Im
Berichtsjahr erfolgte die höchstrichterliche Klärung der seit Jahren strittigen
Auslegung des § 6 a, insbesondere sofern hinzugezogene niedergelassene
Konsiliarärzte oder auswärtige Krankenhausärzte Leistungen für einen in
stationärer Behandlung in einem benachbarten Krankenhaus untergebrachten
Privatpatienten abrechnen. Kein Regelungstatbestand der GOÄ hat die Gerichte mehr
beschäftigt als diese Frage, die mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom
13.06.2002 ein vorläufiges Ende nahm (BGH-Urteil III ZR 186/01 – OLG
Düsseldorf, LG Duisburg). Der Leitsatz des BGH-Urteils lautet: „Erbringt ein
niedergelassener anderer Arzt auf Veranlassung eines Krankenhausarztes für
einen im Krankenhaus behandelten Patienten, der wahlärztliche Leistungen mit
dem Krankenhaus vereinbart hat, im Zusammenhang mit seiner Behandlung stehende
ärztliche Leistungen, unterliegt sein Honoraranspruch nach § 6 a GOÄ auch dann
der Gebührenminderung, wenn diese Leistungen in seiner eigenen Praxis und ohne
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Mitteln und Diensten des Krankenhauses
erbracht werden.“
Damit
erweiterte der BGH nunmehr die Verpflichtung zur Honorarminderung auf alle
externen konsiliarärztlichen Leistungen, die auf Veranlassung eines
Krankenhausarztes für einen in stationärer Behandlung befindlichen Patienten,
der wahlärztliche Behandlung vereinbart hat, erbracht werden. Damit ist zwar
der seit Jahrzehnten schwelende Konflikt zwischen Ärzteschaft und Kostenträgern
beendet, allerdings zu Lasten der Ärzteschaft und zu Gunsten von Kostenträgern
und Krankenhäusern.
Die
beiden früheren Entscheidungen des BGH, wonach die zu Grunde liegenden
Sachverhalte als Spezialfälle deklariert worden sind, die auch nur insofern
eine Honorarminderungspflicht begründen, haben bis zum Urteil vom 13.06.2002
eine Auslegung gerechtfertigt, die externe konsiliarärztliche Leistungen, die
nicht den entschiedenen Sonderfällen entsprechen, zu Recht von der
Honorarminderungspflicht ausnahmen, weil sie eben nicht als stationäre
Leistungen zu qualifizieren sind, sondern als privatärztliche ambulante
Leistungen, die an einem, sich in stationärer Behandlung befindlichen Patienten
erbracht werden.
Für
das BGH-Urteil maßgebend waren folgende Aspekte: Die Einbettung einzelner
extern erbrachter Leistungen in eine stationäre Krankenhausbehandlung;
unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen bei der Wahrnehmung
konsiliarärztlicher Leistungen für einen stationär untergebrachten Patienten,
die sich grundlegend von einer rein ambulanten Tätigkeit des Arztes
unterscheiden; die Tatsache, dass der stationäre Patient keine Möglichkeit hat,
auf die Höhe des Pflegesatzes einzuwirken; die Bindung des Patienten, der
wahlärztliche Leistungen vereinbart hat, auch gegenüber externen Ärzten nach
dem Bündelungsprinzip des § 22 Abs. 3 Satz 1 Bundespflegesatzverordnung. Der
Vorteil externer Ärzte in der Gewinnung von Patienten und die Wertung, dass
sich die wirtschaftliche Belastung des ärztlichen Honorars in Grenzen und im
System hält, wie es zwischen ärztlichem Gebührenrecht und Pflegesatzrecht
herausgebildet worden ist.
Diese
Sichtweise hat die betroffenen Ärzte in Abstimmung mit der Bundesärztekammer
veranlasst, Verfassungsbeschwerde gegen dieses höchstrichterliche Urteil
einzulegen. Die wesentlichen Gründe, die eine Verletzung der Grundrechte aus
der Sicht der Beschwerdeführer darstellen sind: Identische Leistungen werden
unterschiedlich vergütet (je nach Fallkonstellation: ambulante Behandlung,
Regelleistungspatient, Wahlleistungspatient); Kosten des externen
Konsiliararztes für Wahlleistungspatienten sind nicht im allgemeinen
Krankenhauspflegesatz enthalten und von daher findet keine Doppelbelastung
statt; die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes erkennt an, dass
Vergütungsregelungen grundsätzlich geeignet sind, in die Freiheit der
Berufsausübung einzugreifen. Die Ursache der Doppel- oder Mehrbelastung ist
dort zu beseitigen, wo sie entstanden ist, nämlich innerhalb des
Pflegesatzrechtes; die Geringfügigkeit der Vergütungsminderung wird
bestritten:15-prozentige Absenkung bei Ärzten, die häufig für externe
Leistungen herangezogen werden, erreicht erhebliche Dimensionen; der vom BGH
gesehene Vorteil für den konsiliarisch hinzugezogenen Arzt ist nicht zu
quantifizieren und sollte damit keinen Einfluss auf die Bewertung haben; die
unterstellte Ausschöpfung des Gebührenrahmens gegenüber Privatpatienten und die
damit behauptete Besserstellung gegenüber sozialversicherten Patienten verkennt
die Bindung an die GOÄ (Honorarprüfung PKV). Die tendenzielle Sozialisierung
des Privatsektors mit einer allgemeinen sozialen Rechtfertigung für
sozialpolitische Ziele steht in Widerspruch zu § 11 Bundesärzteordnung, der bei
der GOÄ den Interessensausgleich gesetzlich verankert.
Eine
Wertung der BGH-Rechtsprechung wurde im Deutschen Ärzteblatt, Heft 30,
26.07.2002, Ausgabe A, Seite A 2005-2006
„Ein erneuter Schlag ins Kontor –Bundesgerichtshof erweitert
Honorarminderungspflicht auch auf externe konsiliarärztliche Leistungen“
vorgenommen.
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