Hilfe zur Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe!

Entschließung der Kammerversammlung am 11. Juni 2022
Brandenburg

Potsdam - Im Hinblick auf die Aufhebung des Suizidhilfeverbotes der Berufsordnung der Landesärztekammer Brandenburg stellt die Kammerversammlung im Einklang mit dem 124. Deutschen Ärztetag klar, dass Hilfe zur Selbsttötung auch weiterhin keine ärztliche Aufgabe ist.

Die ärztlichen Berufsordnungen lauten einheitlich: „Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken.“

Die Aufhebung des berufsrechtlichen Suizidhilfeverbotes dient primär der einheitlichen Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2020 durch die Landesärztekammern in Übereinstimmung mit § 16 der Musterberufsordnung in der Fassung des 124. Deutschen Ärztetages 2021.

Ärztinnen und Ärzte sollen angemessene Möglichkeiten haben, Patienten im Sterben beizustehen und ihren schwerstkranken und leidenden Patienten im Rahmen von individuellen Gewissensentscheidungen Hilfe zu leisten. Ärztinnen und Ärzte können nicht zur Suizidhilfe verpflichtet werden. Soweit sich die Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebene aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts veranlasst sehen, jedem Suizidwilligen, unabhängig von Art und Schwere einer Krankheit, den Zugang zu entsprechender Hilfe zu ermöglichen, sind dafür staatliche Strukturen außerhalb der ambulanten und stationären ärztlichen Versorgung zu schaffen. Vorrangiges Ziel gesetzgeberischer Initiative muss jedoch sein, allen betroffenen Patienten eine angemessene palliativmedizinische Versorgung zugänglich zu machen und das Angebot struktureller Suizidprävention auszubauen.

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