Zur
Bewältigung der vielfältigen Aufgaben auf dem Gebiet der Qualitätssicherung
ärztlicher Berufsausübung bedarf es eines geordneten Miteinanders von
Entscheidungs- und Expertengremien.
Dazu
gibt es den Ausschuss „Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung“ bei der
Bundesärztekammer, der dem Vorstand zur Klärung von aktuellen Fragen der
Qualitätssicherung und notwendiger Beschlussfassungen unmittelbar beratend zur
Seite steht. Dem vorgenannten Ausschuss sind Arbeitskreise ständig zugeordnet
(zur personellen Besetzung des Ausschusses und der Arbeitskreise siehe Kapitel
„Die Organisation der Bundesärztekammer“).
 Abb.:
Strukturen auf Bundesebene
 Abb.:
Aufgabe und Zusammensetzung der Institutionen
 Abb.:
Strukturen Auf Landesebene
Zur
Koordinierung der Aktivitäten der Landesärztekammern und zur Herstellung eines
ständigen Informationsflusses zwischen der Landes- und der Bundesebene ist eine
Ständige Konferenz Qualitätssicherung bei der Bundesärztekammer eingerichtet.
Durch die
gewachsenen Anforderungen an die Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung
geht es schon lange nicht mehr ausschließlich darum, in Gremien der
Bundesärztekammer eigene Konzepte zur Qualitätssicherung zu entwickeln,
vielmehr muss die Bundesärztekammer qualifizierte Arbeit in einem „Netzwerk von
Qualitätssicherungseinrichtungen“ leisten und mit allen Beteiligten im Rahmen
der SV abstimmen: –Krankenversicherung, Krankenhausträgern sowie anderen
ärztlichen und Pflegeverbänden.
Die
Zuarbeit für die zahlreichen Einrichtungen, die sich mit Qualitätssicherung
befassen muss ebenso konstruktiv wie fachlich fundiert erfolgen. Dabei gilt es
Doppelarbeiten zu vermeiden. Welche Schwierigkeiten dabei entstehen, wird zum
Teil aus den nachfolgenden Abschnitten deutlich.
Im Einzelnen gestaltet sich die
Arbeit für die Bundesärztekammer und die anderen Selbstverwaltungspartner in
den jeweiligen Gremien wie folgt:
Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin - AQS
Die AQS
wurde 1993 auf Grund einer Empfehlung des 96. Deutsche Ärztetages von der
Bundesärztekammer, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen
Krankenhausgesellschaft und den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen
mit Unterstützung des Bundesministerium für Gesundheit gegründet.
Die AQS
ist mittlerweile durch den § 137 b SGB V gesetzlich fundiert. Der AQS gehören
zusätzlich zu den Gründungsorganisationen nunmehr auch der Verband der privaten
Krankenversicherung und die Berufsorganisationen der Krankenpflege (vertreten
durch den Deutschen Pflegerat) an.
Das Ziel
der AQS ist die Förderung der Qualitätssicherung in der medizinischen
Versorgung, insbesondere auf der Grundlage der gesetzlichen Aufgaben nach dem
fünften Buch des Sozialgesetzbuches, den Kammer- und Heilberufsgesetzen sowie
den Landeskrankenhausgesetzen. Die AQS wird nachrangig tätig.
Aufgaben
gemäß § 137 b SGB V sind:
– Feststellung des Standes der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen,
– Benennung des Bedarfs zur Weiterentwicklung der
Qualitätssicherung,
– Bewertung eingeführter Qualitätssicherungsmaßnahmen
auf ihre Wirksamkeit,
– Erarbeitung von Empfehlungen für ein an einheitlichen
Grundsätzen ausgerichtete sowie sektor- und berufsgruppenübergreifende
Qualitätssicherung im Gesundheitswesen,
– Erstellung von Berichten über den Stand der
Qualitätssicherung.
Es
gibt zurzeit keine andere gesetzlich fundierte Einrichtung, in der alle
vorgenannten Organisationen vertreten sind, um gemeinsam über aktuelle Fragen
der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen zu diskutieren und Maßnahmen auf den
Weg zu bringen.
Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ) (vormals: Zentralstelle der deutschen Ärzteschaft zur Qualitätssicherung in der Medizin)
Die ÄZQ
ist als gemeinsame Einrichtung von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher
Bundesvereinigung im März 1995 gegründet worden. Im Juli 1997 ist sie in eine
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts umgewandelt worden. Die Gremien der ÄZQ sind
paritätisch von den beiden Trägerorganisationen besetzt.
