Vergütungsregelung Ost für die neuen Bundesländer

Der 105. Deutsche Ärztetag 2002 in Rostock hat zum wiederholten Male die überfällige Angleichung der Vergütungshöhe in den neuen Bundesländern an das Vergütungsniveau der alten Bundesländer gefordert. Die Absenkung der Vergütungshöhe privatärztlicher Leistungen in den neuen Bundesländern ist verankert in Anlage I Kapitel VII Sachgebiet II des Einigungsvertrages vom 03.10.1990. Das Bundeskabinett hatte am 11.08.1998 der Anhebung auf 90 Prozent der westdeutschen Gebührensätze zugestimmt. Am 27.09.2001 stimmte der Bundesrat der vom Bundesministerium für Gesundheit vorgelegten Sechsten Gebührenanpassungsverordnung mit einer Gebührenanhebung ab dem auf 90 Prozent der westdeutschen Gebührensätze zu. Hiervon betroffen sind neben der Gebührenordnung für Ärzte die Gebührenordnung für Zahnärzte und die Hebammenhilfe-Gebührenverordnung.

Nachdem der Bundesrat dem Ermäßigungssatz-Aufhebungsgesetzes Berlin (KostGErmAufhGBln) zugestimmt und damit den Ostabschlag bei den Anwalts- und Justizgebühren in Berlin aufgehoben hatte, erfolgte nun durch das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 28.01.2003 eine generelle Aufhebung des Ostabschlages für Rechtsanwälte im gesamten Gebiet der neuen Bundesländer. Ausgangspunkt für dieses höchstrichterliche Urteil war insbesondere die Aufhebung der Regelung, wonach die Postulationsfähigkeit und berufsrechtliche Lokalisierung für Zivilprozesse vor den Land und den Familiengerichten verknüpft war. Eine räumliche Trennung der Bereiche, in denen Rechtsanwälte tätig werden können mit einer präzisen Zuordnung zum Tätigkeitsbereich –neue Bundesländer bzw. alte Bundesländer – ist damit zum 01.01.2000 bundesweit aufgegeben worden und insofern – nach der BGH-Entscheidung – zugleich die damit verbundene Rechtfertigung für die Gebührenermäßigungsregelung.

Das BGH-Urteil ist politisch zum Anlass genommen worden, die Gleichstellung der Ärzte in den neuen Bundesländern zu verlangen. Der Präsident der Bundesärztekammer richtete in seinem Schreiben vom 11.02.2003 die Forderung an die Bundesministerin der Gesundheit, den Gebührenabschlag Ost auch für Ärzte aufzuheben. Hierzu erging ebenfalls eine Pressemitteilung, die die Gleichstellung der Ärzte mit den Rechtsanwälten forderte. So weit es die verfassungsrechtliche Beurteilung betrifft, wurde die Kopplung der 10-prozenti-gen Gebührenermäßigung Ost nach GOÄ an Messgrößen der Sozialversicherung als gleichermaßen verfassungsrechtlich fragwürdig für eine privatärztliche Gebührenregelung angesehen. Nach dem der Ärzteschaft vor allem zum Jahre 2000 bereits eine Gleichstellung der Vergütungen politisch zugesagt worden war, wurde das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes als überzeugender Anlass bezeichnet, den Gebührenabschlag Ost für Ärzte aufzuheben.

© 2003, Bundesärztekammer.