Die
Vorarbeiten zur Realisierung des Vorschlagsmodells wurden seitens der
Bundesärztekammer fortgesetzt. Der Ausschuss „Gebührenordnung“ befasste sich in
seiner Sitzung vom 25.11.2002 mit Eckpunkten zum Vorschlagsmodell, die dem
Vorstand der Bundesärztekammer in seiner Sitzung am 13.12.2002 zur
Beschlussfassung vorgelegt wurden. Flankiert wurde die Verabschiedung der
Eckpunkte durch eine Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt, Heft 44,
01.11.2002, Ausgabe A, Seite A 2914, mit dem Titel „Jetzt ist die
Bundesregierung am Zuge“. Des Weiteren wurden die vom Vorstand verabschiedeten
Eckpunkte zum Vorschlagsmodell GOÄ im Deutschen Ärzteblatt, Heft 7, 14.02.2003,
Ausgabe A, Seite A 372 – 375, veröffentlicht. Sie sind nachstehend
wiedergegeben:
Positionspapier der Bundesärztekammer zum Vorschlagsmodell GOÄ I. Präambel
Die
Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) als Rechtsverordnung der
Bundesregierung – mit Zustimmungspflicht durch den Bundesrat – ist in ihrem
Gebührenverzeichnis veraltet bzw. obsolet. Sie weist durch mehrfache
Teilnovellierungen (1988, 1996, 2000) systematische Brüche und
Bewertungsungleichgewichte auf; dies ist Folge der Diskrepanz zwischen
gebührenrechtlichen Anforderungen und darauf nicht angepasster Strukturen und
Bewertungen des Gebührenverzeichnisses.
Das
in weit überwiegendem Umfange über 20 Jahre alte Gebührenverzeichnis führt
deshalb zunehmend zu Fehlinterpretationen, Falschabrechnungen bis hin zu
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, die Patienten, Ärzte und Kostenträger
belasten, vor allem jedoch die abrechnenden Ärzte in Misskredit bringen. Die
Politik ist bislang nicht bereit, die Verantwortung für eine Weiterentwicklung
bzw. Aktualisierung der Gebührenordnung zu übernehmen. Begründet wird dies mit
der Komplexität der Verordnung und dem schwierigen Interessensausgleich; beides
soll sachnäher bzw. besser von den Betroffenen selbst bewältigt werden.
Nachdem
eine Vertragslösung mit der völligen Übertragung dieser Aufgabe auf Ärzteschaft
und Kostenträger an Rechtsbedenken scheiterte, wurde das Vorschlagsmodell
seitens der Politik in die Diskussion gebracht. Dieses zielt darauf ab, im
Vorfeld zur Rechtsverordnung Vorschläge der Beteiligten – Bundesärztekammer,
PKV-Verband und Beihilfe – zu erarbeiten und zu konsentieren, die dann wie
üblich das Rechtsverordnungsverfahren mit Zustimmungspflicht des Bundesrates
durchlaufen.
Die
Bundesärztekammer sagt – trotz innerärztlicher Vorbehalte gegen dieses Modell –
ihre Mitwirkung zu, weil sich ansonsten die Anwendungsprobleme der GOÄ so
potenzieren, dass radikale gesetzliche Einschnitte und Systemveränderungen
drohen. Ohne eine Weiterentwicklung des privatärztlichen Gebührenrechts besteht
auf Grund des Konfliktpotentials die Tendenz, bisherige Felder der
Privatliquidation, wie z. B. die Wahlarztliquidation im Krankenhaus in Folge
des Fallpauschalengesetzes umzustrukturieren. Da die GOÄ als
Abrechnungsgrundlage für den privatärztlichen Bereich erhalten bleiben soll,
wird die Bundesärztekammer ihre Verantwortung und Kompetenz für die
Weiterentwicklung der GOÄ wahrnehmen und nicht auf ein vermeintliches
Wohlwollen der Politik hoffen. Die Zeit spielt gegen den Bestand der GOÄ und
damit gegen eine aus ärztlicher Sicht unentbehrliche Existenzgrundlage.
Das
Vorschlagsmodell in seiner derzeit erkennbaren Ausprägung ist zwar mit Risiken
verbunden. Risiken bestehen aber auch bei Beibehaltung des derzeitigen
Verfahrens, das dem Verordnungsgeber für eine Weiterentwicklung der GOÄ bzw.
deren Abschaffung freie Hand lässt. Die Ärzteschaft hat in einem politischen
Abwägungsprozess die Vor- und Nachteile des Vorschlagsmodells geprüft und
schließlich dem Vorschlagsmodell zugestimmt, die Zustimmung jedoch an bestimmte
Bedingungen geknüpft.
