Besuchsgebühr für Anästhesisten
Deutsches Ärzteblatt 104, Heft 46 (16.11.2007), Seite A-3212
Die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sieht für den (Haus-) Besuch unter anderem die Nr. 50 GOÄ „Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung“ vor. Besucht der (Haus-)Arzt den Patienten zu Hause, ist der Sachverhalt eindeutig. Das Aufsuchen einer regelmäßigen Arbeitsstelle hingegen stellt keinen Besuch im Sinn der Nr. 50 GOÄ dar. Regelmäßige Arbeitsstelle(n) ist (sind) für den niedergelassenen Arzt eine Praxis (oder mehrere Praxen) sowie das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) etc. Beim Belegarzt gehört auch das Krankenhaus (seltener die Krankenhäuser) zur Arbeitsstätte. Anästhesisten, die zu vereinbarten Zeiten regelmäßig zu ambulanten Operationen in verschiedenen Praxen oder Operationszentren hinzugezogen werden, können dem Patienten weder Besuchsgebühr noch Wegegeld (nach § 8 GOÄ) oder Reiseentschädigung (nach § 9 GOÄ) in Rechnung stellen, weil es sich bei diesen Orten um ihre regelmäßige Arbeitsstelle handelt (vergleiche auch Oberverwaltungsgericht Münster vom 18. Dezember 1990, Az.: 12 A 78/89 4K 733/87).
Davon abzugrenzen ist die sporadische Hinzuziehung des Arztes für einen bestimmten Patienten im konkreten Einzelfall (Notfall), bei dem es sich nicht um den üblichen Ort seiner Tätigkeit oder seine regelmäßige Arbeitsstätte handelt, mit der Folge, dass in einem solchen Einzelfall Besuchsgebühren und Wegegeld (auch vom Anästhesisten) berechnet werden können.
Der Fall, wo ein niedergelassener Anästhesist seine Tätigkeit überwiegend (mehr als zwei Drittel) in eigener Praxis ausübt und zusätzlich in unregelmäßigen Intervallen nach individueller Absprache zur ambulanten anästhesiologischen Tätigkeit bei Ärzten verschiedener Fachrichtungen in mehreren umliegenden Orten hinzugezogen wird, ist auf den ersten Blick etwas anders gelagert als die Fälle, in denen ein Anästhesist in überwiegendem Umfang seine Tätigkeit „im Umherziehen“ bei anderen Fachärzten oder bei verschiedenen ambulanten Operationszentren ausübt. Nach Ansicht der Bundesärztekammer sei der prozentuale Anteil dieser Form des Tätigwerdens in Praxen anderer Fachrichtungen nicht maßgeblich, sondern vielmehr die Regelmäßigkeit, mit der ein Anästhesist für die Durchführung von Leistungen von Ärzten verschiedener Fachrichtungen hinzugezogen werde. Der Kreis derjenigen Ärzte, die den Anästhesisten in unregelmäßigen Abständen hinzuziehen, läge in der Regel fest. Die Hinzuziehung erfolge daher zwar im „Bedarfsfall“, die Eingriffe seien jedoch geplant und würden für den Einsatz des Anästhesisten entsprechend gebündelt. Es sei demnach eine (gewisse) Regelmäßigkeit zu erkennen, die für die Beurteilung maßgeblich sei. Der Ansatz von Besuchsgebühr, Wegegeld oder Reiseentschädigung wird aus diesem Grund für diese Fallkonstellation von der Bundesärztekammer abgelehnt. Ausnahme sei die ungeplante Hinzuziehung in einem Notfall (vergleiche oben).
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 104, Heft 46 (16.11.2007), Seite A-3212)