Im
Zusammenhang mit der Einführung des neuen Entgeltsystems auf der Grundlage
diagnosegestützter Fallpauschalen ist die Zukunft der Privatliquidation im
Krankenhaus auf der Grundlage der GOÄ mehrfach im Ausschuss Gebührenordnung
erörtert worden. Das erhebliche Gefährdungspotential für die GOÄ war bereits im
Referentenentwurf zum Fallpauschalengesetz, und zwar in § 16, erkennbar
geworden, der eine Weichenstellung dahingehend enthielt, dass die Vergütung
wahlärztlicher Leistungen nach Beendigung der sog. Konvergenzphase im Jahre
2007 auf einer anderen Grundlage als der Bundesärzteordnung geregelt werden
soll. In einem Schreiben des Präsidenten der Bundesärztekammer an die
Bundesministerin für Gesundheit vom 24.07.2001 wurde auf der Grundlage des
Beschlusses des 104. Deutschen Ärztetages 2001 in Ludwigshafen die
nachdrückliche Ablehnung der Ärzteschaft eines solchen tiefgreifenden
Systemwandels in der Vergütung ärztlicher Leistungen am Krankenhaus zum
Ausdruck gebracht. Die Gründe für die Beibehaltung des Liquidationsrechtes
leitender Krankenhausärzte für stationäre Wahlleistungen auf Grundlage der GOÄ
wurden verdeutlicht und die Auswirkungen auf die individuelle ärztliche
Verantwortung, den Status des Privatpatienten, die Mitarbeiterhonorierung sowie
die Attraktivität der ärztlichen Tätigkeit verdeutlicht. Mit Schreiben vom
31.08.2001 teilte die Bundesgesundheitsministerin mit, dass die politische
Meinungsbildung zur Frage, wie die Vergütung wahlärztlicher Leistungen nach
Abschluss der Ein- und Überführungsphase des neuen Entgeltsystems in die
Struktur der Vergütungs- und Finanzierungsform des Krankenhauses einzupassen,
noch nicht abgeschlossen ist, dass jedoch zur Vermeidung weiterer Irritationen,
die entsprechende Regelung im Referentenentwurf zunächst entfällt. Damit wurde
signalisiert, dass bis auf Weiteres die wahlärztlichen Leistungen in der
bisherigen Systematik auf der Grundlage der GOÄ zu berechnen sind, allerdings
nicht ausgeschlossen werden kann, dass zu einem späteren Zeitpunkt mit einer
Ablösung der GOÄ als Grundlage für die Liquidation wahlärztlicher Leistungen
und Überführung in pauschale Zuschläge gerechnet werden müsse. In dem gleichen
Fallpauschalengesetz wurde durch Beschluss des Finanzausschusses des
Bundesrates im ersten Durchgang am 09.11.2001 ein neuerlicher Versuch
gestartet, die Möglichkeiten der Privatliquidation im Krankenhaus zu schmälern.
Diese Beschlussempfehlung zielte nämlich darauf ab, die Liquidationskette im
Krankenhaus zu kappen. Dies veranlasste den Präsidenten der Bundesärztekammer
erneut zu einer Eingabe an die Bundesministerin für Gesundheit, die sich wiederum
dafür einsetzte, dass im Rahmen des anstehenden Fallpauschalengesetzes die
Regelung zur wahlärztlichen Vergütung im Krankenhaus nicht geändert wird. Dies
schließt jedoch nicht aus, dass – wie oben dargestellt – nach Ablauf der
Konvergenzphase im Jahre 2007 im Zuge einer ordnungspolitischen
Neustrukturierung der Krankenhausfinanzierung und -vergütung eine andere
Systematik, auch zum Privatliquidationsrecht eingeführt wird.
