Patientinnen und Patienten ohne legalen Aufenthaltsstatus in Krankenhaus und Praxis
November 2013
"Patientinnen und Patienten ohne legalen Aufenthaltsstatus in Krankenhaus und Praxis"
Ergänzender Hinweis
bzgl. einer bestehenden Rechtsunsicherheit zum Punkt „Ärztliche Schweigepflicht: Im Regelfall keine Übermittlung an Polizei oder Ausländerbehörde“
§ 11 Abs. 3 Asylbewerberleistungsgesetz ermöglicht allerdings einen Datenabgleich zwischen Sozialamt und Ausländerbehörde. In diesem Zusammenhang ist aus Sicht der Bundesärztekammer nicht abschließend geklärt, ob der in Nr. 88.2.4.0 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz anerkannte „verlängerte Geheimnisschutz“ im Verhältnis zu dem in § 11 Abs. 3 Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehenen Datenabgleich vorrangig ist. Zwar impliziert der Kontext der Ausführungen in Nr. 88.2.4.0, dass sämtliche öffentliche Stellen, darunter auch Träger der Sozialhilfe, auf den verlängerten Geheimnisschutz verpflichtet sein sollten. Dennoch wird durch die Bezugnahme auf §§ 87 und 88 Aufenthaltsgesetz der Vorrang des verlängerten Geheimnisschutzes für übrige Übermittlungskontexte in Frage gestellt. Sollte der verlängerte Geheimnisschutz im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Asylbewerberleistungsgesetz keine Anwendung finden, wäre der Datenabgleich mit der Ausländerbehörde weiterhin zulässig. In der Folge ist der Geheimnisschutz nicht lückenlos für die Fälle gewährleistet, in denen die Sozialämter nach Datenübermittlung des Arztes oder der Krankenhäuser die Kostenübernahme gemäß Asylbewerberleistungsgesetz prüfen. Die Ausführungen unter Nr. 88.2.4.0 würden damit leer laufen. Die Bundesärztekammer hat das Bundesministerium des Innern sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf die Problematik hingewiesen.
Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus gehören in Deutschland zur gesellschaftlichen Realität. Die Zahl der Menschen ohne Papiere hierzulande liegt Schätzungen zufolge noch immer zwischen 200.000 und 600.000. Oft gehen diese „Menschen ohne Papiere“ bei einer Erkrankung erst sehr spät zum Arzt; aus Angst, entdeckt und abgeschoben zu werden. Nicht selten endet dies im medizinischen Notfall. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesärztekammer in Zusammenarbeit mit der Ärztekammer Berlin und unter Mitwirkung des Büros für medizinische Flüchtlingshilfe Berlin das Faltblatt „Patientinnen und Patienten ohne legalen Aufenthaltsstatus in Krankenhaus und Praxis“ erstellt. Es soll Ärzten für die Behandlung von Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus bezüglich der rechtlichen Situation und bei Fragen der Kostenerstattung eine Orientierungshilfe geben. Das Faltblatt wurde redaktionell überarbeitet und ergänzt. So finden sich in der Neuauflage auch Hinweise zur Regelung der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Sozialämtern und Ausländerbehörden.