Den Respekt vor dem Leben bewahren
Berlin – Anlässlich der heutigen mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts über die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung erklärt Bundesärztekammer-Präsident Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery:
„Menschen mit existenziellen Leiden benötigen medizinische Hilfe und menschliche Zuwendung. Palliativmedizin vermag dies zu leisten, geschäftsmäßige Sterbehilfe dagegen nicht. Sie ermöglicht kein Sterben in Würde, sondern verstellt den Weg für eine adäquate Behandlung und Begleitung schwer und unheilbar Erkrankter. Deshalb war es richtig, dass der Gesetzgeber der geschäftsmäßigen Sterbehilfe im Jahr 2015 einen Riegel vorgeschoben hat.
Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern und Sterbenden Beistand zu leisten. Die Tötung des Patienten, auch wenn sie auf dessen Verlangen erfolgt, sowie die Beihilfe zum Suizid gehören nach den Berufsordnungen aller Ärztekammern in Deutschland nicht zu den Aufgaben von Ärztinnen und Ärzten. Wird Suizidhilfe zum akzeptierten Spektrum ärztlicher Tätigkeit erklärt, könnte in der Folge an alle Ärztinnen und Ärzte die Erwartung gerichtet werden, dass sie bei der Selbsttötung medizinisch unterstützen müssten. Eine solche Erwartung stünde im eklatanten Widerspruch zur medizinisch-ethischen Grundhaltung der Ärzteschaft und zu den grundlegenden Aufgaben von Ärztinnen und Ärzten.
Mit der Regelung in § 217 StGB hat der Gesetzgeber klare strafrechtliche Grenzen gesetzt. Das Verbot schützt auch vor einer Normalisierung des Suizids und es trägt vor allem dazu bei, menschliches Leben zu schützen und bewahren. Dabei muss es bleiben.“