Prof. Dr. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer
und des Deutschen Ärztetages:
Wir kommen damit zum Antrag auf Drucksache VI-44,
der folgendermaßen lautet:
Der Vorstand der Bundesärztekammer nimmt Beratungen über
den in den Heilberufsgesetzen verankerten Ausschluss von beamteten
Ärztinnen und Ärzten von der Berufsgerichtsbarkeit mit
dem Ziel auf, die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen einer
einheitlichen Unterstellung aller Angehörigen unter die Berufsgerichtsbarkeit
der Landesärztekammern zu schaffen.
Gibt es Bedarf an juristischer Aufklärung?
(Zuruf: Vorstandsüberweisung!)
- Es ist Vorstandsüberweisung beantragt. Frau Wollersheim,
meinen Sie, dass man aus juristischer Sicht dazu etwas sagen muss,
das uns möglicherweise darin bestärkt, den Antrag nicht
an den Vorstand zu überweisen?
Wollersheim, Justiziarin der Bundesärztekammer
und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung:
Nach meiner Auffassung ist die vorliegende Anregung mit den geltenden
rechtlichen Bestimmungen in der Bundesrepublik nicht vereinbar.
Die Beamten sind deshalb der Berufsgerichtsbarkeit eingeschränkt
unterworfen, weil sie der Disziplinarhoheit der Länder unterliegen.
Sie können nicht gleichzeitig in vollem Umfang disziplinarrechtliche
und berufsrechtliche Ahndungen aussprechen; das verstieße
gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung.
Eine volle Unterstellung unter die Heilberufsgesetze der Länder
wäre nur dann möglich, wenn gleichzeitig die Beamten aus
der Disziplinarhoheit ihrer Dienstherren entlassen würden.
Von daher erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass dieses überhaupt
denkbar ist. Beamte unterliegen insoweit den berufsrechtlichen Regelungen,
als die Ärztekammern einen so genannten berufsrechtlichen Überhang
feststellen. Es wird auch wohl kaum politisch zu erwarten sein,
dass sie aus der Disziplinarhoheit ihrer Dienstherren entlassen
werden.
Prof. Dr. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer
und des Deutschen Ärztetages:
Schönen Dank. Daraus schließe ich, dass es Ihnen am
liebsten wäre, wenn jemand da wäre, der den Vorschlag
macht, dass wir uns mit diesem Antrag besser nicht befassen. Stimmt
das so?
(Zurufe)
- Es wird Nichtbefassung beantragt. Wer möchte der abstimmungsmäßigen
Nichtbefassung mit diesem Antrag zustimmen? - Wer ist dagegen? -
Wer enthält sich? - Damit ist Nichtbefassung
beschlossen.
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