Mehrfachberechnung Nr. 4851 bzw. Nebeneinanderberechnung der Nrn. 4850, 4851, 4852, 1105 GOÄ

Eine Mehrfachberechnung der Nr. 4851 GOÄ (z. B. wenn bei der gynäkologischen Krebsvorsorge Material sowohl aus der Portio als auch aus der Gebärmutterhöhle [nach Nr. 1105 GOÄ] untersucht wird), ist nicht möglich, weil in der Legende zu Nr. 4851 sowohl auf den zeitlichen Zusammenhang als auch auf den Plural "Präparate" abgestellt ist und zusätzlich noch klargestellt ist, "zum Beispiel aus dem Genitale der Frau". Damit fallen Untersuchungen beider Abstrichentnahmen unter die nur einmalige Berechenbarkeit der Nr. 4851. Aus denselben Gründen ist auch der eigenständige Ansatz der Nr. 4852 neben der Nr. 4851 für die Untersuchung des Materials nach Nr. 1105 GOÄ nicht möglich, zumal hier auf andere Materialien als diejenigen nach Nr. 4851 abgestellt ist.

Hinsichtlich der Nebeneinanderberechnung der Nrn. 4850 und 4851 sieht der Ausschuß diese als möglich an, da Nr. 4851 nur auf die Krebsdiagnostik abgestellt ist und die Leistung nach Nr. 4850 nicht unter die "gegebenenfalls" in Nr. 4851 eingeschlossene "Beurteilung nicht zytologischer mikroskopischer Befunde" fällt. Zu beachten ist hier aber der Ausschluß der Nr. 297 neben Nr. 4850 aus der Anmerkung nach Nr. 4850. Dies berücksichtigt bereits die partielle Leistungsüberschneidung bei Nebeneinandererbringung der Leistungen nach Nr. 4851 und Nr. 4850.


Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 36 (10.09.1999), Seite A-2242 - A-2244

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