A 5866 Bestrahlung maligner Tumoren (Erwachsene) mittels stereotaktisch fraktionierter Strahlentherapie

Beschlüsse des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer

Fraktionierte stereotaktischePräzisionsbestrahlung von Rezidiven Primär Maligner Kopf-, Halstumoren oder Rezidiven von Hirnmetastasen mittels Linearbeschleuniger, ggf. einschließlich Fixierung mit Ring oder Maske -, je drei Fraktionen,

analog 1 × Nr. 5855 GOÄ.

Unter einer Fraktion wird eine Bestrahlung verstanden. Die Gebührenposition Nr. 5855 GOÄ analog ist einmal für drei Fraktionen berechnungsfähig. Werden eine oder zwei weitere Fraktion/en erbracht, so löst/lösen diese Fraktion/en zwei Drittel (zur Vereinfachung 0,7) bzw. ein Drittel (zur Vereinfachung 0,35) Mal den analogen Ansatz der Nr. 5855 GOÄ aus.

Beispiele:

6 Fraktionen werden erbracht = 2 × Nr. 5855 GOÄ analog

7 Fraktionen werden erbracht = 2,35 × Nr. 5855 GOÄ analog

8 Fraktionen werden erbracht = 2,7 × Nr. 5855 GOÄ analog

Die fraktionierte stereotaktischePräzisionsbestrahlung analog nach Nr. 5855 GOÄ ist maximal fünf Mal (15 Fraktionen) in sechs Monaten berechnungsfähig.

Kriterien für die fraktionierte stereotaktischePräzisionsbestrahlung, in Abgrenzung zur einzeitigen stereotaktischen Bestrahlung (Radiochirurgie), sind: Primäre Hirntumoren (Inoperabilität und/oder Therapieresistenz bzw. Progression oder Rezidiv z. B. nach konventioneller Bestrahlung mit oder ohne Chemotherapie), Rezidiv einer symptomatischen Metastase des ZNS, Chiasmanahe oder im Hirnstamm lokalisierte Hirnmetastase, Rezidiv eines Aderhautmelanoms.


Beschluss des "Zentralen Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen" bei der Bundesärztekammer
Stand: 13.10.2006
veröffentlicht in: Deutsches Ärzteblatt 103, Heft 41 (13.10.2006), Seite A-2739 - A2741