Tätigkeitsbericht 2023 der BAEK

25 tiv ausgewählte Rechnungen aus dem Jahr 2021 von den privatärztlichen Verrechnungsstellen (PVS) sowie von der PKV in die neue Gebührenordnung übersetzt. Dem Testbetrieb wurden dabei Bewertungen auf Basis der ärzteeigenen GOÄ zugrunde gelegt. Aufgrund abweichender Übersetzungen zeigten sich zum Teil Unterschiede bei den ermittelten neuen Rechnungsbeträgen zwischen den beiden Übersetzungen. Im Jahr 2023 wurden festgestellte Abweichungen in zahlreichen gemeinsamen Workshops analysiert und diskutiert. Ziel war die Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses zur Anwendung des Entwurfs der neuen GOÄ sowie das Nachschärfen bei Auffälligkeiten im Leistungsverzeichnis. Basierend darauf wird nun eine zügige Verständigung über die Bewertungen angestrebt. Hierfür sind auch im Jahr 2024 weitere intensive Gespräche zwischen der Bundesärztekammer und dem PKV-Verband geplant. Hinweise zu abweichenden Honorarvereinbarungen Die Bundesärztekammer hat im ersten Quartal 2023 im Rahmen einer gemeinsamen Resolution mit den ärztlichen Verbänden und Fachgesellschaften Empfehlungen für Ärztinnen und Ärzte veröffentlicht, wie unter den Bedingungen der gültigen GOÄ Steigerungsfaktoren und abweichende Honorarvereinbarungen stärker genutzt werden können. So sollen – insbesondere bei den zuwendungsorientierten Gesprächsleistungen – die bestehenden Unterbewertungen jedenfalls teilweise ausgeglichen werden. Die Bundesärztekammer hat bei diesen Empfehlungen besonderen Wert auf die Beachtung der rechtlichen Regelungen und eine gute ArztPatienten-Kommunikation gelegt. Mit diesen Empfehlungen hat die Bundesärztekammer den aus dem Jahr 2022 stammenden Ärztetagsbeschluss „Jahrzehnte dauernde Stagnation einer Novellierung der GOÄ – Entwicklung ärztlicher Handlungsoptionen zur Abhilfe“ (Ic – 131) umgesetzt. Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz Um die Behandlung von Menschen mit Herzschwäche mit Hilfe modernster telemedizinischer Technik zu verbessern, haben Bundesärztekammer, PKV-Verband und die Beihilfekostenträger von Bund und Ländern gemeinsame Abrechnungsempfehlungen zum „Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz“ erarbeitet. Die Vereinbarung gilt vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2026. Nach einer gemeinsamen Evaluation wollen sich die Beteiligten dann rechtzeitig über eine Verlängerung bzw. Anpassung dieser Empfehlungen verständigen. ■ © Christian Glawe-Griebel/helliwood.com

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=