Tätigkeitsbericht 2023 der BAEK

37 Ärztliche Psychotherapie PPP-Richtlinie für eine bessere psychotherapeutische Versorgung Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in der psychiatrischen, kinder- und jugendpsychiatrischen und psychosomatischen Versorgung festgelegt. Die Richtlinie trat am 1. Januar 2023 in Kraft und beinhaltet insbesondere verbindliche Mindestvorgaben für die Ausstattung der stationären Einrichtungen mit dem für die Behandlung erforderlichen Personal für die psychiatrische und psychosomatische Versorgung. Die BÄK hatte 2022 gemeinsam mit der Patientenvertretung und der Bundespsychotherapeutenkammer einen Vorschlag für die Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung vorgelegt. Gefordert wurde ausreichend therapeutische Zeit, um in den Kliniken für alle Patientinnen und Patienten, die diese benötigen, eine regelmäßige psychotherapeutische Behandlung an mindestens vier Tagen in der Woche sicherzustellen. Am 15. September 2022 hatte der G-BA erneut beschlossen, die Minutenwerte für die Psychotherapie in der PPP-RL nicht zu erhöhen. Eine Anpassung soll bis zum 31. Dezember 2025 erfolgen, wobei hierzu die Ergebnisse der aktuell diskutierten Personalbemessungsmodelle einfließen sollen. BÄK-Präsident Dr. Klaus Reinhardt erklärte dazu: „Die Psychotherapie ist eine sehr bedeutsame Behandlungsmethode, deren personeller Aufwand in der aktuellen PPP-RL nicht adäquat abgebildet ist. Für eine qualitativ gute Versorgung unserer Patientinnen und Patienten benötigen wir dringend mehr Behandlungszeit.“ Folgen bei Nichteinhaltung der Mindestvorgaben ausgesetzt Die mit der PPP-RL verbundenen Sanktionen bei Nichteinhaltung der Personal-Mindestvorgaben wurden von verschiedenen Seiten, so auch von der Bundesärztekammer, deutlich kritisiert. Auch die BÄK hatte bisher argumentiert, dass eine Nichteinhaltung der Mindestbesetzung zwar Folgen haben sollte, jedoch überzogene Strafsanktionen vermieden werden müssten. Nach dem Beschluss des G-BA vom 19. Oktober 2023 greifen Sanktionen frühestens ab dem Jahr 2026. In den kommenden Jahren soll die PPP-RL weiterentwickelt werden, insbesondere auch zur Frage der Sanktionen bei Unterschreiten der Personalanforderungen. Als Mitglied in der Arbeitsgruppe „PPP“ des Gemeinsamen Bundesausschusses wird sich die Bundesärztekammer bei der dringend notwendigen Weiterentwicklung der Richtlinie – insbesondere vor allem bezüglich der Mindestvorgaben für die Personalausstattung – weiterhin konstruktiv und im Sinne der Patientinnen und Patienten und insbesondere der Ärzteschaft einbringen. ■ © Syda Productions/stock.adobe.com

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=