Physikalische Therapie: Phototherapie im Krankenhaus
Deutsches Ärzteblatt 101, Heft 48 (26.11.2004), Seite A-3287
Als Voraussetzung für die Abrechnung delegationsfähiger Leistungen des Arztes in der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) als eigene Leistungen gilt, dass diese Leistungen unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht werden.
In § 4 Abs. 2 Ziffer 1 bis 3 werden wahlärztliche Leistungen (stationäre Chefarztbehandlung), bei denen die Delegation nicht (§ 4 Abs. 2 Ziffer 2 und 3) oder nur eingeschränkt (§ 4 Abs. 2 Ziffer 1) möglich ist, dezidiert benannt. Die Einschränkungen nach § 4 Abs. 2 Ziffer 1 bis 3 gelten für die stationäre Wahlleistung und sind nur dann als eigene Leistungen des liquidationsberechtigten Chefarztes abzurechnen, wenn diese von ihm persönlich oder seinem ständigen ärztlichen Vertreter erbracht wurden. Der ständige ärztliche Vertreter muss Facharzt desselben Gebietes sein und dem Patienten vor Abschluss des Wahlarztvertrages benannt worden sein.
Für die wahlärztlichen Leistungen gelten weitere Einschränkungen nach § 4 Abs. 2 Ziffer 3: "Nicht persönlich durch den Wahlarzt oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter erbrachte Leistungen nach Abschnitt E (Physikalisch-medizinische Leistungen) des Gebührenverzeichnisses gelten nur dann als eigene wahlärztliche Leistungen, wenn der Wahlarzt oder dessen ständiger ärztlicher Vertreter durch die Zusatzbezeichnung "Physikalische Therapie" oder durch die Gebietsbezeichnung "Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin" qualifiziert ist und die Leistungen nach fachlicher Weisung unter deren Aufsicht erbracht werden." Diese Forderung ist für die meisten Leistungen des Abschnittes E sinnvoll, aber nicht für alle.
Zu der genannten Facharztweiterbildung oder Zusatzqualifikation zählen Leistungen aus den Abschnitten E I. (Inhalationen), E II. (Krankengymnastik etc.), E III. (Massagen), E IV. (Hydrotherapie und anderes), E V. (Wärmebehandlung) und E VI. (Elektrotherapie). Ein Teil der Leistungen aus dem Abschnitt E VII. (Lichttherapie) sind jedoch nicht Bestandteil der Weiterbildung des genannten Fachgebietes.
Die Phototherapie von Neugeborenen (Nummer 566 GOÄ) ist Bestandteil der Weiterbildung des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin, aber nicht des Facharztes für Physikalische und Rehabilitative Medizin. Die Photochemotherapie (Nummer 565 GOÄ), die Balneophototherapie (Nummern 565 beziehungsweise 567 GOÄ), die photodynamische Therapie und der Photo-Patch-Test (Nummer 569 GOÄ) der Haut sind Bestandteil der Weiterbildung des Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten.
Die Forderung, dass nur der Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin die genannten Leistungen der Phototherapie als eigene Leistungen berechnen können soll, ist inhaltlich nicht begründet, weil dieser Facharzt aufgrund fehlender Qualifikation für die genannten Leistungen der Phototherapie keine fachliche Aufsicht wahrnehmen kann. Sachlich gerechtfertigt ist daher, liquidationsberechtigten Chefärzten die Phototherapie dann als eigene Leistungen zuzurechnen, wenn diese Bestandteil ihrer Weiterbildung zum Facharzt waren und die Phototherapie unter ihrer Aufsicht und nach fachlicher Weisung erbracht wird. Eine endgültige Klärung und Korrektur kann nur durch den Verordnungsgeber erfolgen.
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 101, Heft 48 (26.11.2004), Seite A-3287)