Unter
Berücksichtigung der Vorgaben des 104. Deutschen Ärztetages in Ludwigshafen hat
der Ausschuss „Gebührenordnung“ dem Vorstand Eckpunkte der Bundesärztekammer
zum Vorschlagsmodell vorgelegt. Die Eckpunkte des Bundesministeriums für
Gesundheit, die Vorstellungen des PKV-Verbandes sowie die Vorschläge der
Bund-Länder-Kommission „Beihilfe“ zum Vorschlagsmodell vom September 2002 sind
in die Beratungen miteinbezogen worden. (siehe Internet:http://www.bundesaerztekammer.de/30/Gebuehrenordnung/10/aktuellesReform/index.html)
II.
Die Eckpunkte der Bundesärztekammer
Die
Eckpunkte der Bundesärztekammer gehen von folgenden Grundprinzipien bzw.
Vorgaben aus:
1. Nach erfolgter Einigung der
Beteiligten – Ärzteschaft, Kostenträger – wird erwartet, dass die konsentierten
Vorschläge im Rechtsverordnungsverfahren akzeptiert werden;
2. Wahrung der Eigenständigkeit der GOÄ
als Amtliche Gebührentaxe eines Freien Berufes;
3. Gleichgewichtige, d. h. paritätische
Ausschussbesetzung;
4. Sicherstellung eines zügigen
Entscheidungsprozesses
5. Beseitigung des Konfliktpotentials
durch eine unverzügliche und regelmäßig zu wiederholende (kapitelweise)
Aktualisierung des Gebührenverzeichnisses mit einer Anpassung an den Stand der
medizinischen Wissenschaft;
6. Priorität: Aktualisierung des
Gebührenverzeichnisses unter grundsätzlicher Beibehaltung des Allgemeinen Teils
als Vorgabe für die Anwendung und Bewertung von Leistungen;
7. Strukturierung des
Gebührenverzeichnisses mit dem Ziel der Transparenz und Vereinfachung;
8. Sicherstellung einer transparenten,
leistungsgerechten Bewertung unter Berücksichtigung des medizinischen Nutzens,
der Wirtschaftlichkeit und gesicherter Qualität;
9. Adäquate Konfliktlösung durch Schiedsstelle.
Unter Berücksichtigung dieser
Eckpunkte/Grundsätze schlägt die Bundesärztekammer folgende Rahmenbedingungen
und Verfahrensregeln zum Vorschlagsmodell vor:
zu 1. Politische Akzeptanz der konsentierten Vorschläge
Voraussetzung
für die Akzeptanz des Vorschlagsmodells GOÄ durch die Ärzteschaft ist, dass die
im Vorfeld des Rechtsverordnungsverfahrens von allen Beteiligten erarbeiteten
und konsentierten Vorschläge politisch tragen. Wenn Bundesärztekammer, Verband
der privaten Krankenversicherung und die Vertreter der Beihilfe sich im Vorfeld
des Rechtsverordnungsverfahrens auf einen Vorschlag zur Weiterentwicklung der
GOÄ – hier insbesondere zur Aktualisierung des Leistungsverzeichnisses –
geeinigt haben, darf aus Sicht der Bundesärztekammer kein Raum mehr für finanzpolitisch
begründete Änderungen des Bundesrates gegeben sein. Der notwendige
Interessensausgleich zwischen Ärzteschaft und den zur Zahlung Verpflichteten
muss im Vorfeld stattfinden. Kompromisse, die ggf. auch mit Hilfe einer
Schiedslösung gefunden werden, dürfen im Bundesrat nicht erneut politisch in
Frage gestellt werden. Das Gleichgewicht in der „Vorschlagspartnerschaft“ würde
zerstört, wenn die Kostenträgerseite im Vorfeld zum Rechtsverordnungsverfahren
Zugeständnisse macht, weil sie davon ausgeht, dass ihre Vorstellungen im
weiteren Rechtsverordnungsverfahren ohnehin gegen die Ärzteschaft durchgesetzt
werden. Auch wenn eine verbindliche politische Zusage nicht erreichbar sein
wird, muss der im Abstimmungsverfahren erreichte Konsens so tragen, dass Änderungen
im Rechtsverordnungsverfahren und im Bundesrat faktisch nicht mehr vorgenommen
werden. Politisch sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass das Verhandlungs-
bzw. Vorschlagsmodell für die Weiterentwicklung der GOÄ aus der Sicht der
Gesetzgebungsorgane eine effiziente Lösung mit dem Ziel des
Interessensausgleichs unter Nutzung der Fähigkeiten der Selbstverwaltung
darstellt, und dass aus diesem Grunde – bei Vorlage eines Vorschlages – das
Verordnungsverfahren zur GOÄ auch im Hinblick auf die Zustimmung des Bundesrates
nachhaltig erleichtert wird.