Ziele
der Arbeit der ÄZQ sind die
– Koordination der Arbeit der ärztlichen Spitzenorganisation
auf dem Gebiet der Qualitätssicherung,
– wirksame und einheitliche Entwicklung und Ausführung der Qualitätssicherung
der ärztlichen Berufsausübung,
– Berücksichtigung der Interessen der Patienten,
– Kooperation mit Krankenkassen und Krankenhausverbänden.
Der
aktuelle Schwerpunkt der Aufgaben liegt in der
– Vorbereitung gemeinsamer Empfehlungen, Regelungen und
Stellungnahmen von Bundesärztekammer und KBV,
– Unterstützung von Ärztekammern und Kassenärztlichen
Vereinigungen bei der Durchführung von Qualitätssicherungsprogrammen,
– Beurteilung und Vorbereitung von wissenschaftlich
begründeten und praktisch anwendbaren Leitlinien und Richtlinien für die
ärztliche Tätigkeit in der ambulanten und stationären Versorgung unter
Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes.
Das Deutsche Leitlinien Clearingverfahren
Vor dem
Hintergrund der Fülle internationaler und deutschsprachiger Leitlinien
einerseits und der Notwendigkeit, Leitlinien als Steuerungsinstrumente für
Qualitätsförderung nutzen zu müssen, wurde im Sommer 1999 die Einrichtung eines
Deutschen Leitlinien-Clearingverfahrens vertraglich festgelegt. Träger dieses
institutionellen Verfahrens zur „Kritischen Bewertung von Leitlinien“, das bei
dem Ärztlichen Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ) angesiedelt ist, sind
Bundesärztekammer und die Kassenärztliche Bundesvereinigung,
Kooperationspartner die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die
Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenversicherungen.
Die Partner sehen Leitlinien an als
– Hilfen für ärztliche Entscheidungsprozesse im Rahmen einer
leistungsfähigen Versorgung der Patienten,
– wesentliche Bestandteile von Qualitätssicherung und
Qualitätsmanagement,
– Instrumente zur Verbesserung der
Versorgungsergebnisse, zur Minimierung von Behandlungsrisiken und zur Erhöhung
der Wirtschaftlichkeit,
– Hilfen für die ärztliche Aus-, Weiter- und Fortbildung.
Aufgaben des Clearingverfahrens
sind:
– Bewertung von wichtigen Leitlinien anhand vorab
festgelegter Kriterien, ggf. Empfehlungen zur Verbesserung,
– Kennzeichnung der für gut befundenen Leitlinien,
– Monitoring des Fortschreibens von Leitlinien,
– Information über Leitlinien,
– Unterstützung bei der Verbreitung von Leitlinien,
– Koordination von Erfahrungsberichten über bewertete
Leitlinien,
– Unterstützung bei der Evaluation von Leitlinien.
Nationales Programm für
Versorgungs-Leitlinien bei der Bundesärztekammer (NPL)
Angestoßen
durch die Beratungen des Koordinierungsausschusses gem. § 137 f SGB V zur
Definition von Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme übernimmt
die Bundesärztekammer die Schirmherrschaft über ein „Nationales Programm für
Versorgungs-Leitlinien bei der Bundesärztekammer (NPL)“. Strukturierte
Behandlungsprogramme müssen auf einheitliche Therapieempfehlungen gestützt
werden, für die in Deutschland die notwendigen evidenzbasierten
Konsensusleitlinien bislang nicht in jeder Hinsicht zur Verfügung stehen. NPL
schafft mit „Versorgungs-Leitlinien“ die inhaltliche Grundlage für
Strukturierte Behandlungsprogramme und garantiert die Aktualisierung nach dem
besten verfügbaren Stand der medizinischen Erkenntnisse unter Berücksichtigung
der Kriterien der evidenzbasierten Medizin.
Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung - BQS
Die BQS
hat am 1.1.2001 ihre Tätigkeit aufgenommen. Gesellschafter der BQS gGmbH sind
die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft,
die Bundesärztekammer und der Verband der privaten Krankenversicherung. Aufgabe
ist es, die Leitung und Koordination der inhaltlichen Entwicklung und
organisatorische Umsetzung der externen vergleichenden Qualitätssicherung nach
§ 137 SGB V zu übernehmen.
