81. Bayerischer Ärztetag – Tag 1 der Arbeitstagung

Bayern

Die Dele­gier­ten des 81. Baye­ri­schen Ärzte­ta­ges (BÄT) fass­ten am ersten Tag der Arbeits­sit­zung in Regens­burg unter ande­rem Beschlüsse zu folgen­den Themen:

Unter­stüt­zung der Ukraine

Der 81. BÄT unter­stützt die im Rahmen der 73. Gene­ra­l­ver­samm­lung des Weltärz­te­bun­des (WMA) in Berlin verab­schie­dete Reso­lu­tion über huma­ni­täre und medi­zi­ni­sche Hilfe für die Ukraine vom 10. Okto­ber 2022. (wma.net/poli­cies-post/wma-reso­lu­tion-in-support-of-medi­cal-person­nel-and-citi­zens-of-ukraine-in-the-face-of-the-russian-inva­sion).

Kein Verbot der Ex-Post Triage

Die Dele­gier­ten forder­ten den Gesetz­ge­ber auf, vom Verbot einer Ex-Post Triage abzu­se­hen. Mit dem Verbot der Ex-Post Triage sollen Menschen vor einer Benach­tei­li­gung wegen ihrer Behin­de­run­gen im Falle nicht ausrei­chen­der Behand­lungs­ka­pa­zi­tä­ten geschützt werden. Dieser Schutz vor Benach­tei­li­gung ergebe sich aber bereits aus der Berufs­ord­nung für Ärztin­nen und Ärzte sowie aus dem Genfer Gelöb­nis. Aufgrund des Gleich­heits­ge­bots müssen alle Pati­en­ten mit einem vergleich­ba­ren medi­zi­ni­schen Behand­lungs­be­darf gleich­be­rech­tig­ten Zugang zu Inten­si­vres­sour­cen haben. Die aktu­elle Über­le­bens­wahr­schein­lich­keit lasse sich jedoch oft erst nach einem inten­siv­me­di­zi­ni­schen Behand­lungs­ver­such verläss­li­cher abschät­zen. Bei einem Verbot der Ex-Post Triage werden alle Pati­en­ten, auch dieje­ni­gen mit einer hohen Über­le­bens­wahr­schein­lich­keit, allein aufgrund ihres zeit­lich späte­ren Eintref­fens in der Klinik benach­tei­ligt. Es müsse daher ohne Rechts­fol­gen möglich sein, Thera­pi­e­ziele dem jewei­li­gen Krank­heits­ver­lauf anzu­pas­sen und zu ändern, was durch die ange­dachte gesetz­li­che Rege­lung verhin­dert werde.

Neupa­ti­en­ten­re­ge­lung und Ener­gie­zu­lage

Der 81. BÄT unter­stützt die Proteste der Vertrag­s­ärz­tin­nen und Vertrag­s­ärzte gegen die von der Bundes­re­gie­rung beab­sich­tigte Strei­chung der Neupa­ti­en­ten­re­ge­lung sowie gegen das Ergeb­nis der Hono­ra­r­ver­hand­lun­gen von zwei Prozent in Anbe­tracht einer Infla­tion von knapp zehn Prozent und rapide stei­gen­der Ener­gie­kos­ten. Alle ärzt­li­chen Leis­tun­gen müss­ten mit festen und ange­mes­se­nen Prei­sen vergü­tet werden. Bei unzu­rei­chen­der Reak­tion der Poli­tik und der Kassen soll­ten die Proteste fort­ge­setzt werden, da sonst die Wirt­schaft­lich­keit der Praxen und damit die ambu­lante medi­zi­ni­sche Versor­gung der Menschen gefähr­det sei. Die Dele­gier­ten unter­stüt­zen auch die Forde­rung der Bunde­s­ärz­te­kam­mer nach einer steu­er­fi­nan­zier­ten Ener­gie­zu­lage für nieder­ge­las­sene Ärztin­nen und Ärzte in Form eines gestaf­fel­ten Zuschus­ses auf Grund­lage der Gas- und Strom­rech­nun­gen aus dem Vorjahr. Eine gesi­cherte und adäquate Finan­zie­rung der vertrag­s­ärzt­li­chen Vergü­tung sei zu gewähr­leis­ten.

Euro­pean Health Data Space

Der 81. BÄT forderte die Bundes­re­gie­rung und die Baye­ri­sche Staats­re­gie­rung auf, sich inten­siv mit dem seit Mai 2022 vorlie­gen­den Ver-ordnungs­ent­wurf der EU-Kommis­sion über den „Euro­pä­i­schen Raum für Gesund­heits­da­ten“ (Euro­pean Health Data Space, EHDS) zu befas­sen und dafür einzu­set­zen, dass der EHDS nicht zu einer Verschlech­te­rung der Gesund­heits­ver­sor­gung in Deut­sch­land führe und etablierte Daten­schutz­stan­dards zu Lasten des Einzel­nen abge­senkt werden. Dabei seien insbe­son­dere folgende Forde­run­gen zu berück­sich­ti­gen:

• Keine Verwen­dung gesund­heits­be­zo­ge­ner Daten für Gesund­heits­for­schung und -poli­tik (soge­nannte Sekun­där­nut­zung von Daten) ohne Wider­spruchs­recht der betrof­fe­nen Person.
• Risi­ken der ReIden­ti­fi­zie­rung bei Sekun­där­nut­zung müssen ausge­schlos­sen werden.
• Keine Geneh­mi­gungs­fik­tion der Daten­frei­gabe zur Sekun­där­nut­zung elek­tro­ni­scher Gesund­heits­da­ten nach Frist­a­blauf.
• Daten­lie­fe­rungs­pflich­ten für Ärztin­nen und Ärzte rechts­si­cher gestal­ten und ange­mes­sen vergü­ten.
• Keine Absen­kung hoher Daten­schutz­stan­dards und Wahrung der Pati­en­ten­rechte.
• Die im Gesund­heits­be­reich geltende Kompe­tenz­ver­tei­lung zwischen der EU und den Mitglied­s­taa­ten muss – zu Guns­ten der Mitglied­s­taa­ten – gewahrt werden.
• Ange­bote an grenz­über­schrei­ten­den, tele­me­di­zi­ni­schen Dienst­lei­tun­gen dürfen nicht zu Quali­täts­ver­lus­ten in der Behand­lung führen.

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