Allgemeine Informationen zum Medizinstudium

Stand: 26.09.2022

Hinweis

Diese Angaben stellen nur einen grundsätzlichen Überblick dar. Bei konkreten Nachfragen wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Dekanat oder Landesprüfungsamt bzw. an die zustän­dige Landesärztekammer.

  • Zulassungsverfahren

    Ein Studium der Humanmedizin ist begehrt und die Anzahl an Bewerbungen übertrifft seit Jahren die limitierte Anzahl an Studienplätzen. Aus diesem Grund werden die Plätze bundesweit in einem zentralen Verfahren über das Informations- und Bewerbungsportal „Hochschulstart“ der Stiftung für Hochschulzulassung vergeben.

    Anlässlich eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2017 reformierten die Bundesländer das System der Studienplatzvergabe grundlegend. Der „Staatsvertrag über die Hochschulzulassung“ trat am 01.12.2019 in Kraft und die Vergabe der Studienplätze für Humanmedizin erfolgt auf Basis eines Quotenmodells wie folgt:

    Etwa 20 % der Studienplätze werden in einer Vorabquote vergeben (u. a. Härtefallanträge, Studierende mit Verpflichtung, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben, bspw. Landärzte).
    Nach Abzug sämtlicher Vorabquoten werden die verbliebenen rund 80 % aller Studienplätze dann in den drei Hauptquoten vergeben:

    • Abiturbestenquote (30 %): nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung
    • Zusätzliche Eignungsquote - ZEQ (10 %): anhand von den Hochschulen ausgewählter und durch Punkte gewichteter, jedoch ausschließlich schulnotenunabhängiger Kriterien (bspw. Berufsausbildung, Berufserfahrung, anerkannte Dienste/ehrenamtliche Tätigkeiten, Preise, „Mediziner-Test“ und Auswahlgespräche) (https://hochschulstart.de/unterstuetzung/downloads#c4299).
    • Hochschulquote (60 %):  anhand eigener Auswahlverfahren der Hochschulen mittels durch Punkte gewichteter Kriterien, von denen mindestens zwei schulnotenunabhängig sein müssen; im Unterschied zur ZEQ dürfen hier jedoch Durchschnitts- und/oder Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung als Kriterien herangezogen und nach Ermessen der Hochschulen mehr oder weniger stark gewichtet werden (https://hochschulstart.de/unterstuetzung/downloads#c4299)

    Sowohl der Deutsche Ärztetag als auch die Bundesärztekammer setzen sich seit Jahren für eine Erhöhung der Anzahl an Medizin-Studienplätzen ein, um eine bedarfsgerechte ärztliche Versorgung in allen Regionen Deutschlands sicherzustellen.


  • Studienverlauf

    Maßgebend für die ärztliche Ausbildung und den Zugang zum ärztlichen Beruf sind die Bundesärzteordnung (BÄO) und die aufgrund dieses Gesetzes erlassene Approbationsord­nung (ÄAppO).

    Nach geltendem Recht (§ 1 Abs. 2 ÄAppO) umfasst die ärztliche Ausbildung:

    • ein Studium der Medizin von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (Universität), wobei das letzte Jahr des Studiums eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von achtundvierzig Wochen umfasst (§ 3 ÄAppO);
    • eine Ausbildung in Erster Hilfe (§ 5 ÄAppO);
    • einen Krankenpflegedienst von drei Monaten (§ 6 ÄAppO);
    • eine Famulatur von vier Monaten (§ 7 ÄAppO) und
    • die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist (s. § 1 Abs. 3 ÄAppO):
    • Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach zwei Jahren
    • Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und
    • Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach dem Praktischen Jahr (PJ).

    Das Studium ist aufgeteilt in einen vorklinischen Teil von zwei Jahren und einen klinischen Teil von vier Jahren. Das letzte Jahr des klinischen Studiums entfällt auf eine zusammen­hängende praktische Ausbildung in Krankenanstalten (Praktisches Jahr, PJ).

    Das Studium umfasst theoretische und praktische Ausbildung. Die Approbationsordnung für Ärzte legt nur die Pflichtpraktika und Pflichtkurse sowie für den vorklinischen Teil des Stu­diums Pflichtseminare fest. Die übrigen Unterrichtsveranstaltungen, insbesondere Vorlesun­gen, werden von den Hochschulen bestimmt.

    Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sechs Jahre und drei Monate.


  • Prüfungen

    Erster Abschnitt

    Der Erste Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach einem Studium von zwei Jahren umfasst die Fächer Physik und Physiologie, Chemie und Biochemie/Molekularbiologie, Biologie und Anatomie, Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie.

