BÄK hält zentrale Inhalte des Triagegesetzes für höchst problematisch
Berlin - Die Bundesärztekammer (BÄK) hält zentrale Regelungsinhalte des sogenannten Triagegesetzes der Bundesregierung für höchst problematisch.
Zum Hintergrund: Aufgrund der Corona-Pandemie hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG ) im Dezember des vergangenen Jahres den Gesetzgeber aufgefordert, unverzüglich Vorkehrungen zum Schutz von Menschen mit Behinderung bei sogenannten Triageentscheidungen zu treffen. Dies sei derzeit nicht gesichert, so das Gericht.
Mit der Reform soll nun verhindert werden, dass Menschen bei der Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizinischer Ressourcen wegen einer Behinderung, ihres Alters oder schweren Erkrankungen benachteiligt werden könnten.
In ihrer schriftlichen Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf weist die BÄK unter anderem darauf hin, dass der Regierungsentwurf weit über den Beschluss des BVerfG hinausgeht und den Bezug zu einer Pandemie verlässt. So werde im Entwurf darauf abgestellt, dass „aufgrund einer übertragbaren Krankheit“ nicht ausreichend überlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungskapazitäten vorhanden sind.
Im Referentenentwurf war der Anwendungsbereich noch auf „pandemiebedingt“ nicht ausreichend vorhandene überlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungskapazitäten beschränkt.
Die Bundesärztekammer hält diese Erweiterung des Anwendungsbereiches und die Streichung des Bezugs zu einer Pandemie für problematisch. Dadurch werde ein unübersichtlicher Anwendungsbereich eröffnet, wobei nach wie vor unklar bleibt, wer den Anwendungsbereich unter welchen Bedingungen feststellt.
Kritisch sieht die BÄK außerdem, dass der Regierungsentwurf bereits zugeteilte überlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungskapazitäten von der Zuteilungsentscheidung ausnehmen und hiermit eine sogenannte Ex-Post-Triage ausschließen will.
Handlungsleitend für Zuteilungsentscheidungen müssten neben der „aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit der betroffenen Patientinnen und Patienten“ auch die ärztliche Indikation und der Patientenwille sein; diese drei Kriterien sind deshalb als Grundlage der Zuteilungsentscheidung im Gesetz zu verankern.
Zudem sei der Begriff „Ex-Post-Triage“ aus ärztlicher Sicht unglücklich – es gehe hier nicht um eine Zuteilungsentscheidung aufgrund knapper Ressourcen im Nachhinein. „Vielmehr stellt die kontinuierliche Re-Evaluierung des Zustandes der (intensivmedizinisch) behandelten Patientinnen und Patienten eine zentrale ärztliche Aufgabe dar, die der Dynamik des Krankheitsbildes Rechnung trägt und insbesondere immer wieder prüft, ob in der akuten Situation (noch) eine ärztliche Indikation zur (Weiter-)Behandlung vorliegt und ob diese Behandlung weiterhin dem Patientenwillen entspricht“, heißt es in der Stellungnahme.