BÄK, PKV und Beihilfe vereinbaren Abrechnungsempfehlung
Berlin -Nach einer Ergänzung des Transplantationsgesetzes (TPG) sollen Ärztinnen und Ärzte ihre Patientinnen und Patienten regelmäßig auf die Möglichkeit hinweisen, eine Erklärung zur Organ- und Gewebeentnahme abzugeben. Bei Bedarf können sie alle zwei Jahre ein ergebnisoffenes Beratungsgespräch anbieten und dieses nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zusätzlich neben allgemeinen ärztlichen Gesprächsleistungen abrechnen. Nach § 2 Abs. 1b TPG kann eine im Gebührenverzeichnis der GOÄ nicht enthaltene Beratungsleistung zu Organ- oder Gewebespenden analog „mit der Maßgabe berechnet werden, dass mögliche Abrechnungsausschlüsse dieser gleichwertigen Leistungen gegenüber anderen Leistungen des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen nicht gelten.“
Bundesärztekammer, PKV-Verband und Beihilfekostenträger haben sich daraufhin auf eine gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung hinsichtlich einer Vergütung nach der GOÄ verständigt. Künftig ist für eine Beratung zur Organ- bzw. Gewebespende - unter Beachtung des Wegfalls der Abrechnungsausschlüsse - der analoge Ansatz der Nr. 3 GOÄ „Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung …“ (Dauer mindestens 10 Minuten; Gebühr beim 2,3fachen Satz: 20,11 EUR) vorgesehen. Die Leistung ist innerhalb von zwei Jahren einmal berechnungsfähig.
Die gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und Beihilfekostenträgern für die Beratung zur Organ- und Gewebespende können Sie hier herunterladen.