Tätigkeitsbericht 2023 der BAEK

61 17 (Landes-)Ärztekammern Deutscher Ärztetag (250 Abgeordnete) weitere Gremien (über 1 000 ehrenamtliche Mitglieder) Vorstand der Bundesärztekammer Finanzkommission Geschäftsführung Präsidentinnen und Präsidenten der LÄK Präsident, zwei Vizepräsidentinnen, zwei weitere Ärztinnen/Ärzte Deutscher Ärztetag Der Deutsche Ärztetag ist die Hauptversammlung der Bundesärztekammer, das „Parlament der Ärzteschaft“, und findet in der Regel einmal jährlich an wechselnden Orten statt. Die 17 deutschen (Landes-)Ärztekammern entsenden insgesamt 250 Abgeordnete zum Deutschen Ärztetag. Zu den Aufgaben des Deutschen Ärztetages gehört es, unter anderem Regelungen zum Berufsrecht wie zum Beispiel die (Muster-)Berufsordnung und die (Muster-)Weiterbildungsordnung zu erarbeiten und zu verabschieden sowie die Positionen der Ärzteschaft zu aktuellen gesundheits- und sozialpolitischen Diskussionen der Gesellschaft zu artikulieren und sie der Öffentlichkeit zu vermitteln. Die Bundesärztekammer ist als Arbeitsgemeinschaft der deutschen (Landes-)Ärztekammern die Spitzenorganisation der ärztlichen Selbstverwaltung. Die BÄK wirkt aktiv am gesundheitspolitischen Meinungsbildungsprozess der Gesellschaft und an Gesetzgebungsverfahren mit und entwickelt Perspektiven für eine patientennahe und verantwortungsbewusste Gesundheits- und Sozialpolitik. Sie vertritt die berufspolitischen Interessen der Ärztinnen und Ärzte in Deutschland. BÄK unterstützt die Arbeit der (Landes-)Ärztekammern Als Arbeitsgemeinschaft der 17 deutschen (Landes-)Ärztekammern ist die BÄK ein organisatorischer Zusammenschluss von Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie selbst ist keine Körperschaft, sondern ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit. Sie unterstützt die Arbeit der (Landes-)Ärztekammern und nimmt dabei mittelbar auch gesetzliche Aufgaben wahr. Unmittelbare gesetzliche Aufgaben obliegen der Bundesärztekammer unter anderem im Rahmen der Qualitätssicherung, der Transfusionsmedizin sowie durch das Transplantationsgesetz. Die einzelne Ärztin und der einzelne Arzt gehören der BÄK lediglich mittelbar über die Pflichtmitgliedschaft in ihrer bzw. seiner (Landes-)Ärztekammer an. ■

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