zu 2. Wahrung der Eigenständigkeit der GOÄ
Die
GOÄ ist als Amtliche Gebührentaxe eines Freien Berufes eigenständig
weiterzuentwickeln. Dies bedeutet sowohl die Unabhängigkeit von
sozialgesetzlichen Gebührenregelungen als auch von Versicherungs-/Tarif-, bzw.
Erstattungsbedingungen der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe. Die
GOÄ hat einen anderen ordnungspolitischen Rahmen als Vergütungsregelungen in
der gesetzlichen Krankenversicherung mit starken sozialen Komponenten und
Honorarverteilungscharakter. Dies schließt die Übernahme des EBM 2000 plus für
ambulante privatärztliche Leistungen bzw. der AP-DRG's für
krankenhausspezifische wahlärztliche Leistungen aus. Auch die Übernahme von
Versicherungstarifen oder Beihilferegelungen als Vorgaben für die Gestaltung
der Gebührentaxe ist systemwidrig und mit dem Kostenerstattungscharakter und
den darauf basierenden eigenständigen Rechtsverhältnissen zwischen Patient und
Arzt einerseits und Versicherung/Beihilfe andererseits nicht vereinbar.
zu 3. Gleichgewichtige Ausschussbesetzung
Die
Ausgewogenheit in der Besetzung des zukünftig einzurichtenden
Bewertungsausschusses für privatärztliche Leistungen ist unabdingbare
Voraussetzung für die gleichberechtigte Lösung der anstehenden Fragen zur
Weiterentwicklung der GOÄ und für den im Vorfeld stattfindenden
Interessensausgleich. Dieser ist vorzunehmen zwischen den Honorar Interessen
der Ärzteschaft einerseits und den Interessen der Kostenträger andererseits;
daraus folgt zwangsläufig eine paritätische Besetzung des Ausschusses. Eine
andere Struktur des Ausschusses beeinträchtigt das Gleichgewicht zwischen den
„Vorschlagsmodellpartnern“ und erschwert die Entscheidungsfindung. Der Vorsitz
ist alternierend von den Partnern des Vorschlagsmodells wahrzunehmen. Das
Bundesministerium für Gesundheit ist durch einen Beobachter zu beteiligen.
zu 4. Sicherstellung eines zügigen Entscheidungsprozesses
Da die
Gesamtaktualisierung des Gebührenverzeichnisses der GOÄ bewältigt werden muss,
ist in den Verfahrensregeln für die Ausschuss-Arbeit sicherzustellen, dass der
Entscheidungsprozess zügig erfolgt und nicht unnötig verschleppt oder
hinausgezögert wird.
zu 5./6. Priorität: Aktualisierung des Gebührenverzeichnisses
Die Weiterentwicklung der GOÄ ist
aus Sicht der Bundesärztekammer zunächst auf eine kapitelweise Aktualisierung
des gesamten Leistungsverzeichnisses zu begrenzen.
In diesem Bereich besteht dringender
Aktualisierungsbedarf; folgende Abschnitte stammen aus den Endsiebziger Jahren:
D (Anästhesieleistungen),
E (Physikalisch-medizinische Leistungen),
F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie),
G (Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie),
H (Geburtshilfe und Gynäkologie),
I (Augenheilkunde),
J (Hals-Nasen-Ohrenheilkunde),
K (Urologie),
L (Chirurgie, Orthopädie –
N (Histologie, Zytologie und Zytogenetik),
P (Sektionsleistungen) sowie
C I, II, III,V,VII
Die oben
genannten Abschnitte beruhen auf dem damals geltenden vertragsärztlichen
Gebührenverzeichnis, der Ersatzkassengebührenordnung. Daraus folgt, dass die
krankenhausspezifischen Leistungen, insbesondere die operativen Leistungen,
schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenordnung am 01.01.1983 in
Inhalt, Struktur und Bewertung unzureichend in der GOÄ verankert worden sind.
