Der 105.
Deutsche Ärztetag 2002 in Rostock hat zum wiederholten Male die überfällige
Angleichung der Vergütungshöhe in den neuen Bundesländern an das
Vergütungsniveau der alten Bundesländer gefordert. Die Absenkung der
Vergütungshöhe privatärztlicher Leistungen in den neuen Bundesländern ist
verankert in Anlage I Kapitel VII Sachgebiet II des Einigungsvertrages vom
03.10.1990. Das Bundeskabinett hatte am 11.08.1998 der Anhebung auf 90 Prozent
der westdeutschen Gebührensätze zugestimmt. Am 27.09.2001 stimmte der Bundesrat
der vom Bundesministerium für Gesundheit vorgelegten Sechsten
Gebührenanpassungsverordnung mit einer Gebührenanhebung ab dem auf 90 Prozent
der westdeutschen Gebührensätze zu. Hiervon betroffen sind neben der
Gebührenordnung für Ärzte die Gebührenordnung für Zahnärzte und die
Hebammenhilfe-Gebührenverordnung.
Nachdem
der Bundesrat dem Ermäßigungssatz-Aufhebungsgesetzes Berlin (KostGErmAufhGBln)
zugestimmt und damit den Ostabschlag bei den Anwalts- und Justizgebühren in
Berlin aufgehoben hatte, erfolgte nun durch das Bundesverfassungsgericht mit
seinem Urteil vom 28.01.2003 eine generelle Aufhebung des Ostabschlages für
Rechtsanwälte im gesamten Gebiet der neuen Bundesländer. Ausgangspunkt für
dieses höchstrichterliche Urteil war insbesondere die Aufhebung der Regelung,
wonach die Postulationsfähigkeit und berufsrechtliche Lokalisierung für
Zivilprozesse vor den Land und den Familiengerichten verknüpft war. Eine
räumliche Trennung der Bereiche, in denen Rechtsanwälte tätig werden können mit
einer präzisen Zuordnung zum Tätigkeitsbereich –neue Bundesländer bzw. alte
Bundesländer – ist damit zum 01.01.2000 bundesweit aufgegeben worden und
insofern – nach der BGH-Entscheidung – zugleich die damit verbundene
Rechtfertigung für die Gebührenermäßigungsregelung.
Das
BGH-Urteil ist politisch zum Anlass genommen worden, die Gleichstellung der
Ärzte in den neuen Bundesländern zu verlangen. Der Präsident der
Bundesärztekammer richtete in seinem Schreiben vom 11.02.2003 die Forderung an
die Bundesministerin der Gesundheit, den Gebührenabschlag Ost auch für Ärzte
aufzuheben. Hierzu erging ebenfalls eine Pressemitteilung, die die
Gleichstellung der Ärzte mit den Rechtsanwälten forderte. So weit es die
verfassungsrechtliche Beurteilung betrifft, wurde die Kopplung der
10-prozenti-gen Gebührenermäßigung Ost nach GOÄ an Messgrößen der
Sozialversicherung als gleichermaßen verfassungsrechtlich fragwürdig für eine
privatärztliche Gebührenregelung angesehen. Nach dem der Ärzteschaft vor allem
zum Jahre 2000 bereits eine Gleichstellung der Vergütungen politisch zugesagt
worden war, wurde das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes als überzeugender
Anlass bezeichnet, den Gebührenabschlag Ost für Ärzte aufzuheben.
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