Praxiskosten, Sprechstundenbedarf, Auslagenersatz
Deutsches Ärzteblatt 100, Heft 33 (15.08.2003), Seite A-2176
Mit den Gebühren nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind neben der ärztlichen Leistung auch die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie die so genannten Praxiskosten (Raumkosten, Personalkosten etc.) abgegolten (vgl. § 4 Abs. 3 GOÄ). Dies gilt für ambulante und stationäre Leistungen gleichermaßen, das heißt unabhängig davon, ob die Praxiskosten dem Arzt wie im Niedergelassenen-Bereich direkt entstehen oder über ein Nutzungsentgelt an den Krankenhausträger zu erstatten sind.
Ausnahmen von dem umfassenden Vergütungsumfang der Gebührenposition bestehen dann, wenn es eine spezifische Regelung gibt, so zum Beispiel bei den nuklearmedizinischen Untersuchungen (vgl. Allgemeine Bestimmungen Nr. 3 zu Abschnitt O II. GOÄ). Während die Kosten für die Aufbereitung, Lagerung und Entsorgung einschließlich der hierfür erforderlichen Substanzen durch die jeweilige Gebührenposition mit abgedeckt sind, sind die Kosten für das Radionuklid zusätzlich berechnungsfähig (vgl. hierzu auch AG Coesfeld, Urteil vom 6. Mai 2003, Az.: 11 C 142/02).
Außerdem sind von der Gebühr die Kosten für die Materialien abzugrenzen, die mit der einmaligen, individuellen Untersuchung oder Behandlung des Patienten verbraucht sind und für die Auslagenersatz nach § 10 GOÄ geltend gemacht werden kann. In der vertragsärztlichen Praxis würden diese Kosten als Sprechstundenbedarf außerhalb der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen direkt zwischen den Krankenkassen und der Apotheke beziehungsweise dem Hersteller abgerechnet. Für die privatärztliche Versorgung wurden bereits im Rahmen der 3. Änderungsverordnung zur GOÄ im Jahr 1988 Umfang und Inhalt des zusätzlichen Auslagenersatzes erheblich eingeschränkt. Hintergrund hierfür war die Feststellung einer zunehmenden Berechnung von Einmalartikeln und Verbrauchsmaterialien im Rahmen eines Erfahrungsberichts der Bundesregierung über die GOÄ-Anwendung.
Seither sind Kleinmaterialien, wie Verbandmittel und Holzspatel, sowie eine abschließende Liste von Einmalartikeln (wie Einmalspritzen, Einmalskalpelle, vgl. § 10 Abs. 2 GOÄ) nicht mehr gesondert berechnungsfähig. Der Streitwert des diesbezüglichen Präzedenzfalles, verhandelt vor dem Verwaltungsgericht München, betrug 3,08 DM für einen Saligutaplast-Verband (VG München, Urteil vom 30.7.1991, Az.: M 5 K 91.1932).
Einmalinstrumente, wie zum Beispiel Cutter und Bergesäcke für minimalinvasive Eingriffe sind wie Einmal-Abdeck-Sets nach wie vor als Auslagenersatz berechnungsfähig. Gelegentlich ist jedoch bei ambulanten Eingriffen eine exzessive Berechnung zum Beispiel von Einmalinstrumenten zu beobachten, die medizinisch nicht mehr nachvollziehbar ist, oder von Zubehörteilen (Saugschläuchen, Rohransatzstücken oder Sterilmarkern), die eigentlich unter die Regelung der nicht gesondert berechnungsfähigen Kleinmaterialien fallen. Dieses nur als Kompensationsmechanismus zu verstehende Abrechnungsverhalten erhöht zum Nachteil aller nur das Risiko, dass bei der nächsten Novellierung der GOÄ die Liste nicht berechnungsfähiger Einmalartikel drastisch erweitert wird, ohne die Vergütung der korrespondierenden ärztlichen Eingriffe leistungsentsprechend anzuheben.
Dr. med. Regina Klakow-Franck
(in: Deutsches Ärzteblatt 100, Heft 33 (15.08.2003), Seite A-2176)