In die
Richtung – Abschaffung des Privatliquidationsrechts für wahlärztliche Leistungen
–weist auch das Chefarzt-Vertragsmuster der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
welches im Frühjahr 2002 veröffentlicht worden ist. Darin wird die Linie der
DKG, den Chefarzt zum leitenden Angestellten ohne jede freiberufliche
Komponente zu machen, fortgesetzt. Nachdem 1996 bei dem damals ausgehandelten
Vertragsmuster bereits eine Abkehr von der Einräumung des
Privatliquidationsrechts zu Gunsten der Beteiligungsvergütung feststellbar war,
spielt im neuen Vertragsmuster das Privatliquidationsrecht keine Rolle mehr.
Genehmigte Nebentätigkeiten, die als Dienstaufgaben übertragen werden, sind die
Durchführung der Privatambulanz, die Durchführung stationärer
Gutachtenaufträge, das Durchgangsarzt-Verfahren, die vertragsärztliche
Ermächtigungspraxis sowie die Durchführung von Arzneimittelstudien und –
Anwendungsbeobachtungen. Das Vertragsmuster wirft eine Reihe gebühren- und
vertragsarztrechtliche Probleme auf, die die Bundesärztekammer veranlasst
haben, gemeinsam mit dem Verband der leitenden Krankenhausärzte Deutschlands
und dem Marburger Bund Hinweise und Empfehlungen zu dem Chefarzt Vertragsmuster
der DKG – insbesondere Alternativen zu den Kritikpunkten – aus ärztlicher Sicht zu publizieren (vgl.
hierzu Kapitel „Krankenhaus“ Seite...).
Die
strategischen Überlegungen zum Erhalt des Privatliquidationsrechtes
wahlärztlicher Leistungen sind im Berichtsjahr fortgeführt worden. Dabei ist
als wesentliche Option, eine Aktualisierung und Neustrukturierung der GOÄ als
maßgebliche Abrechnungsgrundlage gefordert worden, wie dies zahlreiche Eingaben
beim zuständigen Bundesministerium für Gesundheit zeigen. Die dadurch zu
erreichende größere Rechtssicherheit und die innerärztlich bessere Akzeptanz
würden Abrechnungsmissbrauch sowie Fehlinterpretationen verhindern und sind als
wesentlicher Schritt zum Erhalt des Privatliquidationsrechtes im Krankenhaus zu
sehen. Hinzutreten muss die Sensibilisierung der Ärzteschaft für den
Privatliquidationsbereich und die drohenden Risiken, insbesondere soweit es die
korrekte Abrechnung nach GOÄ, hier u. a. die Problematik der persönlichen
Leistungserbringung betrifft. Auf die entsprechenden Publikationen zu diesem
Thema – Deutsches Ärzteblatt, Heft 26 vom 28.06.2002 („GOÄ-Rubrik“) – und in
anderen Publikationsorganen sowie die Vortragstätigkeit des Dezernates sei
hingewiesen. Die Beratungen zu diesem Gegenstand wurden auch mit Vertretern der
Verbände leitender Krankenhausärzte und der privatärztlichen
Verrechnungsstellen fortgesetzt, um unter Einbindung weiterer Partner eine
gemeinsame Gegenstrategie zu entwickeln. Erkennbar ist, dass einige private
Krankenversicherer der vom Bundesgesundheitsministerium favorisierten
pauschalen Zuschlagslösung zuneigen, obgleich dadurch der Stellenwert der
privatärztlichen Leistungen im Krankenhaus verloren zu gehen droht. Neben den
oben dargestellten Maßnahmen gilt es, die Motivation nachgeordneter Ärzte für
den Erhalt des Privatliquidationsrechtes im Krankenhaus durch adäquate
Pool-Beteiligung zu fördern. Erwogen wird eine intensive Analyse der Folgenabschätzung
einer Umstellung der Privatliquidation auf pauschalierte DRG-Zuschläge für alle
Beteiligten. Die Sondierungsgespräche sind fortgesetzt worden, wobei die
verschiedenen Optionen zur Verzahnung der Privatliquidation mit den DRG's einer
noch eingehenden Prüfung der Gebührenordnungsgremien unterzogen werden müssen.
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