ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 34
ÄNDERUNGSANTRAG ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 34a
Auf Antrag von Prof. Dr. Kahlke (Drucksache VI-34) unter Berücksichtigung
des Antrages von Dr. Montgomery (Drucksache VI-34a) fasst der 105.
Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:
Beweismittelsicherung bei Drogendelikten durch Ärztinnen
und Ärzte
Die Vergabe von Brechmitteln an verdächtigte Drogendealer
zum Zwecke der Beweismittelsicherung ist ohne Zustimmung des Betroffenen
ärztlich nicht zu vertreten.
Das gewaltsame Einbringen von Brechmitteln mittels einer Magensonde
stellt ein nicht unerhebliches gesundheitliches Risiko dar.
Ärztinnen und Ärzte dürfen nicht gezwungen werden,
direkt oder indirekt an derartigen Maßnahmen mitzuwirken
bzw. sie zu ermöglichen.
Begründung:
Nach § 81a der Strafprozessordnung können Entnahmen
von Blutproben und andere körperliche Eingriffe nach den
Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen
werden, sie sind aber nur dann "ohne den Willen des Beschuldigten
zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu
befürchten ist".
In der UN-Resolution vom 18.12.1982 heißt es im Grundsatz
3: "Es verstößt gegen die ärztliche Ethik,
wenn medizinisches Personal, insbesondere Ärzte, sich mit
Gefangenen oder Häftlingen in einer Weise beruflich befassen,
die nicht einzig und allein den Zweck hat, ihre körperliche
und geistige Gesundheit zu beurteilen, zu schützen oder zu
verbessern".
Nicht erst der Tod des 19-jährigen Afrikaners bei einer gewaltsamen
ärztlichen Brechmittelgabe (in Hamburg) macht deutlich, dass
diese Maßnahme der Beweismittelsicherung mit unserem ärztlichen
Berufsethos nicht zu vereinbaren ist.
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