Die
Entwicklung der Honorarvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der
Verteidigung und dem Hartmannbund, dem Verband der niedergelassenen Ärzte
Deutschland e.V. (NAV-Virchow-Bund), dem Marburger Bund im Einvernehmen mit der
Bundesärztekammer über die Inanspruchnahme ziviler Ärzte – außerhalb des der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Kassenärztlichen Vereinigungen nach
§ 75 Abs. 2 SGB V übertragenen Sicherstellungsauftrages – wurde in den letzten
Tätigkeitsberichten ausführlich dargestellt.
Im Jahre
2002 wurden die Verhandlungen auf Wunsch des Bundesministeriums der
Verteidigung wieder aufgenommen; Gegenstand der Verhandlung war nicht die
Anpassung der in der oben genannten Vereinbarung aus dem Jahre 1997
festgelegten Vergütungssätze, die nach Auffassung des Bundesministeriums der
Verteidigung frühestens im Jahre 2004 möglich sein wird. Bei den neu
aufgenommenen Gesprächen stand die Beratung über die Neuregelung der Vergütung
von zivilen Ärzten, die anstelle von Sanitätsoffizieren als Truppenärzte in
Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr tätig werden, im Mittelpunkt. Der
bundeswehreigene Sanitätsdienst ist für die medizinische Versorgung der Soldaten
sowohl im Inland als auch bei Einsatz im Ausland zuständig. Zur Sicherstellung
des Auftrages müssen für bestimmte Bereiche zivile Ärzte in Anspruch genommen
werden, da sich regelmäßig eine große Anzahl von Sanitätsoffizieren der
verschiedenen Fachrichtungen im Auslandseinsatz befindet. Zu den
Einsatzbereichen, für die zivile Ärzte herangezogen werden, gehören z. B. die
Übernahme des ärztlichen Bereitschaftsdienstes während der Nacht und an
Wochenenden auf Fliegerhorsten und an Truppenstandorten, die Übernahme von
Urlaubsvertretungen an Truppenstandorten, Vertretungen von Fachärzten in
Bundeswehr-Krankenhäusern, fachärztlicher Bereitschaftsdienst in der Nacht oder
an Wochenenden in Bundeswehr-Krankenhäusern sowie die stunden- bzw. tageweise
Krankenversorgung von Soldaten. Mit den hinzugezogenen zivilen Ärzten werden
Verträge als freie Mitarbeiter geschlossen.
Die
Vergütung dieser ärztlichen Tätigkeiten wird überwiegend über pauschalierte
Beträge geregelt, die vom Bundesministerium der Verteidigung in der Zentralen
Dienstvorschrift (ZDv 60/7) einseitig festgelegt sind. Da eine Anpassung dieser
Pauschalen seit Mitte der 80er Jahre nicht mehr erfolgt ist, beabsichtigt das
Bundesministerium der Verteidigung, die Pauschalen angemessen anzuheben. Dazu
wurden die Vorstellungen der Vertreter der Ärzteschaft erbeten, um auch im
Vergleich zu anderen ärztlichen Tätigkeitsfeldern eine angemessene Vergütung
anbieten und die Vergütungsanhebung auch argumentativ durchsetzen zu können.
In
einer Arbeitsgemeinschaft bestehend aus Vertretern der Bundesärztekammer, des
Hartmannbundes, des NAV-Virchow-Bundes und des Marburger Bundes wurden
detaillierte Vorschläge für die Vergütungshöhe der einzelnen Einsatzgebiete
ziviler Ärzte erarbeitet und dem Bundesministerium der Verteidigung zugeleitet.
Orientierung bot dabei die vom Bundesrat am 12.07.2002 beschlossene Änderung
der Berufskrankheitenverordnung und die darin festgelegte Vergütung für eine
ärztliche Gutachtenleistung. In der Begründung zu der Verordnungsänderung wurde
die Arztstunde mit 81,-- EUR festgesetzt, was seitens der ärztlichen Verbände
und der Bundesärztekammer als eine überzeugende Begründung für die Bemessung
der Vergütung ärztlicher Gutachten, auch für die Vereinbarung mit dem
Bundesministerium der Verteidigung, angesehen wird. Eine Veröffentlichung über
den Beschluss des Bundesrates zur Berufskrankheitenverordnung erfolgte im
Deutschen Ärzteblatt, Heft 49, 06.12.2002, Ausgabe A, Seite 3306 –
„Klammheimlich machen Länder Kasse“. Eine Stellungnahme des Bundesverteidigungsministeriums
zu den Vorschlägen lag bis Redaktionsschluss des Tätigkeitsberichtes nicht vor.
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