Wichtige Kritikpunkte aufgegriffen – trotzdem weiter Nachbesserungsbedarf
Berlin – „Es ist gut, dass die Bundesregierung wichtige Kritikpunkte der Ärzteschaft an dem bisherigen Entwurf für eine Reform der Ausbildung für Psychologische Psychotherapeuten aufgegriffen hat. Nach wie vor müssen aber zentrale Punkte des Gesetzes nachgebessert oder neugefasst werden.“ Das sagte Dr. Heidrun Gitter, Beauftragte des Vorstandes der Bundesärztekammer (BÄK) für die ärztliche Psychotherapie, vor der öffentlichen Anhörung des Gesetzentwurfs im Bundestags-Gesundheitsausschuss an diesem Mittwoch in Berlin.
Positiv hob Gitter hervor, dass der ursprünglich geplante Modellstudiengang aufgegeben wurde, der Nicht-Ärzte zur Verschreibung von Psychopharmaka ermächtigt hätte. Ebenfalls im Sinne der Patientensicherheit sei, dass auch zukünftig die somatische Abklärung vor Beginn einer Psychotherapie durch Ärzte gewährleistet sein soll. Gleichwohl kritisierte Gitter, dass sich der Gesetzentwurf nicht auf eine Lösung der eigentlichen Probleme in der bisherigen Ausbildung psychologischer Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten konzentriere. Er führe vielmehr zu weitreichenden und für die Versorgungssicherheit der betroffenen Patienten problematischen Änderungen.
Dies unterstreicht die BÄK auch in ihrer schriftlichen Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf. So sei unter anderem unklar, für welche berufliche Tätigkeit die Bachelor- und Masterabschlüsse jeweils qualifizieren und welche Bezeichnung die Absolventen dieser Studiengänge tragen sollen. Die BÄK warnt zudem davor, dass vor der Erteilung der Approbation kein Praktisches Jahr oder zumindest ein Praxissemester durchlaufen werden soll. Dies sei weder im Interesse der Versorgungsqualität noch des Patientenschutzes. Auch sollte die staatliche Prüfung vor der Approbation als Voraussetzung für den Zugang zu diesem akademischen Heilberuf eine schriftliche Prüfung beinhalten. Andernfalls könne ein einheitlicher Kenntnisstand und die notwendige Qualifikation im Anschluss an das Masterstudium nicht nachgewiesen werden.
Weiterhin wird von der BÄK die Verkürzung der bisherigen Berufsbezeichnungen „Psychologischer Psychotherapeut“ und „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ zu „Psychotherapeut“ abgelehnt. „Psychotherapeuten sind eben nicht nur Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, sondern auch Ärztinnen und Ärzte mit einer entsprechenden Weiterbildung“, heißt es in der Stellungnahme. Diese Fachärztinnen und Fachärzte stellen die ganzheitliche psychotherapeutische Versorgung in wesentlichem Umfang sicher. Korrekt wäre daher auch im Sinne der Transparenz für die Patienten, in allen Gesetzen einheitlich die Berufsbezeichnung „Psychologischer Psychotherapeut“ für nicht-ärztliche Psychotherapeuten zu verwenden, so die BÄK.
Wesentlich sind für die BÄK zudem der Fortbestand des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie (WBP) „als ein bewährtes von den psychotherapeutisch tätigen Berufsgruppen paritätisch besetztes wissenschaftliches Gremium“ sowie die gesetzliche Konkretisierung seiner Aufgaben. Es erschließe sich nicht, auf welcher Basis die wissenschaftliche Anerkennung eines psychotherapeutischen Verfahrens von „der zuständigen Behörde“ festgestellt werden soll, wie es der Entwurf vorsieht. Die BÄK unterstützt die Stellungnahme des Bundesrates zu diesem Punkt. Darin wird die bewährte Formulierung aus dem derzeit geltenden Psychotherapeutengesetz aufgegriffen. Sie sieht vor, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde über die wissenschaftliche Anerkennung eines Psychotherapieverfahrens in Zweifelsfällen auf der Grundlage eines Gutachtens des WBP erfolgt.
Ablehnend steht die BÄK der Forderung des Bundesrates entgegen, Psychologischen Psychotherapeuten die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu ermöglichen. Schon wegen der Wechselwirkungen zwischen körperlichen und seelischen Beschwerden und der daher notwendigen ganzheitlichen ärztlichen Beurteilung, aber auch zur Vermeidung einer Stigmatisierung sollte die Krankschreibung weiterhin nur durch Ärztinnen und Ärzte erfolgen, begründet dies die Bundesärztekammer.