    Zweiter Abschnitt

    Der Zweite Abschnitt der ärztlichen Prüfung erfolgt vor dem PJ und entzerrt das sogenannte ehemalige "Hammerexamen". Zur Prüfungszulassung sind Leistungsnachweise in folgenden Fächern zu erbringen:

    • Allgemeinmedizin,
    • Anästhesiologie,
    • Arbeitsmedizin, Sozialmedizin,
    • Augenheilkunde,
    • Chirurgie,
    • Dermatologie, Venerologie,
    • Frauenheilkunde, Geburtshilfe,
    • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
    • Humangenetik,
    • Hygiene, Mikrobiologie, Virologie,
    • Innere Medizin,
    • Kinderheilkunde,
    • Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik,
    • Neurologie,
    • Orthopädie,
    • Pathologie,
    • Pharmakologie, Toxikologie,
    • Psychiatrie und Psychotherapie,
    • Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
    • Rechtsmedizin,
    • Urologie,
    • Wahlfach.

    In den folgenden Querschnittsbereichen sind ebenfalls Leistungsnachweise zu erbringen:

    • Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik,
    • Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin,
    • Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliches Gesundheitswesen,
    • Infektiologie, Immunologie,
    • Klinisch-pathologische Konferenz,
    • Klinische Umweltmedizin,
    • Medizin des Alterns und des alten Menschen,
    • Notfallmedizin,
    • Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie,
    • Prävention, Gesundheitsförderung,
    • Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz,
    • Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren,
    • Palliativmedizin,
    • Schmerzmedizin.

    Die schriftliche Prüfung des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fähigkeiten der Studierenden, derer ein Arzt zur eigenverantwortlichen und selbstständigen Tätigkeit bedarf. Die Prüfung wird fallbezogen, insbesondere durch Fallstudien, gestaltet. Prüfungsgegenstand sind insbesondere

    • die berufspraktischen Anforderungen an den Arzt,
    • die wichtigsten Krankheitsbilder,
    • fächerübergreifende und
    • problemorientierte Fragestellungen.

    Dritter Abschnitt

    Der Dritte Abschnitt besteht aus einer mündlich-praktischen Prüfung. Dem Prüfling werden praktische Aufgaben aus den klinisch-praktischen Fächern gestellt. Dabei werden auch klinisch-theoretische und fächerübergreifende Fragestellungen sowie Fragestellungen aus Querschnittsbereichen eingeschlossen. Die mündlich-praktische Prüfung erstreckt sich auf patientenbezogene Fragestellungen aus der Inneren Medizin, der Chirurgie und dem Gebiet (weitere Informationen s. § 30 ÄAppO).

    Nach Bestehen des Dritten Abschnitts der ärztlichen Prüfung in Form einer mündlich-praktischen Prüfung können die Absolventen ihre Approbation beantragen. Seit dem 1. Oktober 2004 ist die vor der Vollapprobation verlangte Pflichtzeit als Arzt im Praktikum abgeschafft.

    Die staatlichen Prüfungen werden nach der Approbationsordnung für Ärzte vor den von den Bundesländern eingerichteten Landesprüfungsämtern für Medizin abgelegt (§ 9 ÄAppO). Die Verordnung enthält Prüfungsstoffkataloge für die schriftlichen Prüfungen und regelt Gegenstände der mündlichen Prüfungen.

    Im Verlauf des Studiums finden außerdem laufend Leistungskontrollen statt. Der Besuch der vorgeschriebenen Pflichtunterrichtsveranstaltungen ist bei der Meldung zu den Prüfungen durch Bescheinigungen über eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an diesen Unter­richtsveranstaltungen nachzuweisen. Der Erfolg der Teilnahme wird i. d. R. durch mündliche oder schriftliche Leistungskontrollen durch den betreffenden Hochschullehrer festgestellt.



  • Prüfungszeugnisse

    Der Prüfling erhält nach Bestehen der jeweiligen Prüfung (§ 26, § 29 und § 32 ÄAppO) vom zu­ständigen Landesprüfungsamt für Medizin ein Zeugnis.

    Das Zeugnis über den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist das Abschlusszeugnis über die Ärztliche Prüfung. Es enthält eine Gesamtnote. Dafür werden die Zahlenwerte für den Ersten, den Zweiten und den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung addiert und die Summe wird durch drei geteilt (§ 33 Abs. 1 ÄAppO).

