Gynäkologische Zytologie: Neue Verfahren
(Deutsches Ärzteblatt 103, Heft 33 (18.08.2006), Seite A-2194)
Häufig gefragt wird nach der Abrechnung neuer Verfahren der gynäkologischen Zytologie nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Die flüssigkeitsgestützte Zytologie (Liquid based Cytology) ist ein neueres Verfahren zum zytologischen Screening des Zervixkarzinoms. Bei der konventionellen Entnahmetechnik werden mittels Bürstchen entnommene Zellen direkt auf dem Objektträger aufgetragen und fixiert. Bei der neueren Technik werden die entnommenen Zellen zunächst in einem Fixierungs- und Transportmedium aufgefangen und versandt. Vor der weiteren Bearbeitung werden im Labor Verunreinigungen wie Blut durch Filtern oder Zentrifugieren beseitigt, gefolgt von einer speziellen Aufbereitung zu einschichtigen Zellverbänden (Monolayer-Technik), die auf den Objektträger übertragen werden. Anschließend erfolgt die übliche Färbung und die automatische rechnergestützte (Vor-)Auswertung des Präparates. Abschließend findet bei einer gewissen Anzahl der Präparate eine manuelle mikroskopische Nachbefundung statt.
Diese Methode kann nicht unter die Leistungen nach den Nummern (Nrn.) 4851 oder 4852 GOÄ als Modifikation subsumiert werden, sondern ist eine selbstständige ärztliche Leistung, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten und daher nach § 6 Abs. 2 GOÄ analog zu bewerten ist. Die Bundesärztekammer empfiehlt eine Abrechnung analog nach der Nummer (Nr.) 4815 GOÄ, da diese nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertig ist. Neben der Nr. 4815 GOÄ analog für dieses Verfahren sind die Nrn. 4851 und 4852 GOÄ nicht berechnungsfähig.
Die Nr. 1105 "Gewinnung von Zellmaterial aus der Gebärmutterhöhle und Aufbereitung zur zytologischen Untersuchung - einschließlich Kosten" ist nur dann anzuwenden, wenn Material aus der Gebärmutterhöhle gewonnen wird. Die gezielte zytologische Abstrichentnahme unter Spiegeleinstellung von der Portiooberfläche sowie aus dem Zervikalkanal ist mit der Nr. 297 GOÄ "Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung - [. . .]" zu bewerten, da es sich eben nicht um eine Abnahme von Material aus der Gebärmutterhöhle (Cavum uteri), sondern um Material vom Gebärmuttermund (Portio) und -halskanal (Zervikalkanal) handelt. Die Nr. 297 GOÄ ist neben der Nr. 27 GOÄ "Untersuchung einer Frau zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust, des Genitales, des Rektums und der Haut - einschließlich [. . .] Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung, [. . .]" nicht berechnungsfähig. Ein Ausweichen auf eine andere Gebührenposition (beispielsweise auch Nr. 1103 GOÄ) ist nicht zulässig. Wird etwa bei Verdacht auf ein Endometriumkarzinom eine Gewebegewinnung aus der Gebärmutterhöhle durchgeführt, so ist der Inhalt der Nr. 1105 GOÄ erfüllt und diese berechnungsfähig. Eine Analogie ist weder notwendig noch korrekt.
Sowohl bei der Entnahme von Zellen nach Nr. 297 GOÄ als auch bei der nach Nr. 1105 GOÄ sind die Kosten für Material mit der Gebührenposition abgegolten. Dies ist in den Ergänzenden Bestimmungen zu den Nrn. 297 "Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten" und 1105 "einschließlich Kosten" eindeutig geregelt. Diese Kosten können auch nicht als Auslagen vom Labor in Rechnung gestellt werden, da die Sachkosten mit der Gebühr für die Entnahme abgegolten sind.
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 103, Heft 33 (18.08.2006), Seite A-2194)