Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Patienten haben das Recht, in persönlichen Angelegenheiten für den Fall der Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder hohen Alters vorzusorgen. Verschiedene Möglichkeiten bieten sich an: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.

Patientenverfügung

Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt, prüft der Betreuer oder Bevollmächtigte, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.

Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson für den Fall der Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit des Vollmachtgebers für bestimmte Bereiche, z. B. für die gesundheitlichen Angelegenheiten, bevollmächtigt. Der Bevollmächtigte wird zum Vertreter des Willens. Er verschafft dem Willen des aktuell nicht mehr einwilligungsfähigen Vollmachtgebers Ausdruck und Geltung.

Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung ist eine für das Betreuungsgericht bestimmte Willensäußerung einer Person für den Fall der Anordnung einer Betreuung. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein Patient infolge einer Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann und deshalb ein  Betreuer bestellt werden muss.

Verhältnis zur Organspendeerklärung

Häufig ist in dem Kontext das Verhältnis zur Organspendeerklärung relevant. Rechtlich und ethisch ist der Wille des Patienten maßgeblich. Willensbekundungen zum Umfang einer Behandlung und Organspendeerklärungen sind Mittel, den Patientenwillen festzustellen. Hat der Patient beide Erklärungen verfasst, müssen beide bei der Feststellung des Patientenwillens berücksichtigt werden. Der auf eine Behandlungsbegrenzung gerichtete Wille schließt eine Organspende nicht von vorneherein aus. Vielmehr müssen verschiedene Fallkonstellationen unterschieden werden.