    Dieses Zeugnis ist ein der gegenseitigen Anerkennung in den Mitgliedstaaten des EWR unterliegendes ärztliches Diplom über ein abgeschlossenes, den Vorschriften des EU-Rechts entsprechendes Hochschulstudium der Medizin.


  • Modellstudiengänge

    Durch die Achte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 11.02.1999 wurde bereits in der alten ÄAppO die rechtliche Grundlage für die Durchführung von Modellstudiengängen in der medizinischen Ausbildung geschaffen. Durch die Neurege­lung können innovative Entwicklungen und alternative Studiengänge auf den Weg gebracht werden, auch wenn sie von einigen ansonsten zwingenden Vorgaben der Approbationsord­nung für Ärzte abweichen. Der erste Modellversuch wurde an der Charité Berlin initiiert. Das in Berlin entwickelte Pilotprojekt orientierte sich an internationalen Vorbildern wie Harvard und der kanadischen Reform-Universität McMaster. Mittlerweile ist die Zahl der Modell­studiengänge angestiegen (neben Berlin gibt es diese u. a. in Köln, Aachen, Witten/Herdecke, Mannheim, Hamburg, Oldenburg, Düsseldorf und Hannover).


  • Approbation

    Wer in Deutschland den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt (vgl. § 2 Abs. 1 Bundesärzteordnung) oder der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs.
    Aufgrund des Zeugnisses über die Ärztliche Prüfung wird auf Antrag bei der zuständigen Stelle und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (u. a. gesundheitliche Eignung; keine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs; Kenntnisse der deutschen Sprache) die Approbation als Arzt erteilt. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Approbation als Arzt bzw. der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs liegt bei den zuständigen Gesundheitsbehörden der Länder. Die Approbation berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs. Eine Approbation kann zurückgenommen oder widerrufen werden. Dies regelt die Bundesärzteordnung. Die Entscheidung über die Rücknahme bzw. den Widerruf trifft die jeweils zustände Behörde des Landes.

    Informationen zur Anerkennung eines im Ausland absolvierten Medizinstudiums


  • Promotion

    Die Promotion zum "Dr. med." (akademischer Grad) richtet sich nach den Promotionsord­nungen der Medizinischen Fakultäten und Fachbereiche.
    Eine Promotion zum "Dr. med." ist zur Berufsausübung und zur Weiterbildung nicht erforderlich.


  • Berufsausübung

    Voraussetzung für die ärztliche Berufsausübung ist der Besitz einer Approbation als Arzt oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs.

    Die Regelung der Berufsausübung der Ärzte ist grundsätzlich Sache des Landesrechts. Auf­grund von weitgehend übereinstimmenden Kammer- bzw. Heilberufsgesetzen in den einzel­nen Bundesländern sind die Ärztekammern errichtet worden. Sie unterstehen der staatlichen Aufsicht. Aufgrund ihres Satzungsrechts erlassen die Ärztekammern mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörden u. a. Berufs- und Weiterbildungsordnungen und regeln neben der Errichtung berufsständischer Versorgungseinrichtungen die Rechte und Pflichten der Berufsangehörigen im Einzelnen.

    Danach sind Ärzte allgemein verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

    Nach den Kammer- bzw. Heilberufsgesetzen der Länder kann die Verletzung von Berufs­pflichten in einem Berufsgerichtsverfahren geahndet werden.

    Die Bundesärzteordnung (§§ 5, 6 BÄO) sieht die Möglichkeit vor, die Approbation als Arzt zurückzunehmen bzw. ruhen zu lassen, beispielsweise wenn der Arzt sich eines Verhaltens schuldig ge­macht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärzt­lichen Berufs ergibt.


  • Weiterbildung

    Mit der Weiterbildung kann erst nach der ärztlichen Approbation oder der Erteilung der Er­laubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß BÄO begonnen werden. Die Weiter­bildung und die Anerkennung als Facharzt richten sich nach Kammer- bzw. Heilberufsge­setzen der Länder und den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern.

    In den Weiterbildungsordnungen finden sich neben Regelungen für Dauer und Inhalt der Weiterbildung Definitionen für die einzelnen Fachgebiete.

    Ärzte in der Weiterbildung sind hauptberuflich als angestellte Ärzte tätig und erhalten eine angemessene Vergütung.

    Der Arzt erhält nach erfolgreicher Beendigung der vorgeschriebenen Weiterbildung, die u. a. in einer Prüfung nachgewiesen wird, von der zuständigen Ärztekammer die Anerkennung, die zum Führen der Facharztbezeichnung berechtigt.

    Regelungen über die Zulassung und Tätigkeit als Vertragsarzt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung enthält das Vertragsarztrecht.