Die
Altersversorgung wird in der Bundesrepublik Deutschland durch ein gegliedertes
System gewährleistet. Dieses besteht aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
der Alterssicherung für Landwirte, der Beamtenversorgung und der berufsständischen
Versorgung für die verkammerten freien Berufe. Zusätzlich gibt es als
ergänzende Formen die betriebliche Altersversorgung und die private
Lebensversicherung.
Die
ärztlichen Versorgungswerke sind Ausdruck des Subsidiaritätsprinzips in
Anerkennung der Tatsache, dass gerade in hochentwickelten Gesellschaften der
Staat nicht alle Lebensbereiche regeln muss, sondern den Ausbau der sozialen
Sicherung der Selbstverantwortung und Selbstkontrolle der durch Problemnähe
geprägten Fachkenntnis der Betroffenen überlässt.
Die
Versorgungswerke der Ärzteschaft sind eigenfinanzierte Einrichtungen mit der
Aufgabe, die Berufsunfähigkeits-, Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung der
Ärztinnen und Ärzte und ihrer Familienangehörigen sicherzustellen.
Rechtsgrundlagen für die Versorgungswerke finden sich in Gesetzen der
Bundesländer. Überwiegend sind die ärztlichen Versorgungswerke unselbständige
Sondervermögen der jeweiligen Landesärztekammern. In einigen Fällen, wie in
Baden-Württemberg und in Bayern, handelt es sich um eigene Anstalten des
öffentlichen Rechts, in denen darüber hinaus nicht nur Ärzte, sondern auch
Zahnärzte und Tierärzte Mitglied sind. Im Saarland besteht ein gemeinsames
Versorgungswerk für Ärzte und Zahnärzte, in Sachsen eines für Ärzte und
Tierärzte.
Unabhängig
von den Versorgungswerken gibt es bei einer Reihe von Ärztekammern
Fürsorgeeinrichtungen, die Ärztinnen und Ärzten und deren Angehörigen, die
unverschuldet in Not geraten sind, individuell finanzielle Hilfen leisten. Für
diese solidarisch finanzierte Unterstützung in Notfällen gibt es bei den
einzelnen Ärztekammern organisatorische Lösungen.
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