Diese Unzulänglichkeiten bestehen seit nunmehr 20 Jahren mit der Folge, dass
sie Fehlinterpretationen und Falschabrechnungen begünstigen und damit das
bestehende erhebliche Konfliktpotential bei der Abrechnung verursachen. Daher
muss aus Sicht der Bundesärztekammer die Aktualisierung des
Gebührenverzeichnisses erste Priorität haben. Im weiteren
ist eine regelmäßige Anpassung an den Stand der medizinischen Wissenschaft
sicherzustellen. Für die
Aktualisierungsarbeiten des gesamten Gebührenverzeichnisses sind – aufgrund der
Wechselbeziehungen zwischen gebührenrechtlichen Vorgaben und Gebührenstruktur
und -bewertung – konstante Rahmenbedingungen im Allgemeinen Teil zur GOÄ
unabdingbar erforderlich. Die Unzulänglichkeiten der GOÄ sind in erster Linie
darauf zurückzuführen, dass Teilnovellierungen des Leistungsverzeichnisses
stets mit Änderungen im Allgemeinen Teil gekoppelt worden sind, die sich nicht
nur auf die aktualisierten, sondern auch auf die bestehenden veralteten Teile des
Leistungsverzeichnisses auswirken. So fordert z. B. das in § 4 Abs. 2 a
verankerte Zielleistungsprinzip, dass operative Teilschritte mit der
Zielleistung abgegolten sind, obwohl das Leistungsverzeichnis in Struktur und
Bewertung dieser Anforderung nicht entspricht; dadurch entstehen systematische
Brüche und Disparitäten in Struktur- und Bewertungsgefüge und in deren Folge
Anwendungsprobleme und ständige Auseinandersetzungen bei der Abrechnung nach
GOÄ. Die Bundesärztekammer stellt berechtigte Forderungen zur Änderung des
Allgemeinen Teils, z. B. Punktwertanhebung, Wegegeldanhebung ihrerseits zurück,
um endlich eine in sich schlüssige Vergütungsordnung zu erreichen. Eine
Änderung von Regelungen im Allgemeinen Teil kann daher nur im Einzelfall und
nur im Konsens der Beteiligten erfolgen, was die Anrufung der Schiedsstelle für
derartige Regelungen ausschließt.
zu 7. Struktur des Gebührenverzeichnisses
Das
Gebührenverzeichnis der Amtlichen Gebührentaxe soll vor allem dem Gebot der
Transparenz dienen, insofern ist grundsätzlich die Einzelleistungsvergütung das
tragende Strukturprinzip einer solchen Taxe. Damit wird
eine leistungsgerechte Vergütung und die Einbeziehung innovativer Leistungen in
die privatärztliche Versorgung gewährleistet. Komplexleistungen sind überall
dort vorzusehen, wo regelhaft Leistungen in engem zeitlichen Zusammenhang
gemeinsam erbracht werden, wie insbesondere operative Leistungen; in solchen
Fällen sind ablaufbezogene Komplexe die adäquate Strukturierung des
Leistungsverzeichnisses. Behandlungsfallbezogene Pauschalen widersprechen
prinzipiell einer Amtlichen Gebührentaxe auf der Grundlage des
Kostenerstattungsprinzips, da eine behandlungsfallbezogene, teils
fachgebietsübergreifende Bündelung der abgerechneten Leistungen in der Regel
nicht möglich ist.
Zur
Erleichterung der Aktualisierung des Leistungsverzeichnisses, der
zukünftigen Pflege des Leistungsverzeichnisses sowie zur Erhöhung
der Akzeptanz auf Seiten der Kostenträger wird eine Anlehnung der
Struktur des Gebührenverzeichnisses
an einen allgemein anerkannten Prozedurenschlüssel vorgeschlagen.
