Berechnungsfähige Auslagen (2) - strittige Punkte
Deutsches Ärzteblatt 103, Heft 38 (22.09.2006), Seite A-2496
Mit den Gebühren nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind neben der ärztlichen Leistung auch die Kosten für Apparate und Instrumente abgegolten (vergleiche § 4 Abs. 3 GOÄ). Die als Sondertatbestand neben der ärztlichen Leistung ausnahmsweise berechnungsfähigen Auslagen regelt genauer der § 10 GOÄ. Berechnungsfähig sind beispielsweise alle in § 10 Abs. 1 GOÄ genannten Materialien. Wichtiger Grundsatz ist, dass nur diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen, die dem Arzt entstehen und die in § 10 GOÄ aufgeführt sind. Eine Berechnung von Pauschalen ist nicht zulässig. Ergänzende Regelungen finden sich beispielsweise auch in den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt O II "Nuklearmedizin" Ziffer 4 GOÄ (Radiopharmazeutika) und M "Laboratoriumsuntersuchungen" Ziffer 1 GOÄ (beispielsweise Pharmazeutika im Zusammenhang mit Funktionstesten). Darüber hinaus findet man zu einzelnen Leistungen den Hinweis "die Kosten sind mit den Gebühren abgegolten" (vergleiche GOÄ-Ratgeber "Gynäkologische Zytologie…", DÄ, Heft 33/2006).
Folgende GOÄ-Ratgeber zum Thema Auslagen sind bisher veröffentlicht worden: DÄ, Heft 33/2003 "Praxiskosten, Sprechstundenbedarf, Auslagenersatz", Heft 34-35/2005 "Auslagen". Die Besonderheiten zu Auslagen im Labor wurden in Heft 12/2005 "Labor (2) - Auslagen berechnen" beschrieben.
Berechnungsfähig sind beispielsweise Materialien, die der Patient zur weiteren Anwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind (§ 10 Abs. 1 Ziffer 1). Hierunter können auch Instrumententeile verstanden werden, die tatsächlich mit der einmaligen Anwendung verbraucht sind und als Einmalartikel nicht ausgeschlossen sind. Nicht berechnungsfähig sind anteilige Kosten beispielsweise für eine Laserfaser, die nach jeder Behandlung gekürzt werden muss. Diese Kosten sind nach § 4 Abs. 3 GOÄ (siehe oben) abgegolten. Ebenfalls nicht berechnungsfähig sind Auslagen für fehlerhaftes Material und der endgültige Verbrauch eines Materials (beispielsweise der erwähnten Laserfaser nach dem mehrmaligen Kürzen).
In § 10 Abs. 2 GOÄ sind abschließend alle Materialien aufgezählt, die nicht berechnungsfähig sind (bestimmte Kleinmaterialien, Reagenzien und Oberflächenanästhetika, Desinfektions- und Reinigungsmittel, Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben, geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie bestimmte Einmalartikel).
Häufig strittig ist insbesondere die Berechnung von Einmalartikeln. Die Aufzählung in § 10 Abs. 2 Ziffer 5 ist als abschließend anzusehen, und alle dort nicht genannten Materialien (die nicht durch andere Regelungen ausgeschlossen sind) können in Rechnung gestellt werden. Hier wird die Art nicht unterschieden, sodass die preiswerten Vinyl-Einmalhandschuhe genauso wenig berechnungsfähig sind wie die teuren sterilen Latex-Einmalhandschuhe. Es ist unbedingt davon auszugehen, dass die als Einmalartikel ausgewiesenen Materialien auch nur einmal verwendet werden. Eine Resterilisation ist, auch wenn technisch möglich, nicht nur medizinisch (Infektionsgefahr et cetera) sondern auch berufsrechtlich nicht zulässig.
Dr. med. Anja Pieritz
(in: Deutsches Ärzteblatt 103, Heft 38 (22.09.2006), Seite A-2496)