Sonographische Fetaldiagnostik: Analog geht's - aber wie?
Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 1-2 (07.01.2002), Seite A-64
"Offizielle" Analogbewertungen, die im Deutschen Ärzteblatt bekannt gemacht werden, wie kürzlich zur weiterführenden sonographischen Fetaldiagnostik, sind als Hilfestellungen für die Privatliquidation gedacht. Dennoch lösen sie bei so manchem Arzt mehr Missmut als Freude aus.
Ab wann gilt denn die neue Empfehlung? Für welchen Sektor (GKV oder PKV)? Die Nummern A1006, A1007 und A1008 ergänzen das Leistungsverzeichnis der GOÄ über die Ultraschalluntersuchung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge (Nr. 415 GOÄ) hinaus. Eine solche Aktualisierung war überfällig, zumal der EBM schon seit langem zwischen Screening-Untersuchungen und einer höher bewerteten weiterführenden differenzialdiagnostischen Ultraschalldiagnostik unterscheidet.
Zwar hat jeder Arzt grundsätzlich das Recht, eine neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethode, die im Leistungsverzeichnis der GOÄ nicht enthalten ist, analog nach einer bereits vorhandenen Gebührenposition zu berechnen. Häufig stellt die private Krankenversicherung jedoch solche individuell formulierten Analogbewertungen, nicht zuletzt aus Furcht vor einer unsubstantiierten Mengenausweitung, infrage. Einige Beihilfestellen erkennen ausschließlich "offizielle" Analogbewertungen an.
"Offiziell" und fast so verbindlich wie das gesetzlich verordnete Leistungsverzeichnis der GOÄ ist eine Analogbewertung, die zwischen der Bundesärztekammer, dem Bundesministerium für Gesundheit und den Kostenträgern (BMI für die Beihilfe beziehungsweise PKV-Verband) abgestimmt wurde. Wer die weiterführende Ultraschall-Pränataldiagnostik jetzt noch nach veralteten Empfehlungen abrechnet, läuft Gefahr, dass seine Liquidation nicht anerkannt wird. Die Nummern A1005 und A1005 a beispielsweise gelten nicht mehr.
Bei der Umkodierung auf die neuen Analognummern muss folgende Tücke im Detail beachtet werden: Der große Gebührenrahmen (bis zum 3,5fachen) gilt bei der aus drei Nummern zusammengesetzten Nr. A1007 ausschließlich für die Ultraschallleistung Nr. 424, die Zuschläge nach Nrn. 404 und 406 sind - so steht es im Verordnungstext - nur zum Einfachsatz berechnungsfähig. Für die Nr. A1006 gilt nur der kleine Gebührenrahmen, wie bei der zugrunde liegenden Nr. 5373, denn eine Analogbewertung erbt immer die Rahmenbedingungen der analog abgegriffenen Gebührposition.
Wer aber darf die neuen Analognummern abrechnen? In Anlehnung an die Mutterschaftsrichtlinien und die Ultraschall-Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V wird eine besondere Qualifikation des Leistungserbringers als qualitätssichernde Maßnahme vorausgesetzt. Die geforderten sonographischen Spezialkenntnisse einschließlich fetaler Echokardiographien und dopplersonographischer Untersuchungen sind Gegenstand der Weiterbildung (Fachkundenachweis oder fakultative Weiterbildung) oder können durch Fortbildung (zum Beispiel DEGUM-Stufe II) erworben werden.
Zur Verunsicherung besteht bei näherer Betrachtung kein Anlass: Wer bereits die EBM-Nummern 104 bis 108 abrechnen darf, dem steht auch die Liquidationsberechtigung für die Leistungen nach den Nummern A1006, A1007 und A1008 GOÄ zu.
Dr. med. Regina Klakow-Franck
(in: Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 1-2 (07.01.2002), Seite A-64)