Krankenhaustransparenzgesetz nicht losgelöst von Krankenhausreform umsetzen
„Es ist gut und richtig, Patientinnen und Patienten bei der Auswahl eines Krankenhauses leicht zugängliche und verständliche Informationen über die dort angebotenen Leistungen zur Verfügung zu stellen. Ebenso wichtig ist es, dass diese Informationen valide und vergleichbar sind und für Patientinnen und Patienten tatsächlich die für sie nützlichen Informationen beinhalten. Das von der Bundesregierung geplante Krankenhaustransparenzverzeichnis erfüllt diese Anforderungen leider nur unzureichend.“
Das sagte Bundesärztekammer-Präsident Dr. Klaus Reinhardt vor der heutigen Anhörung im Bundestags-Gesundheitsausschuss zum sogenannten Krankenhaustransparenzgesetz. Reinhardt verband seine Kritik mit dem Angebot der Bundesärztekammer, den Gesetzentwurf gemeinsam mit Bund und Ländern zu überarbeiten. Dabei müsse besonders darauf geachtet werden, dass die Regelungen in diesem Gesetzentwurf zu dem derzeit noch in Planung befindlichen Entwurf für die Reform von Krankenhausplanung und -finanzierung passen. „Das Krankenhaustransparenzgesetz kann nicht losgelöst von der Krankenhausreform umgesetzt werden. Nur mit einem stimmigen Gesamtkonzept kommen wir zu echten Verbesserungen in der stationären Versorgung“, so Reinhardt.
Mit dem Krankenhaustransparenzgesetz sollen Informationen über die Qualität der Krankenhäuser mithilfe eines sogenannten Transparenzportals zugänglich sein. Das Transparenzverzeichnis soll Fallzahlen von Leistungen, vorgehaltenes ärztliches und pflegerisches Personal im Verhältnis zum Leistungsumfang sowie Komplikationsraten enthalten. Zudem soll das Leistungsangebot von Krankenhausstandorten differenzierend nach Leveln und Leistungsgruppen ausgewiesen werden.
Die BÄK hält es für unerlässlich, dass die Leistungsgruppen den Krankenhäusern auf Grundlage verbindlicher Qualitätskriterien zugewiesen werden. Nur so könnten Patientinnen und Patienten den Veröffentlichungen verlässliche Qualitätsinformationen entnehmen. „Wenn ungeprüfte Leistungsgruppeninformationen zur Grundlage von Leveleinstufungen gemacht werden sollen, ist auch das kein Beitrag zu verlässlicher Patienteninformation“, sagte Reinhardt.
In ihrer schriftlichen Stellungnahme zu der heutigen Anhörung erkennt die Bundesärztekammer an, dass quantitative Informationen zur ärztlichen Personalausstattung Patientinnen und Patienten bei ihren Entscheidungen, wo sie sich stationär behandeln lassen wollen, eine Hilfestellung geben können. „Der Gesetzentwurf lässt jedoch offen, wie eine qualitative Einschätzung, wann eine Personalausstattung wirklich für eine gute Patientenversorgung ausreicht, unterstützt werden kann. Hier ist – mit Blick auf die ärztliche Personalausstattung – ein Bezug zum Personalbemessungssystem der Bundesärztekammer erforderlich“, heißt es in der Stellungnahme.
Auch die in dem Gesetzentwurf geäußerte Einschätzung, das Transparenzverzeichnis habe „keine Auswirkungen auf die Krankenhausplanung der Länder und auf die Krankenhausvergütung“ lässt die BÄK so nicht stehen. „Die über das Verzeichnis geplanten Regelungen zur Leistungsgruppen- und Level-Zuordnung stellen kaum umkehrbare Vorentscheidungen für den weiteren Reformprozess dar und werden vielfältige, teils kontraproduktive Anreize auslösen, die die Länder im Rahmen ihrer Krankenhausplanung nicht ausgleichen können“, heißt es in der Stellungnahme.
Die neu in den Begründungstext aufgenommene Zusicherung, dass die für die Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis benannten Leistungsgruppen nach der Festlegung von Leistungsgruppen im Rahmen einer Krankenhausreform angepasst werden sollen, sei zwar zu begrüßen; sie ändere aber nichts daran, dass mit der Ausweisung im Transparenzverzeichnis bereits Festlegungen mit erheblicher Außen- und Rechtswirkung getroffen werden, die sich im weiteren Prozess kaum rückgängig machen lassen.