Musterverträge zur „Betriebsärztlichen Betreuung von Kleinbetrieben“

Vor dem Hintergrund der durch entsprechende Änderungen der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte“ der Berufsgenossenschaften erforderlich gewordenen betriebsärztlichen Betreuung auch von Beschäftigten in Klein- und Kleinstbetrieben und damit nunmehr auch in Arztpraxen und der insoweit einsetzenden großen Nachfrage nach entsprechenden Musterverträgen hat die Bundesärztekammer in Abstimmung mit dem Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e. V. erarbeitet.

Der Vorstand der Bundesärztekammer nahm Ende 2001 im Hinblick auf die Förderung der niedergelassenen Arbeits- und Betriebsmediziner den von Ausschuss und Ständigen Konferenz „Arbeitsmedizin“ empfohlenen „Mustervertrag zur betriebsärztlichen Betreuung von Kleinbetrieben für die Vertragspartner ‚Betriebsarzte' und ‚Betrieb'“ zustimmend zur Kenntnis. Das Vertragsmuster soll von der Bundesärztekammer und den Landesärztekammern anfragenden Ärzten und Betrieben als Hilfestellung für den Abschluss entsprechender Verträge zur Verfügung gestellt werden. Der Mustervertrag für die Vertragspartner ‚Arbeitsmedizinischer Dienst' und ‚Betrieb' soll ebenso den vertragsschließenden Parteien als Unterstützung dienen. Den Musterverträgen sind zur Information des Auftraggebers eine Erläuterung zur Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte“ sowie Auszüge aus den wichtigsten gesetzlichen Grundlagen für die betriebsärztliche Tätigkeit beigelegt. Beide Musterverträge können unter der Internetadresse: www.bundesaerztekammer.de bezogen werden.

Betriebsärztliche Betreuung von Klein- und Kleinstbetrieben

Die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte“ regelt die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 2 Abs. 1 des Arbeitssicherheitsgesetzes ergebenden Pflichten, einen Betriebsarzt aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen zu bestellen, durchzuführen hat. Art und Umfang dieser betriebsärztlichen Regelbetreuung bestimmen sich auf der Grundlage einer betriebsspezifischen Bewertung und der allgemeinen Gefährdungen des Unternehmens. Neben der Regelbetreuung von Betrieben sind seit wenigen Jahren auch „alternative betriebsärztliche Betreuungsformen“ in der Diskussion. Derzeit existieren diese alternativen Betreuungsformen vorwiegend in Form von Modellvorhaben, die von den zuständigen staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Organen genehmigt worden sind.

Der 103. Deutsche Ärztetag 2000 hat sich ebenfalls mit der betriebsärztlichen Betreuung von Arztpraxen befasst, woraufhin der Vorstand der Bundesärztekammer das so genannte Poolmodell nach Vorlage des Leitlinienkonzeptes der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege grundsätzlich befürwortete. Kern dieses Modells ist die Einrichtung einer fachkundigen Stelle der Landesärztekammer. Diese Stelle wiederum richtet einen Pool mit Arbeitsmedizinern und Sicherheitsingenieuren ein, die die entsprechenden Unternehmen und Arztpraxen und deren Mitarbeiter schulen und Beratungskompetenz vorhalten. Ziel dieser Initiativen ist, eine bedarfsorientierte betriebs-ärztliche Betreuung vor Ort bei einer vernünftigen Kosten- und Nutzenrelation zu erreichen. Ende 2001 veröffentlichte die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege die „Leitlinie für betriebsartenspezifische Konzepte zur Umsetzung der BWG-Unfallverhütungsvorschriften BGV A6 (VBG121) und BGV A7 (VBG 123) sowie Kommentierung zur Umsetzung der Leitlinie für betriebsartenspezifische Konzepte“. Die zugehörigen Kommentare zu der Leitlinie werden insbesondere benötigt, um mögliche „Schlupflöcher“ zu schließen. Es muss gewährleistet sein, dass die betriebsärztliche Betreuung der Beschäftigten in Kleinbetrieben auch tatsächlich statt findet. Die Prüfung des Konzeptes unter dieser Prämisse durch die Bundesärztekammer ergab, dass dieses Konzept empfohlen werden kann.

© 2003, Bundesärztekammer.