Psychotherapeuten-Ausbildungsgesetz: Ärzteschaft sieht weiter Korrekturbedarf
Münster – Trotz Verbesserungen sieht der 122. Deutsche Ärztetag weiterhin Korrekturbedarf an dem Regierungsentwurf für ein Psychotherapeutenreformgesetz.
„Die Zusammenfassung und die Verkürzung der bisherigen Berufsbezeichnungen ´Psychologischer Psychotherapeut´(PP) und ´Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut´ (KJP) zu ´Psychotherapeut´ wurden von den Abgeordneten des Deutschen Ärztetages entschieden abgelehnt. „Psychotherapeuten sind nicht nur PP und KJP, sondern auch Ärztinnen und Ärzte mit einer entsprechenden Weiterbildung. Nur die differenzierten Berufsbezeichnungen verdeutlichen Patientinnen und Patienten, vor welchem fachlichen Hintergrund psychotherapeutische Leistungen erbracht werden“, heißt es in einem Beschluss des Ärztetages. Das Ärzteparlament forderte den Gesetzgeber nachdrücklich auf, in allen Gesetzen (insbesondere auch im SGB V) einheitlich die Berufsbezeichnung „Psychologischer Psychotherapeut“ zu verwenden.
Ein weiterer Kritikpunkt der Ärzteschaft ist, dass der Gesetzentwurf für die neue Ausbildung anders als bei Medizinstudierenden keine längere zusammenhängende Praxisphase vorsieht. Der Ärztetag spricht sich dafür aus, die Erlaubnis zur selbstständigen Ausübung von Heilkunde nicht bereits auf der Grundlage des im Gesetzentwurf vorgesehenen Umfangs an berufspraktischen Einsätzen zu erteilen, sondern ein 48 Wochen umfassendes klinisches und strukturiertes Praktikum in (teil-)stationären Einrichtungen zur Behandlung von psychischen und psychosomatisch erkrankten Menschen als letzten Abschnitt des Studiums vorzusehen. „Nur dann wäre auch eine Berufsbezeichnung, die das Wort ´Therapeut´ umfasst, zu rechtfertigen.“
Der 122. Deutsche Ärztetag sprach sich außerdem dafür aus, dass die vorgesehene psychotherapeutische Prüfung um eine standardisierte schriftliche Prüfung (schriftliches Staatsexamen) ergänzt wird. Nur eine schriftliche Prüfung stelle sicher, dass ein bundesweit einheitlicher Kenntnisstand und damit eine im Interesse der Patientenversorgung einheitlich hohe Qualifikation im Anschluss an das Masterstudium nachgewiesen wird. Eine staatliche Prüfung, die aus einer schriftlichen und einer praktischen Prüfung bestehe, sollte zudem vorgesehen werden, um Regelungen zur Anerkennung und Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern aus Nicht-EU-Ländern zu standardisieren.
Ferner stellte der Ärztetag klar, dass Maßnahmen zur Feststellung und Wiedererlangung der physischen Gesundheit nicht in den Kompetenzbereich von Psychologischen Psychotherapeuten fallen. Eine dahingehende Überarbeitung des Gesetzentwurfs sei unerlässlich.
Der Ärztetag wies außerdem darauf hin, dass es Aufgabe des von Bundesärztekammer und Bundespsychotherapeutenkammer gemeinsam getragenen Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie (WBP) ist, wissenschaftliche Beurteilungen von einzelnen psychotherapeutischen Verfahren zur gutachterlichen Beratung von Behörden zu erstellen. Die bisherige Regelung gewährleiste eine umfassende Qualifikation in psychotherapeutischen Verfahren und Methoden.
Im Sinne des Patientenschutzes und der Qualitätssicherung in der Psychotherapie sei es unabdingbar, an der Voraussetzung festzuhalten, dass die zuständige Behörde bei ihrer Entscheidung über die wissenschaftliche Anerkennung eines Psychotherapieverfahrens Gutachten des WBP zugrunde legt.