BÄK kritisiert Gesetzentwurf zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
Berlin - Mit der Einführung eines sogenannten „Chancen-Aufenthaltsrechts“ will die Bundesregierung langjährig geduldeten Ausländern ermöglichen, die Voraussetzungen für ein Bleiberecht in Deutschland zu erfüllen.
Eine weitere Neuregelung zielt auf Flüchtlinge mit einer abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung, denen aufgrund nicht verfügbarer Unterlagen oder Nachweise eine Approbation oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nicht zeitnah erteilt werden kann. Daher soll zur kurzfristigen Lösung sowie zur Sicherstellung einer ausreichenden und qualifizierten Versorgung in Aufnahmeeinrichtungen befristet eine Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde eingeführt werden, die auf die Versorgung anderer Schutzsuchender in der entsprechenden Einrichtung beschränkt ist.
Die Bundesärztekammer (BÄK) sieht keine Notwendigkeit, Schutzsuchende, die über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt verfügen, aber keine Gleichwertigkeitsprüfung durchlaufen haben, mittels einer besonderen Regelung zur vorübergehenden und beschränkten Ausübung von Heilkunde in Aufnahmeeinrichtungen oder diesen vergleichbaren Einrichtungen zu ermächtigen. „Dies auch dann nicht, wenn Schutzsuchende lediglich berechtigt sein sollen, andere Schutzsuchende zu behandeln“, betont die Bundesärztekammer in ihrer schriftlichen Stellungnahme vor der öffentlichen Anhörung am kommenden Montag.
Der Patientenschutz und die Unverzichtbarkeit einer gesicherten Ausbildungsqualität müssten Vorrang gegenüber Erleichterungen in der ärztlichen Berufsausübung haben – auch wenn diese unter Aufsicht erfolgt. Das gelte umso mehr, wenn die ermächtigte Person im Rahmen der ihr übertragenen Verantwortung eigenständig tätig werden soll und eine ständige Aufsicht nicht erforderlich sein soll.
„Es darf in Deutschland keine vom Standard abweichenden Maßstäbe für die medizinische Behandlung von Patientinnen und Patienten geben – gleich welcher Herkunft“, so die BÄK. Dass es sich bei dem in Frage kommenden Patientenkreis um Schutzsuchende handele, dürfe keinen Einfluss auf den Standard der ärztlichen Versorgung haben – einschließlich der Qualifikation der behandelnden Ärzte.
Die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf Grundlage einer ärztlichen Qualifikation aus einem sog. Drittstaat – auch wenn diese Ermächtigung an bestimmte „Beschränkungen“ gebunden ist – dürfe nicht mit einer Absenkung der Anforderungen einhergehen.
Fraglich sei auch, wie eine sachgerechte sprachliche Kommunikation zwischen den Beteiligten garantiert werden soll. Man könne nicht davon ausgehen, dass in den skizzierten Einrichtungen stets nur Schutzsuchende einer bestimmten Herkunft bzw. mit der gleichen Sprachkompetenz untergebracht sind.
Die BÄK spricht sich vielmehr für eine Beschleunigung der Anerkennungsverfahren der betreffenden ärztlichen Qualifikationen nach den bereits in der Bundesärzteordnung geregelten Anforderungen aus.