Der ICPM ist ein Klassifikationssystem medizinischer Prozeduren,
das für die operativen Fachgebiete definierte, indikationsbezogene
Eingriffe einschließlich der jeweiligen Operationstechnik-typischen
Teilleistungen abbildet (z. B. ICPM-Nr. 5-530.0 Verschluss einer
Hernie inguinalis ohne Plastik, ICPM-Nr. 5-530.5 Verschluss
einer Hernie inguinalis bei Rezidiv mit Plastik, usw.). Gestützt
auf die transparente Systematik des ICPM sowie den umfassenden ICPM-Katalog
verschiedener operativer Leistungen und anderer Interventionen könnten
die derzeit großen Defizite des GOÄ-Leistungsverzeichnisses
in den operativen Fachgebieten zügiger und umfassender als durch
einen ausschließlich GOÄ-immanenten
Aktualisierungsversuch ergänzt werden. Der ICPM stellt das zurzeit
komplexeste und aktuellste Prozedurenverzeichnis für die operativen
Fachgebiete dar. Leistungen, die nicht im ICPM enthalten sind, könnten
durch eigene, an der ICPM-Systematik orientierte Vorschläge ergänzt
werden. Da die ICPM-Prozeduren in der Regel vollständige Behandlungsmaßnahmen
(einschließlich aller methodisch notwendigen Einzelschritte) mit
einer klaren Beschreibung des Leistungsziels darstellen, dürfte
bei Anlehnung an die ICPM-Systematik eine Reduzierung der Auslegungsdivergenzen
um Zielleistungsbestandteile zu erwarten sein.
zu 8. Sicherstellung einer leistungsgerechten Bewertung
Zur
Bewertung ärztlicher Leistungen sind der medizinische
Nutzen, Qualitätssicherungsaspekte und Kosten der Leistungen zu
berücksichtigen. So weit betriebswirtschaftliche Kalkulationen zur Bewertung
ärztlicher Leistungen herangezogen werden, müssen Normvorgaben vereinbart
werden; die auf die spezifischen Gegebenheiten der privatärztlichen Versorgung
abgestellt sind. So ist der kalkulatorische Unternehmerlohn anders als beim EBM
2000 plus an den Durchschnittseinkommen anderer Freier Berufe –Rechtsanwälte,
Architekten, Zahnärzte – zu messen. Der Auslastungsgrad wäre niedriger
anzusetzen, da das für den GKV-Bereich maßgebliche Wirtschaftlichkeitsgebot
nicht in gleicher Stringenz auf den Privatliquidationsbereich übertragen werden
kann und bezogen auf das Privatversichertenklientel die Auslastung geringer
ist. Der Zeitfaktor hingegen wäre höher anzusetzen, da die erhöhte zeitliche
Zuwendung des Arztes ein Charakteristikum der privatärztlichen
Leistungserbringung darstellt.
zu 9. Adäquate Konfliktlösung durch Schiedsstelle
Obwohl es
sich bei dem Ergebnis des Abstimmungsprozesses zwischen den Partnern des
Vorschlagsmodells, um „Vorschläge“ handelt, denen das
Rechtsverordnungsverfahren folgt, ist eine Konfliktlösung bei Nichteinigung
erforderlich. Würde diese nicht im Vorfeld zur Gesetzgebung stattfinden, so
bliebe die Entscheidung dem Rechtsverordnungsverfahren vorbehalten, was aus
oben genannten Gründen nicht akzeptabel wäre. Um den notwendigen Druck auf die
Entscheidungsfindung auszuüben, wäre eine Schiedslösung die zielführende
Variante, Meinungsdivergenzen auszuräumen. Eine Schlichtungslösung, in welchem
ein unparteiischer Vorsitzender einen Schlichtungsvorschlag unterbreitet, führt
nicht nur zur Verzögerung der Entscheidung, sondern in der Mehrzahl der Fälle
zur Letztentscheidung im Rechtsverordnungsverfahren.
Prof.
Hoppe hat die Eckpunkte in einem Schreiben der Bundesministerin für Gesundheit
und Soziale Sicherung zugeleitet und gebeten, diese Eckpunkte in die Beratungen
über die Realisierung des Vorschlagsmodells einzubeziehen. Damit kann die
Position der Ärzteschaft frühzeitig in die weiteren Beratungen des Bundesministeriums
für Gesundheit zum Vorschlagsmodell einfließen.
Im
Zusammenhang mit der Diskussion über die Weiterentwicklung der GOÄ wurden auch
Positionen der potenziellen zukünftigen Vertragspartner – Verband der privaten
Krankenversicherung und Bund-Länder-Kommission „Beihilfe“ – in die Beratungen
einbezogen. Der Ausschuss Gebührenordnung hat hierzu eine Stellungnahme
entworfen, die der Vorstand in seiner Sitzung vom 13.12.2002 als Richtschnur
zur innerärztlichen Positionierung zu den Rahmenbedingungen der Privatliquidation
beschlossen hat.
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