Ärztliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Die Altersversorgung wird in der Bundesrepublik Deutschland durch ein gegliedertes System gewährleistet. Dieses besteht aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der Alterssicherung für Landwirte, der Beamtenversorgung und der berufsständischen Versorgung für die verkammerten freien Berufe. Zusätzlich gibt es als ergänzende Formen die betriebliche Altersversorgung und die private Lebensversicherung.

Die ärztlichen Versorgungswerke sind Ausdruck des Subsidiaritätsprinzips in Anerkennung der Tatsache, dass gerade in hochentwickelten Gesellschaften der Staat nicht alle Lebensbereiche regeln muss, sondern den Ausbau der sozialen Sicherung der Selbstverantwortung und Selbstkontrolle der durch Problemnähe geprägten Fachkenntnis der Betroffenen überlässt.

Die Versorgungswerke der Ärzteschaft sind eigenfinanzierte Einrichtungen mit der Aufgabe, die Berufsunfähigkeits-, Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung der Ärztinnen und Ärzte und ihrer Familienangehörigen sicherzustellen. Rechtsgrundlagen für die Versorgungswerke finden sich in Gesetzen der Bundesländer. Überwiegend sind die ärztlichen Versorgungswerke unselbständige Sondervermögen der jeweiligen Landesärztekammern. In einigen Fällen, wie in Baden-Württemberg und in Bayern, handelt es sich um eigene Anstalten des öffentlichen Rechts, in denen darüber hinaus nicht nur Ärzte, sondern auch Zahnärzte und Tierärzte Mitglied sind. Im Saarland besteht ein gemeinsames Versorgungswerk für Ärzte und Zahnärzte, in Sachsen eines für Ärzte und Tierärzte.

Unabhängig von den Versorgungswerken gibt es bei einer Reihe von Ärztekammern Fürsorgeeinrichtungen, die Ärztinnen und Ärzten und deren Angehörigen, die unverschuldet in Not geraten sind, individuell finanzielle Hilfen leisten. Für diese solidarisch finanzierte Unterstützung in Notfällen gibt es bei den einzelnen Ärztekammern organisatorische Lösungen.

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