Blutspende von Personen mit sexuellem Risikoverhalten

Hämotherapie

Für die Empfängerinnen und Empfänger von Blut und Blutprodukten ist ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Seit Inkrafttreten des Transfusionsgesetzes im Juli 1998 wurden insbesondere mit der Richtlinie 2004/33/EG auf europäischer Ebene zunehmend differenzierte Regelungen für die Spenderauswahl erlassen. Gerade mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C528/13 Léger kommt der Erfassung der nationalen epidemiologischen Daten bezüglich der Blutspende von Personen mit sexuellem Risikoverhalten und der Bewertung dieser Daten auf nationaler Ebene eine zentrale Bedeutung zu.  

Vor diesem Hintergrund hat eine gemeinsame Arbeitsgruppe aus Vertretern des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), des Paul-Ehrlich-Institutes (PEI), des Robert Koch-Institutes (RKI), des Arbeitskreises Blut (AK Blut) gemäß § 24 Transfusionsgesetz und des Ständigen Arbeitskreises Richtlinien Hämotherapie des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer in einem ergebnisoffenen Verfahren erneut die aktuelle medizinisch-wissenschaftliche und epidemiologische Datenlage bezüglich der Zulassungskriterien zur Blutspende bei Personen mit sexuellem Risikoverhalten gesichtet und bewertet. Das Beratungsergebnis wurde vom AK Blut am 21.06.2021 mehrheitlich zustimmend sowie vom Vorstand der Bundesärztekammer am 24.06.2021 einstimmig zustimmend zur Kenntnis genommen und auf der Internetseite der Bundesärztekammer veröffentlicht. Es kann nun in die derzeit laufende turnusgemäße Aktualitätsprüfung der Richtlinie Hämotherapie einfließen.

Die gemeinsame Arbeitsgruppe hat festgestellt, dass die Sicherheit von Blut und Blutprodukten die Feststellung der Spendereignung (Spenderauswahlkriterien und Spenderuntersuchung sowie deren Bewertung) und die Testung der Spenden erfordert. Auch angesichts sensitiver und spezifischer Testverfahren sei es weiterhin notwendig, Personen mit sexuellem Risikoverhalten nicht zur Blutspende zuzulassen, um die hohe Sicherheit der Empfängerinnen und Empfänger in Deutschland zu gewährleisten. Bei Sexualverkehr ausschließlich innerhalb einer auf Dauer angelegten Paarbeziehung (schließt beide Partner ein) von nicht infizierten Partnern/Partnerinnen könne per se von keinem erhöhten Risiko für durch Blut übertragbare Infektionskrankheiten ausgegangen werden. Ein erhöhtes Risiko ergebe sich erst aus einem zeitlich aktuellen Sexualkontakt mit Personen, deren Verhalten  ein hohes Risiko für durch Blut übertragbare Infektionskrankheiten berge.

Auf der Basis der vorhandenen medizinisch-wissenschaftlichen und epidemiologischen Daten und Erkenntnisse stellt die gemeinsame Arbeitsgruppe fest: „Nach Beendigung des Risikoverhaltens ist eine Zulassung zur Spende mit einer entsprechenden Latenz möglich. Spätestens nach 4 Monaten können Infektionen mit HBV, HCV oder HIV sicher ausgeschlossen werden. Eine Zulassung zur Spende 4 Monate nach Beendigung des sexuellen Risikoverhaltens führt nicht zu einer Erhöhung des Risikos für die Empfängerinnen und Empfänger von Blut und Blutprodukten.“

Zum weiteren Vorgehen: Für die umschriebene Fortschreibung der Richtlinie Hämotherapie ist folgender weiterer Zeitplan vorgesehen:

  • 28.06.2021                            
    1. Sitzung des Ständigen Arbeitskreises (AK) Richtlinien Hämotherapie des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer
  • 02.07.2021 - 30.07.2021       
    Schriftliche Fachanhörung (gemäß Transfusionsgesetz (TFG): „angemessene Beteiligung von Sachverständigen der betroffenen Fach- und Verkehrskreise und der zuständigen Behörden von Bund und Ländern“)
  • 12.08.2021                                                    
    2. Sitzung des Ständigen Arbeitskreises Richtlinien Hämotherapie
  • 10.09.2021
    Sitzung Vorstand und Sondersitzung Plenum des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer: Beratung und Beschlussfassung des umschrieben fortgeschriebenen Richtlinienentwurfes gemäß § 6a des Statuts des Wissenschaftlichen Beirats
  • 16./17.09.2021
    Sitzung Vorstand Bundesärztekammer: Beratung und Beschlussfassung; anschließend Einholung des gemäß TFG erforderlichen Einvernehmens des PEI, dann Bekanntmachung durch BÄK im Deutschen Ärzteblatt sowie gemäß TFG durch PEI im Bundesanzeiger

Blutspende von Personen mit sexuellem Risikoverhalten – Darstellung des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft
Stand 26.05.2021