Labor (2) - Auslagen berechnen?
Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 12 (25.03.2005), Seite A-848
Die Allgemeinen Bestimmungen zum Labor (Abschnitt M) der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) müssen immer in engem Kontext mit dem Paragraphenteil der GOÄ gesehen werden.
Wie bereits unter der Rubrik "GOÄ-Ratgeber" erläutert, sind mit der Gebühr für die Laboruntersuchung die Kosten für die Reagenzien (einschließlich radioaktiven Materials) abgegolten. Diese Regel, die für alle Abschnitte des Labors gilt und auch von Großlabors nicht umgangen werden darf, korrespondiert mit § 10 Absatz 2 Ziffer 2 GOÄ, in dem die Berechnung von Auslagen für Reagenzien ausgeschlossen sind. Beispielsweise können weder Lösungen zur Blutaufbereitung (wie Citrat) noch Farblösungen zur Anfärbung mikroskopischer Präparate berechnet werden. Auch die in großem Umfang zunehmenden Schnelltests sind nicht zusätzlich zur Gebühr (als Auslage) berechnungsfähig.
Von dieser Regelung ausgenommen sind nur Kosten für Arzneimittel im Zusammenhang mit Funktionstests. Die Funktionstests sind im Basislabor im Abschnitt M II 7. und im Speziallabor im Abschnitt M III 15. GOÄ aufgeführt. Unter separat berechnungsfähigen Arzneimitteln versteht man beispielsweise die intravenös oder oral verabreichte Glucoselösung für den Glucosetoleranztest nach den Nummer 3612 oder 3613 GOÄ aus M II 7. [Irrtümlich wurde die Berechnung der Glucoselösung im letzten "GOÄ-Ratgeber" im Zusammenhang mit dem Blutzuckertagesprofil angegeben.] Berechnungsfähig sind beispielsweise auch die Kosten für die (orale) Verabreichung einer Laktoselösung im Rahmen des Laktosetoleranztests nach Nummer 4108 GOÄ aus M III 15.
Bei der Berechnung von Auslagen sind die Bestimmungen der §§ 10 und 12 GOÄ zu beachten. Nach § 10 Absatz 1 Ziffer 1 GOÄ dürfen nur Auslagen für solche Arzneimittel berechnet werden, die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind.
Die Art und der Betrag der Auslage müssen nach § 12 Absatz 2 Ziffer 5 GOÄ auf der Rechnung ausgewiesen werden. Beträgt eine Auslage für ein Arzneimittel im Rahmen eines Funktionstests mehr als 25,66 Euro, dann ist ein Beleg oder sonstiger Nachweis (beispielsweise selbst angefertigte Aufstellung der Kosten) der Rechnung beizufügen.
Die Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt M besagen, dass Kosten für Versand und Porto berechnet werden können. Diese Regelung ist korrekt anzuwenden in Verbindung mit § 10 Absatz 3 GOÄ. In diesem Absatz wird konkretisiert, dass die Kosten für Porto und Versand nur von dem Arzt berechnet werden dürfen, dem die gesamten Kosten für Versandmaterial, Versandgefäße und für den Versand oder Transport entstanden sind. Ausdrücklich wird aber auch die Ausnahme von der Berechnungsfähigkeit aufgeführt: Die Kosten für Porto und Versand sind nicht berechnungsfähig, sofern es sich um den Versand innerhalb einer Laborgemeinschaft handelt (vergleiche Ziffer 1 letzter Satz).
Dieser Ausschluss der Auslagenberechnung für Laborgemeinschaften gilt sowohl für die übliche Art des (Post-)Versandes als auch für alle anderen Arten des Probentransportes (Fahrdienst, Taxi und anderes) und der Befundübermittlung (Fax, E-Mail und anderes).
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 102, Heft 12 (25.03.2005), Seite A-848)