Aufgrund der Tatsache, dass die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) als Rechtsverordnung der Bundesregierung nur in großen und unregelmäßigen Zeitabständen im Rahmen von Änderungsverordnungen aktualisiert wird, ist zur Berechnung im Leistungsverzeichnis nicht enthaltener Leistungen die Bildung analoger Bewertungen gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ erforderlich.

Nach dieser Vorschrift können selbstständige ärztliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.

Um Ärzten, Patienten und Kostenträgern Hilfestellung bei der Analogabrechnung zu geben, hat die Bundesärztekammer (BÄK) ein Verzeichnis der Analogen Bewertungen veröffentlicht.

Diese wurden im Zentralen Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der BÄK gemeinsam mit dem Bundesgesundheitsministerium, dem Bundesinnenministerium (für die Beihilfe) sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung abgestimmt.

Die in diesem Verzeichnis enthaltenen analog abgegriffenen Gebührenpositionen sind durch Voranstellen des Buchstaben „A“ gekennzeichnet.

Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der BÄK hat zudem weitere Beschlüsse zur Klärung von Abrechnungsfragen im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2a GOÄ sowie § 6 Abs. 2 GOÄ gefasst.

Die Beschlüsse des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen sind jeweils nach Fachgebieten bzw. thematisch geordnet. Der Zentrale Konsultationsausschuss hat seit 2012 nicht mehr getagt.

Die Bundesärztekammer veröffentlicht neben den mit den Kostenträgern sowie den Ministerien konsentierten Beschlüssen weitere eigenständige Abrechnungsempfehlungen und Analogbewertungen für neuere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.

Dies soll der Fehlentwicklung willkürlicher oder fragwürdiger Abrechnungsvorschläge und -praktiken entgegensteuern.

Federführend bei der Bundesärztekammer ist der Gebührenordnungsausschuss, der dem Vorstand als Beratungsgremium dient.

Der Ausschuss bereitet gebührenrechtliche Beschlussvorlagen des Vorstandes inhaltlich vor.

Das Verfahren bei Analogen Bewertungen wird ausführlich unter dem nachfolgenden Punkt „Analoge Bewertungen in der GOÄ - eine Einführung“ dargestellt.

Die neusten Abrechnungsempfehlung und Analogbewertungen der Bundesärztekammer aus dem aktuellen und dem vergangenen Jahr sind nochmals gesondert unter dem Punkt „Aktuelle Abrechnungsempfehlung und Analogbewertungen der Bundesärztekammer“  aufgeführt.

Hinweis

Es gilt zu beachten, dass weder das Verzeichnis der Analogen Bewertungen sowie die Beschlüsse des Zentralen Konsultationsausschusses noch die eigenständigen Abrechnungsempfehlungen und Analogbewertungen der Bundesärztekammer abschließend sind.

Die nachfolgenden Abrechnungsempfehlungen sind zwar nicht rechtsverbindlich, durch den hinter den Beschlüssen stehenden Sachverstand, die teilweise Konsentierung mit den Kostenträgern sowie die Neutralität der Bundesärztekammer sind sie aber rechtsrelevant und genießen eine hohe Akzeptanz.

Welche Leistung von welchem Gremium beschlossen wurde, ist im jeweiligen Volltext ersichtlich.