Gebührenordnung für Betriebsärzte

Nicht zuletzt aus Qualitätssicherungsgründen wurde bereits 1997 von Ausschuss und Ständiger Konferenz „Arbeitsmedizin“ der Bundesärztekammer die Einführung einer einheitlichen Gebührentaxe für arbeitsmedizinische Leistungen als notwendig erachtet; dies ungeachtet dessen, dass Arbeitsmedizinern/Betriebsärzten grundsätzlich schon derzeit alle Möglichkeiten einer Honorarvereinbarung offen stehen. Sie können mit dem Unternehmer frei über die Höhe und Art der Vergütung betriebsärztlicher Leistungen verhandeln, d. h. sie können entweder ein Stundenhonorar pauschal vereinbaren oder – auch wenn nur unzureichend betriebsärztliche Betreuungsleistungen als solche in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verankert sind – mit dem Unternehmer als Vergütungsanspruch ein Liquidationsrecht nach Maßgabe der GOÄ vereinbaren. Dies setzt allerdings voraus, dass die Vertragspartner sich über eine solche Form der Vergütung einigen. Kommt eine solche Vereinbarung zu Stande, muss dann geprüft werden, ob die GOÄ die Leistungen des Betriebsarztes enthält. Für Tätigkeitsbereiche des Betriebsarztes, welche in der GOÄ nicht abgebildet sind (wie z. B. Betriebsbegehungen, Beratungen des Arbeitgebers etc.) müssten so genannte Analogbewertungen gebildet werden, d.h. in der GOÄ enthaltene, nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistungen könnten als Vergütungsgrundlage herangezogen werden. In einem zweiten Schritt müsste die GOÄ im Zuge einer Verordnungsnovelle um diese Positionen ergänzt werden.

Diese Sonderstellung der Arbeitsmediziner/Betriebsärzte beruht darauf, dass sie nicht auf der Grundlage der GOÄ abrechnen müssen, wenn sie im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses die beruflichen Leistungen gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Dienstherrn erbringen und dafür ein Gehalt erhalten. Das Gleiche gilt, wenn der Arzt aufgrund eines Dienstvertrages seinem Arbeitgeber kontinuierlich die Erbringung beruflicher Leistungen gegenüber Dritten schuldet und hierfür eine pauschalierte Vergütung erhält. Ein solches „Dauerschuldverhältnis“ stellt i.d.R. insbesondere die nebenberufliche oder hauptberufliche Tätigkeit eines niedergelassenen Arbeitsmediziners/Betriebsarztes dar.

Die Einführung einer amtlichen Gebührenordnung für Betriebsärzte birgt Vor- und Nachteile in sich, welche abzuwägen sind. Einerseits bietet die GOÄ eine Grundlage für eine angemessene betriebsärztliche Vergütung und schützt den Arbeitsmediziner/Betriebsarzt insofern vor einem rigorosen Preiswettbewerb, andererseits sind dann die Rahmenbedingungen der GOÄ zu akzeptieren, z. B. der Gebührenrahmen; keinesfalls darf dann der Einfachsatz unterboten werden. Zudem ist zu beachten, dass die GOÄ nur die vertragsschließenden Ärzte bindet, nicht aber den Auftraggeber sowie die betriebsärztlichen Dienste jedweder Rechtsform, welche dadurch für sich Wettbewerbsvorteile gegenüber den niedergelassenen Ärzten realisieren können.

Die berufspolitische Wertung der Arbeitsmedizin-Gremien ergibt jedoch angesichts einer desolaten Dumping-Preispolitik von betriebsärztlichen Anbietern, dass es schon aus Qualitätssicherungsgründen sinnvoll und wichtig ist, den Betriebsärzten/Arbeitsmedizinern eine recht sichere Vergütungsgrundlage zu schaffen. Da die Einführung einer Gebührenordnung für Betriebsärzte in die amtliche Gebührenordnung für Ärzte sich als äußerst schwierig und langwierig erweist und eine Gebührenordnung für Betriebsärzte, die als Empfehlung vom Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e. V. (VDBW) erarbeitet wird, äußerst hilfreich ist und ihren Zweck auch so erfüllen kann, legte der Verband bereits im Jahr 1999 ein Gebührenkonzept vor, das Analogbewertungen von betriebsärztlichen Leistungen beinhaltet, die in der amtlichen GOÄ nicht vorhanden sind. Dieses Gebührenkonzept hat bereits allgemeine Akzeptanz und Anwendung gefunden. In der Sitzung der Arbeitsmedizin-Gremien im Jahre 2001 hat der VDBW ein erweitertes Gebührenwerk mit dem Titel „Gebührenordnung für Betriebsärzte - Anwendung für spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen“ (BG-GOÄ) vorgelegt, das auch die nicht mehr gültige GOÄ für spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen der Berufsgenossenschaften ablösen soll. Arbeitsmediziner haben jahrelang spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der sog. BG-GOÄ abgerechnet. Dieses Gebührenwerk basierte auf den seit 1992 geltenden vertraglichen Regelungen zwischen den Spitzenverbänden der Unfallversicherungsträger und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Eine Leitnummer 73 regelte darin Gebühren für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gem. § 708 Abs. 1 Nr. 3 Reichsversicherungsordnung und wurde von einer Sonderkommission festgelegt. Mit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches VII im Jahr 1996 musste nur noch ein Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen nach dem Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträger nach § 34 Sozialgesetzbuch IX Abs. 3 Festlegungen erstellt werden. Damit gab es keine verbindliche Gebührenordnung mehr für spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen. Aufgrund dessen ist es nötig, einen Ersatz für dieses Gebührenwerk zu schaffen. Auf Basis der BG-GOÄ ist das Gebührenwerk des VDBW weiterentwickelt worden, dass zwar keine Verbindlichkeit besitzt, aber die Vergütung von Leistungen zu strukturieren hilft. Die Arbeitsmedizin-Gremien begrüßen insoweit die „GOÄ für Betriebsärzte - Anwendung für spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen“ des Verbandes Deutscher Betriebs- und Werksärzte e. V. Noch steht eine Angleichung dieses Werkes in Zusammenarbeit mit dem Gebührenordnungskonzept der Bundesärztekammer aus. Erst wenn dies erfolgt ist, kann eine derartige Gebührenordnung von der Bundesärztekammer empfohlen werden.

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