Die
Amtliche Gebührenordnung für Ärzte ist eine von der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates erlassene Rechtsverordnung, die nur in großen
Zeitabständen einer grundlegenden Aktualisierung unterzogen wird. Im Zeitraum
von 1965 bis einschließlich 1982,d. h. innerhalb von
17 Jahren ist diese Gebührenordnung nicht geändert oder aktualisiert worden.
Trotz zahlreicher politischer Vorstöße und der Vorlage eines von der
Bundesärztekammer erarbeiteten Entwurf einer neuen Gebührenordnung wurde die
GOÄ erst im Jahre 1982 – elf Jahre später – einer völligen Überarbeitung
unterzogen. Grundlage des Leistungsverzeichnisses der novellierten GOÄ war die
E-ADGO als eine Ausprägung des am 01.07.1978 eingeführten Einheitlichen
Bewertungsmaßstabes (EBM), der für alle Kassenarten gemeinsam den Inhalt aller
in der kassen- bzw. vertragsärztlichen Versorgung abrechnungsfähigen ärztlichen
Leistungen zusammenführte und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes,
Verhältnis zueinander bestimmte. Die auf dem EBM basierende GOÄ vom 12. 11.1982
(BGBl.I,S. 1522) trat am 01.01.1983 in Kraft; sie
löste die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte i. d. F. vom 18.03.1965 (BGBl.I,S.
89) ab. Seit Inkrafttreten hat diese Gebührenordnung nunmehr sieben Änderungen
erfahren, und zwar durch die Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung
für Ärzte vom 20.12.1983 (BGBl 1983 I S. 500 ff) – Neufassung der
Übergangsregelung des § 14 Abs. 2 – durch die Zweite Verordnung zur Änderung
der GOÄ vom 20.12.1984 (BGBl 1984 I Seite 1618 ff) –Einführung eines § 6 a für
stationäre Leistungen – durch die Dritte Verordnung zur Änderung der GOÄ vom
09.06.1988, in Kraft getreten am 09.07.1988 (BGBI. 1988 I Seite 797 ff), durch
das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.12.1992 (BGBl F, S. 2266) mit einer
Neuregelung der Minderungspflicht in § 6 a, durch das Schwangeren- und
Familienhilfe-Änderungsgesetz (SFHÄndG) vom 01.10.95 (BGBl Teil 1 vom 21.08.95,
S. 1053) – Einführung
des § 5 a, durch die am 01.01.1996 in Kraft getretene Vierte
Änderungsverordnung vom 18.12.1995 (BGBl. I, S. 1522 ff) und zuletzt mit dem
„Gesundheitsreformgesetz 2000“ – (BGBl Teil 1, Nr. 59 vom 22.12.99, S. 2654) –
Einführung des § 5 b, Standardtarif.
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