BÄK unterstützt einrichtungsbezogene Impfpflicht
Berlin - Die Bundesärztekammer hat die mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 geplante Impfnachweispflicht für Beschäftigte in Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Krankenhäuser sowie Reha-Einrichtungen begrüßt. „Dem Personal in den pflegerischen und medizinischen Gesundheitsberufen und den Fachkräften, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, kommt eine besondere Verantwortung bezüglich des Schutzes vor der hochansteckenden Infektionskrankheit Covid-19 der ihnen anvertrauten Personen zu“, heißt es in der schriftlichen Stellungnahme der BÄK zu dem Gesetzentwurf. Die geplanten gesetzlichen Bestimmungen eines Immunitätsnachweises gegen Covid-19 (§ 20a IfSG-E) werden von der Bundesärztekammer unterstützt, da in den Alten-, Pflege-, Behinderteneinrichtungen unter den Beschäftigten bisher zu geringe Impfquoten erzielt wurden.
Mit Blick auf die Patientensicherheit sieht die Bundesärztekammer die ebenfalls mit dem Gesetz geplanten Neuregelungen bei der Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus (§ 20b IfSG-E) kritisch. Die Durchführung von Impfungen ist eine originäre Aufgabe der Humanmedizin. Die Hinzuziehung weiterer Berufsgruppen bei der Durchführung der Schutzimpfungen werde aktuell nur an jenen Orten mit tatsächlichen personellen Engpässen bei der Durchführung von Impfungen als notwendig erachtet. Für einen zeitlich befristeten Rahmen wäre es aus Sicht der Bundesärztekammer denkbar, dass Ärztinnen und Ärzte durch die im Gesetzentwurf genannten anderen Berufsgruppen bei der Durchführung der Impfungen im Rahmen der ärztlichen Delegation in den Impfzentren oder in den mobilen Impfteams unterstützt werden.