11.11.2011

Stellungnahme der Bundesärztekammer gemäß § 91 Abs. 5 SGB V über eine Änderung der Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung [PDF]

Die Bundesärztekammer wurde mit Schreiben vom 11.10.2011 durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) aufgefordert, eine Stellungnahme zur Änderung der Richtlinie zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach § 136 Abs. 2 SGB V („Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung“) zu verfassen.

Die Richtlinie ist seit 2007 in Kraft und gilt für die Leistungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Psychotherapeuten, ärztlich geleiteten Einrichtungen einschließlich der medizinischen Versorgungszentren sowie für die im Krankenhaus im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen. Die Richtlinie regelt die Organisation und Durchführung von Stichprobenprüfungen in der vertragsärztlichen Versorgung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen).

Die vorliegenden Änderungen resultieren aus den Auswertungen einer jährlichen Berichtspflicht über die Umsetzung der Richtlinie, wobei die KVen an die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und diese wiederum an den G-BA berichten. Neben redaktionellen Anpassungen sollen Änderungen zu folgenden Punkten vorgenommen werden:

  • Einführung einer Flexibilisierung des bisher starren Stichprobenumfangs: Möglichkeit zur ergebnis- und problembezogenen Anpassung des Stichprobenumfangs; Wegfall der Vorgaben an einen Mindestprüfumfang in von den KVen eigeninitiativ durchgeführten Prüfungen
  • Herstellen von vergleichbaren Bewertungen der Prüfungen in den Qualitätssicherungs-Kommissionen (QS-Kommissionen): Einführung bundesweit einheitlicher Bewertungsschemata für Leistungsbereiche, zu denen Qualitätsbeurteilungs-Richtlinien des G-BA vorliegen
  • Einführung der Erfassung und der Berichterstattung von Mängeln zur fachlich-inhaltlichen Unterstützung in der Weiterentwicklung der Richtlinien des G-BA
  • Öffnung der Definition des Begriffs „Leistungsbereich“ hin zu Krankheitsbildern bzw. Symptomatiken
  • Modifizierung der Zusammensetzung und Qualifikationsanforderungen der QS-Kommissionen
  • Anpassung der Vorgaben für die Berichterstattung
  • Modifizierung der Aufgabendefinition durch die KBV

Die Bundesärztekammer nimmt zum Beschlussentwurf wie folgt Stellung:

Die Bundesärztekammer befürwortet die Überarbeitung der Richtlinie. Insbesondere die vorgesehenen Maßnahmen zu einer Flexibilisierung des Stichprobenverfahrens, die Reduzierung des bürokratischen Aufwands für die Ärztinnen und Ärzte, z. B durch Zusammenlegung von Stichprobenprüfungen, sowie die Maßnahmen zur besseren Vergleichbarkeit der Bewertungsverfahren sind zu begrüßen.

Der seitens der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen gemäß § 140f SGB V formulierte Ergänzungsvorschlag für einen § 3 Abs. 6 neu, der gegen Ende der Beratungen im Unterausschuss Qualitätssicherung eingebracht wurde, nachdem die zuständige Arbeitsgruppe in 14 Sitzungen Änderungen beraten hatte, wird nicht unterstützt. Die Möglichkeit einer Hinzuziehung sachkundiger Personen im Sinne von § 140f SGB V sollte auch ohne diese Ergänzung bestehen; hierauf wird in den tragenden Gründen explizit hingewiesen.

Berlin, den 11.11.2011
I. A.
Dr. rer. nat. Ulrich Zorn, MPH
Bereichsleiter im Dezernat 3