Die
Eckpfeiler der Gesundheitspolitik der rot-grünen Bundesregierung wurden in der
vergangenen Legislaturperiode durch die Koalitionsvereinbarung von SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 20. Oktober 1998 vorgegeben. Als Weichenstellung für
den Krankenhausbereich ergaben sich hieraus zum einen ein „Vorschaltgesetz“
noch für 1998 zur vorläufigen Begrenzung der Ausgaben der gesetzlichen
Krankenversicherung für 1999, zum anderen das Ziel einer „Gesundheits-Reform
2000“, welche nach dem politischen Anspruch der Koalitionsfraktionen „für mehr
Wettbewerb um Qualität, Wirtschaftlichkeit und effizientere
Versorgungsstrukturen sorgen sollte“. Schwerpunkte für den Krankenhausbereich
sollten dabei insbesondere veränderte Rechtsgrundlagen für die Zusammenarbeit
von niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern sowie eine Neuordnung des stationären
Vergütungssystems werden.
Nur in
groben Umrissen ließen sich Anfang 1999 im Rahmen der von der
Regierungskoalition angestrebten „Gesundheits-Reform 2000“ für den
Krankenhausbereich Ansätze für eine bessere Integration von ambulanter und
stationärer Versorgung sowie für eine Neuordnung der Krankenhausfinanzierung
bzw. des Entgeltsystems erkennen. Das im Frühjahr 1999 eingeleitete
Gesetzgebungsverfahren war von vielen „Irrungen und Wirrungen“ nicht zuletzt im
unterschiedlichen Interessengeflecht zwischen Bundestag und Bundesrat geprägt.
Nach einem turbulenten Beratungsverfahren des Gesetzentwurfes in Bundestag und
Bundesrat, welches nach Einschätzung vieler politischer Beobachter von einem
zuvor noch nie festzustellenden Maß an Chaos und Pannen begleitet war, trat
nach den abschließenden parlamentarischen Beratungen Ende Dezember 1999 das Gesetz
zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Gesundheitsreform 2000) am
01. Januar 2000 in Kraft. Trotz einer radikalen „Abmagerungskur“ des im
Hinblick auf den im Bundesrat zustimmungsfrei ausgestalteten Gesetzes barg die
Reform für den Krankenhausbereich immer noch tiefgreifende und einschneidende
gesetzliche Änderungen, welche die Krankenhauslandschaft im Verlaufe der
nächsten Jahre drastisch verändern werden. Die aus Sicht der Krankenhäuser und
Krankenhausärzte bedeutsamsten Bestimmungen des GKV-Gesundheitsreformgesetzes
2000 sind insbesondere im Hinblick auf die für den Krankenhausbereich
relevanten Neuregelungen im Tätigkeitsbericht 1999/2000 widergegeben worden.
Mit dem
Inkrafttreten der einschneidenden Änderungen des GKV-Gesundheitsreformgesetzes
zum 01. Januar 2000 traten weitere drastische Engpässe für den
Krankenhaussektor ein – und dies, obwohl die Krankenhäuser in den Jahren zuvor
enorme Anstrengungen unternommen hatten, ihre Kosten zu senken und dabei auch
noch ihre Qualität zu verbessern. Statt einer weiteren, völlig einseitig
ausgerichteten Ausgabendiskussion hätte im Krankenhaussektor wieder mehr die
Qualität der Versorgung in den Mittelpunkt gerückt werden müssen, zumal die
Patientenversorgung durch die Arbeitsbedingungen der Ärzte und Pflegekräfte in
den Krankenhäusern angesichts der millionenfach geleisteten unbezahlten
Überstunden mit dann nicht selten übermüdeten und in ihrer Leistungsfähigkeit
dadurch stark eingeschränkten Krankenhausmitarbeitern nach wie vor beträchtlich
gefährdet wird. Diese auch durch die weitgehende Missachtung des
Arbeitszeitgesetzes hervorgerufenen, für Personal und Patienten unzumutbaren
und bedrohlichen Zustände in deutschen Krankenhäusern müssen endlich von den
politisch Verantwortlichen wahrgenommen und angegangen werden. Eine wichtige
Weichenstellung stellte hier das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH)
vom 03. Oktober 2000 dar, mit welchem ein Bereitschaftsdienst in Form
persönlicher Anwesenheit insgesamt als Arbeitszeit im Sinne der EG-Arbeitszeitrichtlinie
gewertet wurde. Hiermit ist die bisherige Bereitschaftsdienststruktur und
-organisation in den deutschen Krankenhäusern nicht vereinbar. Die
Krankenhausgremien der Bundesärztekammer haben unverzüglich die sofortige
Umsetzung des EuGH-Urteils gefordert sowie Politik und Arbeitgeber aufgerufen,
für ausreichende Finanzierungsgrundlagen und neue krankenhausspezifische
Arbeitszeitregelungen zu sorgen. Nach überschlägigen Berechnungen wird eine
rechtskonforme Umsetzung des EuGH-Urteils zusätzlich ca. 15.000 Arztstellen und
damit Mehrausgaben in Höhe von nahezu1
Milliarde € erfordern (s. weitere Ausführungen hierzu im nächsten Abschnitt).
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