In der
BQS werden externe Qualitätssicherungsverfahren organisiert. Außerdem sind die
Geschäftsführungsaufgaben für das Qualitätssicherungsverfahren Herz und
Kinderherz (vormals bei der Ärztekammer Nordrhein) und das
Herzschrittmacherregister übernommen worden. Ferner soll in Zukunft die
Qualitätssicherung in der Transplantationsmedizin gemäß den Regelungen des
Transplantationsgesetzes realisiert werden. Auf Grund der gesetzlichen
Richtlinienkompetenz des Transplantationsgesetzes hat die Bundesärztekammer
Qualitätssicherungsrichtlinien beschlossen, die Grundlage des externen
Qualitätssicherungsverfahrens sind. Zu einem noch
nicht genau festgelegten Zeitpunkt soll die Qualitätssicherung bei der
Durchführung ambulanter Operationen und stationsersetzenden Eingriffen zusammen
mit der KBV übernommen werden.
Kooperation für Transparenz und
Qualität im Krankenhaus (KTQ®)
Auf
Grund einer gesonderten freiwilligen Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden
der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Bundesärztekammer
und dem Deutschen Pflegerat ist dieses Konzept zur Zertifizierung eines
internen Qualitätsmanagements von Krankenhäusern entwickelt und zum 01.01.2002
zur Routineanwendung gebracht worden. Gestartet wurde das Projekt eines
spezifische Zertifizierungsverfahrens für Krankenhäuser im Jahr 1997.
Vergleichbares gibt es in anderen Einrichtungen des Gesundheitswesen nicht.
Hier geht es insbesondere um methodische Konzepte. Die Erkenntnisse der BQS
fließen auch in die Routinearbeit bei KTQ® ein. Wechselwirkungen
werde bewusst erwünscht, jedoch bei Wahrung der jeweils getrennten
Vorgehensweisen von externen Vergleichen einerseits und Zertifizierung des
internen Qualitätsmanagements von Einrichtungen andererseits.
Auch die
Umsetzung des § 137 Abs. 1 Ziffer 1 SGB V, wonach Empfehlungen zur Etablierung
von internen Qualitätsmanagementverfahren in Krankenhäusern von den
Vertragsbeteiligten zu vereinbaren sind, steht an und wird auf der Grundlage
der praktischen Erfahrung mit KTQ® realisiert.
Koordinierungsausschuss
In den §§ 91, 92 SGB V wird der seit
langem bestehende Bundesausschuss Ärzte/ Krankenkassen geregelt.
Durch das
GKV Gesundheitsreformgesetz 2000 ist mit der Einführung des § 137 e als neues
Gremium für die Festlegung von Leistungsinhalten der GKV der
Koordinierungsausschuss und in diesem Zusammenhang in § 137 c der
Krankenhausausschuss eingeführt worden. Qualitätssicherungsaufgaben hat der
Koordinierungsausschuss insofern, als er für Krankheiten, bei denen vermutet
wird, dass es eine Über-, Unter- oder Fehlversorgung gibt, Kriterien für eine
im Hinblick auf das diagnostische und therapeutische Ziel ausgerichtete
zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung festlegen soll. Dabei sind
Evidenzbasierte Leitlinien als Grundlage heranzuziehen.
Der
Koordinierungsausschuss ist durch vertragliche Vereinbarungen vom 28.06.2001
zwischen Spitzenverbänden der Krankenkassen, Kassenärztlicher
Bundesvereinigung, Kassen-zahnärztlicher Bundesvereinigung, Deutscher
Krankenhausgesellschaft und Bundesärztekammer gegründet worden. Er hat sich
formal am 24.09.2001 konstituiert und seine Arbeit faktisch am 01.01.2002
aufgenommen, nahezu zeitgleich mit dem Krankenhausausschuss nach § 137 c SGB V.
Durch das
Risikostrukturausgleichsgesetz ist dem Koordinierungsausschuss in § 137 f SGB V ein weiteres Aufgabenfeld –
die Definition von Anforderungen von Disease Mangement-Programmmen –
zugewachsen, ein neues Thema auch für die Qualitätssicherung.
Darüber
hinaus gibt es weitere Einrichtungen und Gremien – das EBM-Netzwerk, das DIMDI
u.a., die sich mit Fragen der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen und
verwandten Fragestellungen wie dem HTA befassen (s.u.).
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