Die ärztliche Berufsordnung

Der 105. Deutsche Ärztetag hat die Novellierung der berufsrechtlichen Vorschriften (§§ 27, 28, Kap. D I Nr. 1-5) zur beruflichen Kommunikation beraten und Änderungen der Berufsordnung hierzu beschlossen. Des Weiteren hat er sich mit der Überarbeitung der Vorschriften des § 15 MBO (Forschung) sowie mit der redaktionellen Korrektur des § 20 MBO (Vertreter) befasst und entsprechende Änderungen beschlossen. Die Änderungen der Berufsordnung sind abgedruckt im Deutschen Ärzteblatt Jahrgang 1999, Heft 43 vom 25.10.2002,A-2884.

Diese vom 105. Deutschen Ärztetag beschlossenen Änderungen der (Muster-) Berufsordnung sind zwischenzeitlich von zahlreichen Ärztekammern - zum Teil mit Änderungen - beschlossen worden. Die Abweichungen vom Text der MBO betreffen zumeist die Ankündigungsfähigkeit von Tätigkeitsschwerpunkten gem. § 27 Abs. 4 Nr. 3 MBO. Die Genehmigungen der Aufsichtsbehörden liegen jedoch nicht in allen Kammerbereichen vor.

Im Herbst des Jahres haben die Berufsordnungsgremien Auslegungsgrundsätze zu den neugefassten §§ 27 ff. MBO erarbeitet und dem Vorstand der Bundesärztekammer vorgelegt. In seiner Sitzung am 11.09.2002 hat der Vorstand diese Auslegungsgrundsätze beraten und beschlossen, sie den Landesärztekammern zur Verfügung zu stellen.

Ein besonderer Schwerpunkt der Beratungen der Berufsordnungsgremien war die Novellierung der berufsrechtlichen Vorschriften (§§ 30 ff. MBO), die die Zusammenarbeit von Ärzteschaft und Industrie regeln. Nachdem die Berufsordnungsgremien diesen Komplex bereits in den letzten Jahren erörtert und hierzu ein Auslegungspapier erarbeitet haben, hat der Vorstand der Bundesärztekammer die Gremien gebeten, die entsprechenden Bestimmungen in der (Muster-)Berufsordnung zu überarbeiten.

Weiterhin haben die Berufsordnungsgremien eine Änderung der Vorschriften § 18 (Zweigpraxis, ausgelagerte Praxisräume) sowie § 26 MBO (Ärztlicher Notfalldienst) diskutiert. Mit der Neufassung des § 26 MBO soll der auf dem 105. Deutschen Ärztetag eingebrachte Antrag III-25 umgesetzt werden. Danach wird die Möglichkeit für Ärztinnen und Ärzte geschaffen, sich für insgesamt 3 Jahre vom Notfalldienst befreien zu lassen. Die Neufassung des § 18 MBO war nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.09.2001 - Az.: B 6 KA 64/00 R - erforderlich geworden, damit bestehende Versorgungsstrukturen nicht zerstört werden.

Die Berufsordnungsgremien haben die Neufassung der Vorschriften §§ 30 ff., 18, 26 MBO dem Vorstand der Bundesärztekammer zur Beschlussfassung für den 106. Deutschen Ärztetag vorgeschlagen. Entsprechend den Anregungen der Berufsordnungsgremien wird nach dem Beschluss des Vorstandes der Bundesärztekammer vom 14.02.2003 die Novellierung der Berufsordnung auf dem 106. Deutschen Ärztetag beraten.

Weiterhin haben sich die Berufsordnungsgremien im zurückliegenden Berichtszeitraum in bisher 6 Sitzungen (Stand: Februar 2003) mit Auslegungsfragen zur (Muster-) Berufsordnung befasst. Ein Schwerpunkt war hier die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Beteiligung von Ärzten an Kooperationsvereinbarungen mit verschiedenartigen Dienstleistern. Darüber hinaus haben sich die Berufsordnungsgremien u.a. mit der berufsrechtlichen Bewertung der Abgabe von Hilfsmitteln in Arztpraxen, einer Verpflichtung der Ärzteschaft, den Abschluss der Haftpflichtversicherung gegenüber der Ärztekammer nachzuweisen, der Herausgabe von Gutscheinen für Selbstzahlerleistungen durch Ärzte, der Beteiligung niedergelassener Ärzte als stille Gesellschafter an einer „Klinikberatungs- und Vermittlungsgesellschaft“ sowie der Teilnahme von Ärzten an Abschiebungen befasst.

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