Vor dem
Hintergrund der durch entsprechende Änderungen der Unfallverhütungsvorschrift
„Betriebsärzte“ der Berufsgenossenschaften erforderlich gewordenen
betriebsärztlichen Betreuung auch von Beschäftigten in Klein- und
Kleinstbetrieben und damit nunmehr auch in Arztpraxen und der insoweit
einsetzenden großen Nachfrage nach entsprechenden Musterverträgen hat die
Bundesärztekammer in Abstimmung mit dem Verband Deutscher Betriebs- und
Werksärzte e. V. erarbeitet.
Der
Vorstand der Bundesärztekammer nahm Ende 2001 im Hinblick auf die Förderung der
niedergelassenen Arbeits- und Betriebsmediziner den von Ausschuss und Ständigen
Konferenz „Arbeitsmedizin“ empfohlenen „Mustervertrag zur betriebsärztlichen
Betreuung von Kleinbetrieben für die Vertragspartner ‚Betriebsarzte' und
‚Betrieb'“ zustimmend zur Kenntnis. Das Vertragsmuster soll von der
Bundesärztekammer und den Landesärztekammern anfragenden Ärzten und Betrieben
als Hilfestellung für den Abschluss entsprechender Verträge zur Verfügung
gestellt werden. Der Mustervertrag für die Vertragspartner
‚Arbeitsmedizinischer Dienst' und ‚Betrieb' soll ebenso den
vertragsschließenden Parteien als Unterstützung dienen. Den Musterverträgen
sind zur Information des Auftraggebers eine Erläuterung zur
Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte“ sowie Auszüge aus den wichtigsten
gesetzlichen Grundlagen für die betriebsärztliche Tätigkeit beigelegt. Beide
Musterverträge können unter der Internetadresse: www.bundesaerztekammer.de
bezogen werden.
Betriebsärztliche Betreuung von
Klein- und Kleinstbetrieben
Die
Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte“ regelt die Maßnahmen, die der
Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 2 Abs. 1 des
Arbeitssicherheitsgesetzes ergebenden Pflichten, einen Betriebsarzt aus
arbeitsschutzrechtlichen Gründen zu bestellen, durchzuführen hat. Art und
Umfang dieser betriebsärztlichen Regelbetreuung bestimmen sich auf der
Grundlage einer betriebsspezifischen Bewertung und der allgemeinen Gefährdungen
des Unternehmens. Neben der Regelbetreuung von Betrieben sind seit wenigen
Jahren auch „alternative betriebsärztliche Betreuungsformen“ in der Diskussion.
Derzeit existieren diese alternativen Betreuungsformen vorwiegend in Form von
Modellvorhaben, die von den zuständigen staatlichen und
berufsgenossenschaftlichen Organen genehmigt worden sind.
Der
103. Deutsche Ärztetag 2000 hat sich ebenfalls mit der betriebsärztlichen
Betreuung von Arztpraxen befasst, woraufhin der Vorstand der Bundesärztekammer das
so genannte Poolmodell nach Vorlage des Leitlinienkonzeptes der
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege grundsätzlich
befürwortete. Kern dieses Modells ist die Einrichtung einer fachkundigen Stelle
der Landesärztekammer. Diese Stelle wiederum richtet einen Pool mit
Arbeitsmedizinern und Sicherheitsingenieuren ein, die die entsprechenden
Unternehmen und Arztpraxen und deren Mitarbeiter schulen und Beratungskompetenz
vorhalten. Ziel dieser Initiativen ist, eine bedarfsorientierte betriebs-ärztliche
Betreuung vor Ort bei einer vernünftigen Kosten- und Nutzenrelation zu
erreichen. Ende 2001 veröffentlichte die Berufsgenossenschaft für
Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege die „Leitlinie für
betriebsartenspezifische Konzepte zur Umsetzung der
BWG-Unfallverhütungsvorschriften BGV A6 (VBG121) und BGV A7 (VBG 123) sowie
Kommentierung zur Umsetzung der Leitlinie für betriebsartenspezifische
Konzepte“. Die zugehörigen Kommentare zu der Leitlinie werden insbesondere
benötigt, um mögliche „Schlupflöcher“ zu schließen. Es muss gewährleistet sein,
dass die betriebsärztliche Betreuung der Beschäftigten in Kleinbetrieben auch
tatsächlich statt findet. Die Prüfung des Konzeptes unter dieser Prämisse durch
die Bundesärztekammer ergab, dass dieses Konzept empfohlen werden kann.
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