staatliche Maßnahme. Das ist einer der zentralen
Sätze dieses Antrags. Deshalb bitte ich Sie, diese Formulierung
unverändert zu lassen.
(Beifall)
Frau Femers, zu Ihrem Antrag VI-15: Ich hatte in der Tat eine alte
Fassung, weil ich mich sehr früh vorbereiten wollte. Ich finde
Ihren Antragstext jetzt in Ordnung. Aber könnten Sie uns nicht
den Gefallen tun, die gesamte Begründung ersatzlos zurückzuziehen?
Dann wäre das Problem hinsichtlich der 50 000 Euro beseitigt.
Dann könnten wir Ihrem Antrag zustimmen; Akklamation wie im
vorigen Jahr.
Danke.
Prof. Dr. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer
und des Deutschen Ärztetages:
Danke schön. Der Beschluss umfasst sowieso nicht die Begründung.
Diese wird auch nicht publiziert. Insofern wird die Antragstellerin
es sicher verschmerzen, wenn wir das so sehen.
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