Amtliche Gebührenordnung für Ärzte

Die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte ist eine von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Rechtsverordnung, die nur in großen Zeitabständen einer grundlegenden Aktualisierung unterzogen wird. Im Zeitraum von 1965 bis einschließlich 1982,d. h. innerhalb von 17 Jahren ist diese Gebührenordnung nicht geändert oder aktualisiert worden. Trotz zahlreicher politischer Vorstöße und der Vorlage eines von der Bundesärztekammer erarbeiteten Entwurf einer neuen Gebührenordnung wurde die GOÄ erst im Jahre 1982 – elf Jahre später – einer völligen Überarbeitung unterzogen. Grundlage des Leistungsverzeichnisses der novellierten GOÄ war die E-ADGO als eine Ausprägung des am 01.07.1978 eingeführten Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM), der für alle Kassenarten gemeinsam den Inhalt aller in der kassen- bzw. vertragsärztlichen Versorgung abrechnungsfähigen ärztlichen Leistungen zusammenführte und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes, Verhältnis zueinander bestimmte. Die auf dem EBM basierende GOÄ vom 12. 11.1982 (BGBl.I,S. 1522) trat am 01.01.1983 in Kraft; sie löste die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte i. d. F. vom 18.03.1965 (BGBl.I,S. 89) ab. Seit Inkrafttreten hat diese Gebührenordnung nunmehr sieben Änderungen erfahren, und zwar durch die Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 20.12.1983 (BGBl 1983 I S. 500 ff) – Neufassung der Übergangsregelung des § 14 Abs. 2 – durch die Zweite Verordnung zur Änderung der GOÄ vom 20.12.1984 (BGBl 1984 I Seite 1618 ff) –Einführung eines § 6 a für stationäre Leistungen – durch die Dritte Verordnung zur Änderung der GOÄ vom 09.06.1988, in Kraft getreten am 09.07.1988 (BGBI. 1988 I Seite 797 ff), durch das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.12.1992 (BGBl F, S. 2266) mit einer Neuregelung der Minderungspflicht in § 6 a, durch das Schwangeren- und Familienhilfe-Änderungsgesetz (SFHÄndG) vom 01.10.95 (BGBl Teil 1 vom 21.08.95, S. 1053) – Einführung des § 5 a, durch die am 01.01.1996 in Kraft getretene Vierte Änderungsverordnung vom 18.12.1995 (BGBl. I, S. 1522 ff) und zuletzt mit dem „Gesundheitsreformgesetz 2000“ – (BGBl Teil 1, Nr. 59 vom 22.12.99, S. 2654) – Einführung des § 5 b, Standardtarif.

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