„Gebühren in besonderen Fällen“ – Abschnitt A übersehen?
Deutsches Ärzteblatt 104, Heft 38 (21.09.2007), Seite A-2608
Zum Gebührenrahmen der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gab es zahlreiche GOÄ-Ratgeber, die auf den Internetseiten des Deutschen Ärzteblattes und der Bundesärztekammer (Rubrik: Ärzte – Gebührenordnung – GOÄ-Ratgeber – § 5 „Bemessung der Gebühren …“) eingesehen werden können. Alle Ärzte, die ihre Abrechnung ohne spezielles Softwareprogramm erstellen, müssen sämtliche Allgemeinen Bestimmungen vor den einzelnen Abschnitten der GOÄ, aber auch die speziellen Bestimmungen zu den Leistungen gut kennen, damit ihnen keine Fehler unterlaufen.
Übersehen wird dabei der komplette Abschnitt A, den es bereits in der GOÄ 1982 gab. Den ersten Hinweis auf die Bedeutung des Abschnitts A findet man im Allgemeinen Teil der GOÄ, konkret im § 5 Absatz 3 GOÄ: „Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes.“ Bekannt ist der ärztlich-technische Gebührenrahmen für den Abschnitt E (Physikalisch-medizinische Leistungen) und den Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomografie und Strahlentherapie) der GOÄ.
Was aber versteckt sich hinter dem Abschnitt A? Die Überschrift lautet „Gebühren in besonderen Fällen“ und ist damit wenig aufschlussreich. Der Text listet alle Leistungen auf, die nach „Maßgabe des § 5 GOÄ nur bis zum Zweieinhalbfachen des Vergütungssatzes“ berechnet werden dürfen. Hier findet man beispielsweise das Rezept nach Nr. 2 GOÄ, die Verweilgebühr nach Nr. 56 GOÄ, venöse und Kapillarblutentnahme (Nrn. 250 und 250 a GOÄ), Zuschläge aus dem Abschnitt Ultraschall (Nrn. 402 und 406 GOÄ), einige Leistungen aus dem Bereich der Lungenfunktion (Nrn. 605 bis 617 GOÄ), verschiedene EKGs (Nrn. 650 und 651 GOÄ) sowie Leistungen aus dem Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie), den Abschnitten G (Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie), H (Geburtshilfe und Gynäkologie), I (Augenheilkunde), J (Hals-, Nasen-, Ohren- Heilkunde) und die Nrn. 4850 bis 4873 aus dem Abschnitt N (Histologie, Zytologie, Zytogenetik) GOÄ.
Begründet wurde die Einschränkung des Gebührenrahmens mit einem überdurchschnittlich hohen Sachkostenanteil der Leistungen und der Möglichkeit, diese mithilfe von Hilfskräften oder Apparaten erbringen zu lassen. In der Historie des Abschnitts A wurden immer wieder Leistungen gestrichen oder aufgenommen, in der Regel jedoch deshalb, weil sich die Nummer durch die jeweilige Novelle geändert hatte. Der Versuch, bei der Novellierung der GOÄ 82 bestimmte rein ärztliche Leistungen aus dem Abschnitt O (zum Beispiel Angiografien) herauszunehmen, um sie vom ärztlich-technischen Gebührenrahmen in den größeren ärztlichen Gebührenrahmen anzuheben, sind am Finanzausschuss des Deutschen Bundesrates gescheitert.
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 104, Heft 38 (21.09.2007), Seite A-2608)