BÄK unterstützt viele Regelungen im MTA-Reformgesetz
Berlin - Die Bundesärztekammer unterstützt das Vorhaben der Bundesregierung, mit dem MTA-Reformgesetz die Ausbildung von vier medizinisch-technischen Assistenzberufen zu reformieren und das Schulgeld für die Auszubildenen abzuschaffen.
In dem Gesetzentwurf werden die gemeinsamen Ausbildungsziele beschrieben und mit den charakteristischen Aufgaben und Fähigkeiten der jeweiligen Berufsgruppe (Laboranalytik, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin) präzisiert. Da noch keine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorliege, mit der die im Referentenentwurf beschriebenen Mindestanforderungen konkretisiert werden sollen, sei jedoch eine abschließende Bewertung der im Referentenentwurf beschriebenen Ausbildungsziele derzeit nicht möglich, merkt die BÄK in ihrer Stellungnahme zu dem Entwurf des MTA-Reformgesetzes an.
Aus ihrer Sicht sind die den technischen Assistenzberufen vorbehaltenen Tätigkeiten grundsätzlich im angemessenen Umfang geregelt und bedürfen keiner berufsspezifischen Ausweitung. Gleichwohl seien in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung weitere Präzisierungen notwendig.
Mit großer Skepsis sieht die Bundesärztekammer die in dem Entwurf weiterhin enthaltenen Regelungen, nach denen medizinische Technologinnen und Technologen auf Anforderung eines Heilpraktikers Tätigkeiten ausüben dürfen, deren Ergebnisse der Erkennung einer Krankheit und der Beurteilung ihres Verlaufs dienen. Auch sollen nach dem Entwurf Heilpraktiker, die den medizinischen Technologinnen und Technologen vorbehaltenen Tätigkeiten, selbst ausüben dürfen. Diese Befugnisse sieht die Bundesärztekammer kritisch, da Heilpraktiker nicht über die dafür notwendige Ausbildung verfügen müssen. Die BÄK hat die Erwartung geäußert, dass der Fortbestand der entsprechenden Regelungen in dem Gesetzentwurf vor dem Hintergrund des vom Bundesministerium für Gesundheit in Auftrag gegeben Rechtsgutachtens zum Heilpraktikerrecht noch einmal kritisch überprüft wird.
Ein weiterer Regelungsbereich in dem Referentenentwurf betrifft die Notfallsanitäter. Die Bundesärztekammer (BÄK) hält es für richtig und angemessen, dass Notfallsanitätern künftig im Rahmen der Erstversorgung die eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen in definierten Notfallsituationen erlaubt wird, wenn und solange kein Arzt verfügbar ist. Damit werde für Handlungs- und Rechtssicherheit gesorgt, wenn Notfallsanitäter in entsprechenden Situationen auch ohne unmittelbare ärztliche Anweisung Maßnahmen auch invasiver Art ergreifen müssen, um einen lebensgefährlichen Zustand oder wesentliche Folgeschäden von den Patienten abzuwenden, betont die BÄK.
In ihrer schriftlichen Stellungnahme weist die BÄK darauf hin, dass sie bereits im März 2020 einen eigenen Vorschlag zur Änderung des Notfallsanitätergesetzes unterbreitet hatte. Die nun vorliegende Regelung basiert auf diesem Vorschlag. Der Entwurf sieht ferner vor, dass für notfallmedizinische Zustandsbilder und -situationen vom Bundesgesundheitsministerium Muster für standardmäßige Vorgaben entwickelt werden. Hierbei sei aus Sicht der BÄK dringend der Sachverstand der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst einzubinden.