ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 2
Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache
VI-2) fasst der 105. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:
Die deutsche Ärzteschaft unterstützt die staatlichen
Verfolgungsbehörden bei zulässigen Maßnahmen der
körperlichen Untersuchung im Rahmen von § 81 a StPO.
Nach dieser Vorschrift ist eine körperliche Untersuchung
eines Beschuldigten zur Feststellung von Tatsachen zulässig,
wenn sie für das Verfahren von Bedeutung ist. Blutproben
und andere körperliche Eingriffe, die von einer Ärztin/einem
Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken
vorgenommen werden, sind ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig,
wenn kein Nachteil für dessen Gesundheit zu fürchten
ist.
Vor diesem Hintergrund unterstreicht die deutsche Ärzteschaft
ihre kritische Haltung gegenüber der gewaltsamen Verabreichung
von sog. Brechmitteln oder invasiven Eingriffen an Drogendealern.
Bei nichtfreiwilliger Mitwirkung des Beschuldigten ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
zu beachten. Die Stärke des Tatverdachts muss die Maßnahme
rechtfertigen, nicht der mögliche Widerstand des Beschuldigten.
Nur wenn die Verabreichung von Brechmitteln unerlässlich
ist, kann sie unter qualifizierter und ärztlicher Aufsicht
vertretbar sein, da ansonsten weniger gesundheitsgefährdende
Maßnahmen, wie die Verabreichung von Bittersaft oder ähnlichen
Substanzen ausreichen würden, um zum Erfolg zu gelangen.
Beweissicherungsmaßnahmen sind staatliche Maßnahmen,
zu deren Teilnahme Ärztinnen und Ärzte nicht gezwungen
werden können. Ärztinnen und Ärzte beteiligen sich
nicht an Maßnahmen der Gewaltanwendung.
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