Honorarvereinbarung mit der Bundeswehr

Die Entwicklung der Honorarvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Hartmannbund, dem Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschland e.V. (NAV-Virchow-Bund), dem Marburger Bund im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer über die Inanspruchnahme ziviler Ärzte – außerhalb des der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 75 Abs. 2 SGB V übertragenen Sicherstellungsauftrages – wurde in den letzten Tätigkeitsberichten ausführlich dargestellt.

Im Jahre 2002 wurden die Verhandlungen auf Wunsch des Bundesministeriums der Verteidigung wieder aufgenommen; Gegenstand der Verhandlung war nicht die Anpassung der in der oben genannten Vereinbarung aus dem Jahre 1997 festgelegten Vergütungssätze, die nach Auffassung des Bundesministeriums der Verteidigung frühestens im Jahre 2004 möglich sein wird. Bei den neu aufgenommenen Gesprächen stand die Beratung über die Neuregelung der Vergütung von zivilen Ärzten, die anstelle von Sanitätsoffizieren als Truppenärzte in Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr tätig werden, im Mittelpunkt. Der bundeswehreigene Sanitätsdienst ist für die medizinische Versorgung der Soldaten sowohl im Inland als auch bei Einsatz im Ausland zuständig. Zur Sicherstellung des Auftrages müssen für bestimmte Bereiche zivile Ärzte in Anspruch genommen werden, da sich regelmäßig eine große Anzahl von Sanitätsoffizieren der verschiedenen Fachrichtungen im Auslandseinsatz befindet. Zu den Einsatzbereichen, für die zivile Ärzte herangezogen werden, gehören z. B. die Übernahme des ärztlichen Bereitschaftsdienstes während der Nacht und an Wochenenden auf Fliegerhorsten und an Truppenstandorten, die Übernahme von Urlaubsvertretungen an Truppenstandorten, Vertretungen von Fachärzten in Bundeswehr-Krankenhäusern, fachärztlicher Bereitschaftsdienst in der Nacht oder an Wochenenden in Bundeswehr-Krankenhäusern sowie die stunden- bzw. tageweise Krankenversorgung von Soldaten. Mit den hinzugezogenen zivilen Ärzten werden Verträge als freie Mitarbeiter geschlossen.

Die Vergütung dieser ärztlichen Tätigkeiten wird überwiegend über pauschalierte Beträge geregelt, die vom Bundesministerium der Verteidigung in der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv 60/7) einseitig festgelegt sind. Da eine Anpassung dieser Pauschalen seit Mitte der 80er Jahre nicht mehr erfolgt ist, beabsichtigt das Bundesministerium der Verteidigung, die Pauschalen angemessen anzuheben. Dazu wurden die Vorstellungen der Vertreter der Ärzteschaft erbeten, um auch im Vergleich zu anderen ärztlichen Tätigkeitsfeldern eine angemessene Vergütung anbieten und die Vergütungsanhebung auch argumentativ durchsetzen zu können.

In einer Arbeitsgemeinschaft bestehend aus Vertretern der Bundesärztekammer, des Hartmannbundes, des NAV-Virchow-Bundes und des Marburger Bundes wurden detaillierte Vorschläge für die Vergütungshöhe der einzelnen Einsatzgebiete ziviler Ärzte erarbeitet und dem Bundesministerium der Verteidigung zugeleitet. Orientierung bot dabei die vom Bundesrat am 12.07.2002 beschlossene Änderung der Berufskrankheitenverordnung und die darin festgelegte Vergütung für eine ärztliche Gutachtenleistung. In der Begründung zu der Verordnungsänderung wurde die Arztstunde mit 81,-- EUR festgesetzt, was seitens der ärztlichen Verbände und der Bundesärztekammer als eine überzeugende Begründung für die Bemessung der Vergütung ärztlicher Gutachten, auch für die Vereinbarung mit dem Bundesministerium der Verteidigung, angesehen wird. Eine Veröffentlichung über den Beschluss des Bundesrates zur Berufskrankheitenverordnung erfolgte im Deutschen Ärzteblatt, Heft 49, 06.12.2002, Ausgabe A, Seite 3306 – „Klammheimlich machen Länder Kasse“. Eine Stellungnahme des Bundesverteidigungsministeriums zu den Vorschlägen lag bis Redaktionsschluss des Tätigkeitsberichtes nicht vor.

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