Tätigkeitsbericht 2023 der BAEK

17 Kliniken“ – eine zentrale Rolle bei der ärztlichen Weiterbildung zugewiesen wurden. Die Bundesärztekammer konnte gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium und den Gesundheitsministerinnen und -ministern der Länder eine entsprechende Korrektur bewirken. Zur Ermittlung des erforderlichen ärztlichen Personalbedarfs wird in den Arbeitsentwürfen im Begründungsteil Bezug auf das Personalbemessungssystem der BÄK (ÄPS-BÄK) genommen. Das ist im Grundsatz positiv, die BÄK setzt sich jedoch weiter dafür ein, dass ÄPS-BÄK als Maßstab für den ärztlichen Personalbedarf verbindlich in der Reformgesetzgebung verankert wird. Die BÄK begrüßt, dass sie nach den bisher vorliegenden Referentenentwürfen der Reform in die kontinuierliche Weiterentwicklung der Leistungsgruppen und Qualitätskriterien gesetzlich eingebunden werden soll. Dennoch bleiben viele Fragen offen. Vor diesem Hintergrund haben der Ausschuss „Stationäre Versorgung“ der Bundesärztekammer und der Erfahrungsaustausch „Krankenhaus“ für die entscheidende Phase der Reform zu Beginn des Jahres 2024 Kernforderungen zur Krankenhausreform beraten. Auf deren Basis wurde anschließend eine erläuternde Kurzfassung mit Forderungen der Bundesärztekammer erstellt. Auf dieser Grundlage wird sich die Bundesärztekammer auch im Jahr 2024 für eine praxistaugliche und patientengerechte Krankenhausreform einsetzen. ■ © santypan/stock.adobe.com Forderungen der BÄK ● Berücksichtigung der ärztlichen Weiter bildung sowie die verbindliche Verankerung von ÄPS-BÄK ● Dringend notwendiger Bürokratieabbau ● Transparente Folgenabschätzung für die Patientenversorgung sowie für strukturelle und finanzielle Veränderungen ● Berücksichtigung der Belange der verschiedenen Sektoren bei der Krankenhausplanung ● Finanzierung der Transformation hin zu besseren, sektorenverbindenden Strukturen

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