Der 105.
Deutsche Ärztetag hat die Novellierung der berufsrechtlichen Vorschriften (§§
27, 28, Kap. D I Nr. 1-5) zur beruflichen Kommunikation beraten und Änderungen
der Berufsordnung hierzu beschlossen. Des Weiteren hat er sich mit der
Überarbeitung der Vorschriften des § 15 MBO (Forschung) sowie mit der
redaktionellen Korrektur des § 20 MBO (Vertreter) befasst und entsprechende
Änderungen beschlossen. Die Änderungen der Berufsordnung sind abgedruckt im
Deutschen Ärzteblatt Jahrgang 1999, Heft 43 vom 25.10.2002,A-2884.
Diese vom
105. Deutschen Ärztetag beschlossenen Änderungen der (Muster-) Berufsordnung
sind zwischenzeitlich von zahlreichen Ärztekammern - zum Teil mit Änderungen -
beschlossen worden. Die Abweichungen vom Text der MBO betreffen zumeist die
Ankündigungsfähigkeit von Tätigkeitsschwerpunkten gem. § 27 Abs. 4 Nr. 3 MBO.
Die Genehmigungen der Aufsichtsbehörden liegen jedoch nicht in allen
Kammerbereichen vor.
Im Herbst
des Jahres haben die Berufsordnungsgremien Auslegungsgrundsätze zu den
neugefassten §§ 27 ff. MBO erarbeitet und dem Vorstand der Bundesärztekammer
vorgelegt. In seiner Sitzung am 11.09.2002 hat der Vorstand diese
Auslegungsgrundsätze beraten und beschlossen, sie den Landesärztekammern zur
Verfügung zu stellen.
Ein
besonderer Schwerpunkt der Beratungen der Berufsordnungsgremien war die
Novellierung der berufsrechtlichen Vorschriften (§§ 30 ff. MBO), die die
Zusammenarbeit von Ärzteschaft und Industrie regeln. Nachdem die Berufsordnungsgremien
diesen Komplex bereits in den letzten Jahren erörtert und hierzu ein
Auslegungspapier erarbeitet haben, hat der Vorstand der Bundesärztekammer die
Gremien gebeten, die entsprechenden Bestimmungen in der (Muster-)Berufsordnung
zu überarbeiten.
Weiterhin
haben die Berufsordnungsgremien eine Änderung der Vorschriften § 18
(Zweigpraxis, ausgelagerte Praxisräume) sowie § 26 MBO (Ärztlicher
Notfalldienst) diskutiert. Mit der Neufassung des § 26 MBO soll der auf dem
105. Deutschen Ärztetag eingebrachte Antrag III-25 umgesetzt werden. Danach
wird die Möglichkeit für Ärztinnen und Ärzte geschaffen, sich für insgesamt 3
Jahre vom Notfalldienst befreien zu lassen. Die Neufassung des § 18 MBO war
nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.09.2001 - Az.: B 6 KA 64/00 R -
erforderlich geworden, damit bestehende Versorgungsstrukturen nicht zerstört
werden.
Die
Berufsordnungsgremien haben die Neufassung der Vorschriften §§ 30 ff., 18, 26
MBO dem Vorstand der Bundesärztekammer zur Beschlussfassung für den 106.
Deutschen Ärztetag vorgeschlagen. Entsprechend den Anregungen der
Berufsordnungsgremien wird nach dem Beschluss des Vorstandes der
Bundesärztekammer vom 14.02.2003 die Novellierung der Berufsordnung auf dem
106. Deutschen Ärztetag beraten.
Weiterhin
haben sich die Berufsordnungsgremien im zurückliegenden Berichtszeitraum in
bisher 6 Sitzungen (Stand: Februar 2003) mit Auslegungsfragen zur (Muster-)
Berufsordnung befasst. Ein Schwerpunkt war hier die Prüfung der rechtlichen
Zulässigkeit der Beteiligung von Ärzten an Kooperationsvereinbarungen mit
verschiedenartigen Dienstleistern. Darüber hinaus haben sich die
Berufsordnungsgremien u.a. mit der berufsrechtlichen Bewertung der Abgabe von
Hilfsmitteln in Arztpraxen, einer Verpflichtung der Ärzteschaft, den Abschluss
der Haftpflichtversicherung gegenüber der Ärztekammer nachzuweisen, der
Herausgabe von Gutscheinen für Selbstzahlerleistungen durch Ärzte, der
Beteiligung niedergelassener Ärzte als stille Gesellschafter an einer
„Klinikberatungs- und Vermittlungsgesellschaft“ sowie der Teilnahme von Ärzten
an Abschiebungen befasst.
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